Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 68 Zuständiges Gericht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 128
Nach Gewicht
- BVerfG, 16.07.1969 – 2 BvL 2/69Gesetzgebungskompetenz "Strafrecht" (Art. 74 Nr. 1 GG) umfaßt auch OrdnungswidrigkeitenrechtZitiert von 5
- BVerfG, 21.06.2006 – 2 BvL 3/06
- BGH, 17.10.2001 – 2 ARs 245/01Zitiert von 2
- BGH, 17.10.2001 – 2 ARs 278/01
- BGH, 17.10.2001 – 2 ARs 277/01Zitiert von 1
- LG Hamburg, 21.06.2021 – 617 Qs 17/21 jug.
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 12.01.2026 – 6 KN 3/24
- BVerwG, 01.10.2025 – 3 AV 1.25Rechtsweg für Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 OWiGZitiert von 2
- LG Köln, 25.09.2025 – 110 Qs 80/25
128 Entscheidungen zu § 68 OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/68#abs-1 (1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/68#abs-2 (2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/68#abs-3 (3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in welchem Bezirk
soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren oder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf mehrere Amtsgerichte aufzuteilen; § 37 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.