Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 101 Vollstreckung in den Nachlaß

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1 Entscheidung

In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.

§ 100 § 102