Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
ODV§ 27 Anwendung der Notfallverfahren
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 11.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/27#abs-1 (1) Die §§ 28 bis 30 sind anzuwenden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/27#abs-2 (2) Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Abschnitts ergriffen werden, gelten nur solange wie der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach § 29 Absatz 4.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 17.12.2024. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 11.07.2026 (siehe Fassungen).
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17.12.2024 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 422)
BGBl. 2024 I Nr. 422
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19.12.2012 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I 2715)
BGBl. 2012 I S. 2715
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.