Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund61 Entscheidungen

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.

§ 9 § 11