Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 32 Ruhen der Verfolgungsverjährung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 09.07.2002 – 1 Ss 74/02Zitiert von 4
- BGH, 05.11.2004 – IXa ZB 18/04Zitiert von 5
- OLG Stuttgart, 19.03.2012 – 6 Ss 54/12Zitiert von 1
- OLG Hamm, 15.07.2008 – 3 Ss OWi 180/08
- BVerfG, 02.07.2003 – 2 BvR 273/03Zitiert von 18
- KG, 29.11.2011 – 5 W 258/11Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 11.06.2025 – 202 ObOWi 366/25
- OLG Brandenburg, 31.03.2025 – 2 ORbs 40/25
- OLG Frankfurt am Main, 22.07.2024 – 26 W 11/22
51 Entscheidungen zu § 32 OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/32#abs-1 (1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Handlung nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag oder Ermächtigung fehlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/32#abs-2 (2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges oder ein Beschluß nach § 72 ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.