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§ 101 OWiG 1968 — Vollstreckung in den Nachlaß

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.