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§ 18 OHTBRVO (Sachsen) — Befreiungen und Entschädigung

OHT-Biosphärenreservatsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in den Pflege- und Entwicklungsplänen gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 vorgesehenen Maßnahmen sollen auf der Grundlage der Freiwilligkeit, insbesondere durch Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes, durchgeführt werden.

(2) Von den Verboten gemäß § 7 Absatz 1 bis 3 kann die obere Naturschutzbehörde nach Maßgabe des § 39 des Sächsischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung gewähren. Die Befreiung darf § 33 Absatz 1, § 34 und § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht entgegenstehen.

(3) Die Regelungen über Entschädigung und Härtefallausgleich gemäß § 40 des Sächsischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 68 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.