Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 84 Wirkung der Rechtskraft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 14.07.2009 – 3 Ss OWi 355/09
- BVerfG, 07.12.1983 – 2 BvR 282/80Eintritt eines die Bestrafung des Täters wegen eines schwereren Vergehens begründenden Umstands nach rechtskräftiger Erledigung eines StrafbefehlsverfahrensZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 20.03.2012 – III-3 RVs 28/12
- OLG Karlsruhe, 20.06.2016 – 1 (8) SsBs 269/15; 1 (8) SsBs 269/15 - AK 99/15Zitiert von 1
- KG, 28.08.2014 – 3 Ws (B) 452/14, 3 Ws (B) 452/14 - 162 Ss 125/14Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 24.03.2006 – Ss (B) 2/2006 (3/06); Ss (B) 2/06 (3/06)
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.10.2025 – 3 StR 239/25
- VG Hannover, 14.10.2024 – 5 B 2270/24
- BGH, 17.09.2024 – KRB 101/23Verjährungsbeginn bei verbotenen Submissionsabsprachen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/84#abs-1 (1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/84#abs-2 (2) Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. Dem rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluß nach § 72 und der Beschluß des Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.