Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 57 Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Saarland Saarlouis, 26.07.2017 – 6 K 15/17Zitiert von 1
- BAG, 30.11.2022 – 4 AZR 195/22Eingruppierung eines Wachpolizisten im ObjektschutzZitiert von 15
- LG Hamburg, 21.06.2021 – 617 Qs 17/21 jug.
- ArbG Freiburg, 03.12.2014 – 14 Ca 180/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/57#abs-1 (1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/57#abs-2 (2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.