Gesetze / Landesrecht Sachsen / OHT-Biosphärenreservatsverordnung

OHTBRVO

§ 6 Planung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/6#abs-1 (1) Zur inhaltlichen und räumlichen Untersetzung des Schutzzwecks nach § 4 wird durch die Biosphärenreservatsverwaltung ein mit den betroffenen Gemeinden, Fachbehörden, Verbänden sowie anderen Trägern öffentlicher Belange abgestimmtes Rahmenkonzept erarbeitet und fortgeschrieben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/6#abs-2 (2) Zur Untersetzung des Rahmenkonzeptes und zur Umsetzung der Pflege- und Entwicklungsziele der Schutzzonen nach § 5 wird eine Biosphärenreservatsplanung erarbeitet und fortgeschrieben, die insbesondere folgende Planungsteile enthält:

1. Pflege- und Entwicklungspläne für die Kernzone und die Pflegezone,

2. Fachvorschläge zur nachhaltigen Nutzung und Entwicklung der Entwicklungszone, beispielsweise zu Landbewirtschaftung, Verkehrs-, Tourismus- und Siedlungsentwicklung, Erneuerbaren Energien und Klimaschutzaspekten,

3. eine Konzeption zum Wildtiermanagement für die Kernzone.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/6#abs-3 (3) Die Erarbeitung und Fortschreibung der Planungsteile nach Absatz 2 obliegt der Biosphärenreservatsverwaltung. Bei der Erarbeitung und Fortschreibung sind insbesondere zu beteiligen:

1. die zuständigen Behörden und berufsständischen Vertretungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Jagd und die anerkannten Naturschutzvereinigungen gemäß § 32 des Sächsischen Naturschutzgesetzes ,

2. die weiteren gemäß ihrer Zuständigkeit berührten Behörden und Einrichtungen,

3. die Gemeinden gemäß § 1 Absatz 1 sowie

4. die land-, forst- und fischereiwirtschaftlich Nutzungsberechtigten sowie die Jagdausübungsberechtigten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/6#abs-4 (4) Das Rahmenkonzept nach Absatz 1 und die Planungsteile nach Absatz 2 entfalten keine Bindungswirkung für Dritte.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/6#abs-5 (5) Das Rahmenkonzept nach Absatz 1 sowie die Planungsteile nach Absatz 2 bedürfen der Bestätigung durch die oberste Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der obersten Forst- und Jagdbehörde.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/6#abs-6 (6) Vor der Bestätigung des Rahmenkonzeptes nach Absatz 1 ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit Energie und Klimaschutz, dem Staatsministerium des Innern sowie dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung herzustellen. Die Biosphärenreservatsverwaltung stellt das Einvernehmen mit den in § 1 Absatz 1 genannten Gemeinden her.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/6#abs-7 (7) Die Biosphärenreservatsverwaltung setzt die Biosphärenreservatsplanung um und beteiligt, soweit erforderlich, die in Absatz 3 genannten Akteure sowie den Beirat nach § 11.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/OHTBRVO/6#abs-8 (8) Das Rahmenkonzept nach Absatz 1 sowie die Planungsteile nach Absatz 2 werden von der Biosphärenreservatsverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehalten und in geeigneter Form veröffentlicht.

§ 5 § 7