Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 57 Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/57#abs-1 (1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/57#abs-2 (2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 57 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Saarland Saarlouis, 26.07.2017 – 6 K 15/17Zitiert von 1
- BAG, 30.11.2022 – 4 AZR 195/22Eingruppierung eines Wachpolizisten im ObjektschutzZitiert von 15
- ArbG Freiburg, 03.12.2014 – 14 Ca 180/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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