Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 101 Vollstreckung in den Nachlaß
Stand: 10.06.2019
In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 101 OWiG →
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Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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