Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 1 Begriffsbestimmung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund32 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/1#abs-1 (1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/1#abs-2 (2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.

§ 2