Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 100 Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/100#abs-1 (1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet

1.
die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,
2.
bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/100#abs-2 (2) Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt.

§ 99 § 101