Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 57 Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/57#abs-1 (1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/57#abs-2 (2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.

§ 56 § 58