Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 101 Vollstreckung in den Nachlaß

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

StrafrechtBund1 Entscheidung

In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.

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