Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 60 Verteidigung
Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. Sie entscheidet auch über die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146a Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung).
Änderungsverlauf
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2128)
BGBl. 2019 I S. 2128
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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17.05.1988 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 1988 (BGBl. I 606)
BGBl. 1988 I S. 606
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