Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 1 Begriffsbestimmung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2006 – 8 Sa 605/06
- BGH, 10.04.2017 – 4 StR 299/16Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfall in Höhe des gesamten Transportlohns bei internationalem StraßengütertransportZitiert von 10
- OLG Oldenburg, 09.04.2013 – 2 SsBs 59/13Zitiert von 1
- BVerfG, 10.03.2020 – 1 BvQ 15/20Erfolgloser Eilantrag gegen Berliner "Mietendeckel" (insb § 11 Abs 1 Nr 2-5, Abs 2 MietBegrG BE) - FolgenabwägungZitiert von 22
- BVerfG, 17.02.2009 – 1 BvR 2492/08Verfassungsmäßigkeit des bayerischen Versammlungsgesetzes; hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen AnordnungZitiert von 49
- BGH, 10.05.2022 – 2 ARs 170/21Verkehrsordnungswidrigkeit: Gerichtliche Zuständigkeit für selbständige Einziehungsverfahren in Baden-Württemberg
Zuletzt entschieden
- AG Bonn, 27.01.2026 – 653 OWi 24/23
- AG Bonn, 27.01.2026 – 652 OWi 27/23
- BayObLG, 07.05.2025 – 201 ObOWi 279/25Zitiert von 2
32 Entscheidungen zu § 1 OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/1#abs-1 (1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/1#abs-2 (2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.