Gesetze / Oberflächengewässerverordnung
OGewV§ 5 Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- BVerwG, 27.11.2018 – 9 A 8/17Planfeststellung Straßenrecht mit Schwerpunkten im Wasserrecht, Habitatschutzrecht und Artenschutzrecht; A 20 Nord-West-Umfahrung HamburgZitiert von 239
- BVerwG, 27.11.2018 – 9 A 10/17Aussetzungsbeschluss; Vorlage an den EuGH; Neubau der A 20 Nord-West-Umfahrung HamburgZitiert von 29
- VG München, 30.07.2025 – M 31 K 18.1609
- VGH Bayern, 19.12.2023 – 8 A 19.40024Zitiert von 5
- BVerwG, 11.07.2019 – 9 A 13/18Planfeststellung des 7. Bauabschnitts der A 39 zwischen Wolfsburg und LüneburgZitiert von 74
- VG Münster, 18.11.2015 – 7 K 476/13
Zuletzt entschieden
- VG Halle, 28.11.2024 – 4 A 283/22 HALZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 – 5 S 2371/21Zitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 – 14 S 504/21Zitiert von 6
18 Entscheidungen zu § 5 OGewV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 OGewV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OGewV%202016/5#abs-1 (1) Die Einstufung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Die zuständige Behörde stuft den ökologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 bis 5 in die Klassen sehr guter, guter, mäßiger, unbefriedigender oder schlechter Zustand ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OGewV%202016/5#abs-2 (2) Die Einstufung des ökologischen Potenzials eines künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten, die für diejenige Gewässerkategorie nach Anlage 1 Nummer 1 gelten, die dem betreffenden Wasserkörper am ähnlichsten ist. Die zuständige Behörde stuft das ökologische Potenzial nach Maßgabe von Anlage 4 Tabellen 1 und 6 in die Klassen höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigendes oder schlechtes Potenzial ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OGewV%202016/5#abs-3 (3) Bei der Einstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die in Anlage 5 aufgeführten Verfahren und Werte zu verwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OGewV%202016/5#abs-4 (4) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials ist die jeweils schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 4. Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 sowie die entsprechenden allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 7 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OGewV%202016/5#abs-5 (5) Wird eine Umweltqualitätsnorm oder werden mehrere Umweltqualitätsnormen nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 6 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial höchstens als mäßig einzustufen. Hierbei gilt für Stoffe mit überarbeiteten Umweltqualitätsnormen und für neu geregelte Stoffe Folgendes: