Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 24 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.07.1977 – 1 StR 784/76Zitiert von 1
- BGH, 14.03.1967 – 1 StR 6/67
- BGH, 10.05.1966 – 1 StR 592/65Zitiert von 3
- BGH, 06.12.1960 – 1 StR 398/60
- VG Düsseldorf, 16.01.2025 – 29 K 3891/23
- OLG Hamm, 17.12.2021 – 4 RBs 278/21
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 25.02.2014 – 14 K 3751/13Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 18.09.2012 – 14 K 2764/12Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 05.06.2012 – 14 L 595/12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/24#abs-1 (1) Die Einziehung darf in den Fällen des § 22 Abs. 2 Nr. 1 und des § 23 nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Handlung und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder in den Fällen des § 23 den Dritten trifft, außer Verhältnis steht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/24#abs-2 (2) In den Fällen der §§ 22 und 23 wird angeordnet, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Maßnahme getroffen, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die Anweisung,
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls wird die Einziehung nachträglich angeordnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/24#abs-3 (3) Die Einziehung kann auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.