§ 3a Beratungsangebot im Portalverbund
Stand: 24.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/3a#abs-1 (1) Bund und Länder stellen für Nutzer im Portalverbund eine allgemeine fachunabhängige, barrierearme Beratung für die Abwicklung ihrer über Verwaltungsportale angebotenen, elektronischen Verwaltungsleistungen bereit und bestimmen dafür öffentliche Stellen. Diese öffentlichen Stellen unterstützen Nutzer bei der Abwicklung von Verwaltungsleistungen im Portalverbund.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OZG/3a#abs-2 (2) Die beteiligten Stellen dürfen die von der betroffenen Person übermittelten, zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Soweit hierzu die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) erforderlich ist, dürfen die beteiligten Stellen sie auf Veranlassung des Nutzers verarbeiten. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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24.08.2023 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2023 (BGBl. I Nr. 230)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.