Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 101 Vollstreckung in den Nachlaß
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 101 OWiG →
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