Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 84 Wirkung der Rechtskraft

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund48 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/84#abs-1 (1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/84#abs-2 (2) Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Dem rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluß nach § 72 und der Beschluß des Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.

§ 83 § 85