Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2715
BGBl. 2012 I S. 2715 · 46.232 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Dezember 2012
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung verordnet auf Grund
– des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5
und § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009
(BGBl. I S. 1774, 3975) nach Anhörung der in § 7a
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Ver-
bände, Sicherheitsbehörden und -organisationen und
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Ar-
tikel 2 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. April 2008
(BGBl. I S. 706) geändert worden ist:
Artikel 11
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733) wird wie folgt
geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Zeile
eingefügt:
„§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Be-
hörde“.
b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „See-
schifffahrtsstraßen“ die Wörter „und in angren-
zenden Seehäfen“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wör-
ter „vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396),
das zuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-Än-
derungsverordnung vom 7. Oktober 2010
(BGBl. 2010 II S. 1134) geändert worden ist“
durch die Wörter „vom 25. November 2010
(BGBl. 2010 II S. 1412; 2011 II S. 1246), die
zuletzt nach Maßgabe der 22. ADR-Ände-
rungsverordnung vom 31. August 2012
(BGBl. 2012 II S. 954) geändert worden sind“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
„16. RID-Änderungsverordnung vom 11. No-
vember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)“ durch
die Wörter „17. RID-Änderungsverordnung
1
Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/45/EU der
Kommission vom 3. Dezember 2012 zur zweiten Anpassung der An-
hänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an
den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 332 vom
4.12.2012, S. 18).
vom 9. November 2012 (BGBl. 2012 II
S. 1338)“ ersetzt.
cc) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ge-
fasst:
„a) Beförderungen auf allen schiffbaren Bin-
nengewässern die Vorschriften der Teile 1
bis 9 der Anlage zu dem Europäischen
Übereinkommen über die internationale
Beförderung von gefährlichen Gütern
auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom
26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906,
1908), die zuletzt nach Maßgabe der
4. ADN-Änderungsverordnung vom 3. De-
zember 2012 (BGBl. 2012 II S. 1386)
geändert worden ist, sowie die Vorschrif-
ten der Anlage 2 Nummer 1 und 5,“.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 werden nach der Angabe „(BGBl. I
S. 2349)“ folgende Wörter eingefügt:
„ , die durch Artikel 2 der Verordnung vom
19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert
worden ist“.
b) In Nummer 17 werden die Wörter „22. Februar
2010 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I
S. 1139) geändert worden ist“ durch die Wörter
„16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784; 2012 I
S. 122), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715)
geändert worden ist“ ersetzt.
4. § 5 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesministerien des Innern, der Justiz und
der Finanzen sowie die Innen- und Justizminister
(-senatoren) der Länder oder die von ihnen be-
stimmten Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich
Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutsch-
lands zulassen, soweit dies nach der Richt-
linie 2008/68/EG zulässig ist.“
5. In § 6 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;“.
6. § 7 Absatz 1 Nummer 3 erhält folgenden Wortlaut:
„3. die Prüfungen von Tanks, sofern diese Prüfun-
gen nicht in den Geltungsbereich der ODV
fallen;“.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird die Angabe „ , P 201“
gestrichen.

bb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unter-
abschnitts 6.2.2.10 ADR/RID und der
Zuständigkeiten nach Nummer 10 sowie
der §§ 13 und 13a,“.
cc) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
„h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die
Erteilung der Kennzeichnung und die
Baumusterzulassung von festverbunde-
nen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetz-
tanks, Tankcontainern und Tankwech-
selaufbauten (Tankwechselbehältern) so-
wie MEGC und die Festlegung von
Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buch-
stabe c Sondervorschrift TA 2 ADR/RID
sowie die Anerkennung der Befähigung
der Hersteller für die Ausführung von
Schweißarbeiten und die Anordnung
zusätzlicher Prüfungen nach Ab-
satz 6.8.2.1.23 und die Festlegung der
Bedingungen für Schweißnähte der Tank-
körper nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR,“.
dd) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j
eingefügt:
„j) Kapitel 6.10 ADR/RID,“.
ee) Die bisherigen Buchstaben j und k werden
die neuen Buchstaben k und l.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „und Sachkun-
digen für Inspektionen“ gestrichen.
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Anerkennung und Überwachung von Qua-
litätssicherungsprogrammen für die Ferti-
gung, Rekonditionierung und Prüfung von
Verpackungen, IBC und Großverpackungen
sowie die Anerkennung von Überwachungs-
stellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit
und Wirksamkeit der Qualitätssicherungspro-
gramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5
und 6.6 sowie die Anerkennung von Inspek-
tionsstellen für die erstmaligen und wieder-
kehrenden Inspektionen und Prüfungen
von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 und für
die Anerkennung und Überwachung von
Qualitätssicherungsprogrammen für die Aus-
legung, Herstellung, Prüfung, Dokumentati-
on, den Gebrauch, die Wartung und Inspek-
tion von prüfpflichtigen Versandstücken für
radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbin-
dung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;“.
d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Bescheinigung über die Zulassung einer
Änderung nach den Absätzen 1.8.7.2.5
und 6.8.2.3.4 ADR;“.
e) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
f) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 5
gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Gel-
tungsbereich der ODV fallen.“
8. § 9 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:
„Satz 1 gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den
Geltungsbereich der ODV fallen.“
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wör-
ter „– im Auftrag der für die Zulassung des
Baumusters zuständigen Behörde –“ gestri-
chen.
bb) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“
durch ein Semikolon ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch
das Wort „und“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. die Baumusterprüfung und die getrennte
Baumusterzulassung von Ventilen und
anderen Bedienungsausrüstungen für
Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9, für
die in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 eine
Norm aufgeführt ist; für die getrennte
Baumusterzulassung sind die Verfahren
anzuwenden, die in Abschnitt 1.8.7
vorgeschrieben sind; dabei darf ein
betriebseigener Prüfdienst nach Unter-
abschnitt 1.8.7.6 in Verbindung mit
Absatz 1.8.7.7.5 nur für die Über-
wachung der Herstellung der Ventile
und anderen Bedienungsausrüstungen
nach Unterabschnitt 1.8.7.3 und deren
erstmalige Prüfung nach Unterab-
schnitt 1.8.7.4 genehmigt werden, nicht
jedoch für die Baumusterzulassung nach
Unterabschnitt 1.8.7.2 und die wieder-
kehrende Prüfung nach Unterab-
schnitt 1.8.7.5; die Bemerkung zur Be-
griffsbestimmung „Antragsteller“ nach
Abschnitt 1.2.1 ADR/RID ist für diese
Vorschrift nicht anwendbar.“
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe b,
und Nummer 5 gilt nicht, sofern diese Aufgaben
in den Geltungsbereich der ODV fallen.“
10. § 13 wird durch folgende §§ 13 und 13a ersetzt:
„§ 13
Ergänzende Zuständigkeiten
der Benannten Stellen für Druckgefäße
(1) Die nach § 16 Absatz 1 der ODV anerkannten
Benannten Stellen sind zuständig für
1. die Bescheinigung über die Zulassung einer Än-
derung nach Absatz 1.8.7.2.5;
2. die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße
nach Absatz 6.2.1.4.1;
3. die Anerkennung des Qualitätssicherungspro-
gramms nach Absatz 6.2.1.4.2;
4. die wiederkehrenden Prüfungen nach den Ab-
sätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 und

5. die Bewertung der Eignung des Herstellers nach
Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.
(2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in
den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festge-
legten Verfahren für die Konformitätsbewertung
und für die wiederkehrenden Prüfungen anwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern diese
Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen.
§ 13a
Zuständigkeiten der Benennenden Behörde
Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Num-
mer 9 der ODV ist zuständig für die Registrierung
der Unterscheidungszeichen oder der Stempel
der Prüfstellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d,
Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2
Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b
sowie des Kennzeichens des Herstellers nach
Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n ADR/RID.“
11. In § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach der
Angabe „ADR“ die Wörter „ , wobei die Schulungs-
und Prüfungssprache deutsch ist,“ eingefügt.
12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird die Angabe „RID“ durch
die Wörter „und die Festlegung der Bedin-
gungen für Schweißnähte der Tankkörper
nach Absatz 6.8.5.2.2 RID“ ersetzt.
bb) In Nummer 10 werden die Wörter „und -prü-
fung“ gestrichen und werden nach der An-
gabe „RID“ die Wörter „ , sofern diese Zulas-
sungen nicht in den Geltungsbereich der
ODV fallen“ angefügt.
cc) In Nummer 12 wird die Angabe „ , und“
durch ein Semikolon ersetzt.
dd) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13
eingefügt:
„13. die Bescheinigung über die Zulassung
einer Änderung nach Absatz 6.8.2.3.4
RID, sofern diese Aufgabe nicht in den
Geltungsbereich der ODV fällt, und“.
ee) Die bisherige Nummer 13 wird die neue
Nummer 14.
b) Satz 2 wird gestrichen.
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter
„Personen nach Abschnitt 3.2.3“ durch die
Wörter „Personen oder Firmen nach Unter-
abschnitt 3.2.3.2“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„nach Teil 3“ durch die Wörter „nach Unter-
abschnitt 3.2.3.2“ ersetzt.
14. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Auftraggeber des Absenders im Stra-
ßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
schifffahrt hat
1. sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absen-
der zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter
nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und
nach § 3 befördert werden dürfen;
2. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Anga-
ben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2
sowie den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und
5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit
Ausnahme von Namen und Anschrift des Absen-
ders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR,
schriftlich mitgeteilt werden, und ihn, wenn Gü-
ter auf der Straße befördert werden, die § 35 Ab-
satz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung
schriftlich hinzuweisen, und
3. dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beför-
derung nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut
in begrenzten Mengen unter Angabe der Brutto-
masse und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 auf
das gefährliche Gut in freigestellten Mengen
unter Angabe der Anzahl der Versandstücke,
ausgenommen bei Beförderungen nach Unter-
abschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN, hingewiesen
wird.“
15. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen
Güter über deutsche See-, Binnen- oder
Flughäfen eingeführt worden sind, den Ver-
lader, der als erster die gefährlichen Güter
zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen, mit
der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen über-
gibt oder im Straßenverkehr oder im Binnen-
schiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung
des Beförderungsauftrags
a) auf das gefährliche Gut durch die Anga-
ben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a
bis d ADR/RID/ADN oder Absatz 5.4.1.1.2
Buchstabe a bis d ADN
b) und, wenn Güter auf der Straße befördert
werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf
dessen Beachtung
schriftlich hinzuweisen; bei Beförderungen
nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN
ist ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche
Gut in begrenzten und freigestellten Mengen
erforderlich;“.
b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „sich
vor“ die Wörter „Erteilung des Beförderungsauf-
trags und vor“ eingefügt.
c) In Nummer 8 wird die Angabe „und 5.5.2.4.3“
durch die Angabe „ , 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1“ er-
setzt und wird nach dem Wort „Angaben“ die
Angabe „ , Anweisungen“ eingefügt.
16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Num-
mer 1“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“
durch ein Semikolon ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch
das Wort „und“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente
im Zusammenhang mit der Beförderung
von Fahrzeugen, Wagen oder Contai-

nern, die gekühlt oder konditioniert und
vor der Beförderung nicht vollständig
belüftet wurden, die Angaben nach Ab-
satz 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN enthalten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Sondervor-
schriften“ durch das Wort „Vorschriften“
ersetzt.
bb) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe
„ADR“ gestrichen und werden nach der An-
gabe „6.9.5.3“ folgende Wörter eingefügt:
„ , sofern die Übergangsvorschrift nach Un-
terabschnitt 1.6.3.41 ADR in Anspruch ge-
nommen wird,“.
cc) In Nummer 10 werden die Wörter „Anlage 2
Gliederungsnummer 3.4“ durch die Angabe
„§ 36“ ersetzt.
dd) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „ADR“ wird gestrichen.
bbb) Nach dem Wort „auszurüsten“ werden
folgende Wörter angefügt:
„und hat dafür zu sorgen, dass in den
Fällen des Abschnitts 3.4.13 in Verbin-
dung mit Abschnitt 3.4.14 die Kenn-
zeichnung nach Abschnitt 3.4.15 ADR
angebracht wird“.
ee) In Nummer 16 werden die Wörter „das Fahr-
zeug“ durch die Wörter „die Beförderungs-
einheit“ ersetzt.
ff) In Nummer 17 wird am Ende die Angabe
„ , und“ durch ein Semikolon ersetzt.
gg) In Nummer 18 wird der Schlusspunkt durch
die Angabe „ , und“ ersetzt.
hh) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
„19. dafür zu sorgen, dass festverbundene
Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetz-
tanks, MEGC, ortsbewegliche Tanks
und Tankcontainer nicht verwendet
werden, wenn das Datum der nächsten
Prüfung überschritten ist.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die
neuen Nummern 1 bis 8.
17. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „1.“ wird gestrichen und die Angabe
„ , und“ wird durch einen Schlusspunkt ersetzt.
b) Nummer 2 wird gestrichen.
18. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 5.5.2.3.1“
durch die Wörter „den Absätzen 5.5.2.3.1
und 5.5.3.6.1“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „ , und“ durch ein
Semikolon ersetzt.
c) In Nummer 7 wird der Schlusspunkt durch die
Angabe „ , und“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. hat dafür zu sorgen, dass bei Verwendung
von unverpacktem Trockeneis die Maßnah-
men nach Unterabschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/
ADN ergriffen werden.“
19. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt
geändert:
aa) Das Wort „und“ wird durch ein Komma er-
setzt.
bb) Nach der Angabe „5.2.2“ werden die Wörter
„ , nach Unterabschnitt 5.5.3.4“ eingefügt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die
Vorschriften über
1. die Verwendung von Umverpackungen nach
Abschnitt 5.1.2 ADR und
2. die Bezettelung von Umverpackungen, die
radioaktive Stoffe enthalten, nach Ab-
satz 5.2.2.1.11 ADR
zu beachten.
(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat
die Vorschriften über
1. die Verwendung von Umverpackungen nach
Abschnitt 5.1.2 RID und
2. die Bezettelung von Umverpackungen, die
radioaktive Stoffe enthalten, nach Ab-
satz 5.2.2.1.11 RID
zu beachten.“
20. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „deren Prüf-
fristen nicht überschritten sind“ durch die
Wörter „deren Datum der nächsten Prüfung
nicht überschritten ist“ ersetzt.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks
nach dem Befüllen nach den anwendba-
ren Sondervorschriften in Kapitel 3.3
ADR/RID/ADN und den Vorschriften
nach Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der
Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft
wird oder nach Absatz 4.3.2.3.3
ADR/RID alle Verschlüsse in geschlosse-
ner Stellung sind und keine Undichtheit
auftritt;“.
cc) In Nummer 11 wird am Ende die Angabe
„ , und“ durch ein Semikolon ersetzt.
dd) In Nummer 12 wird der Schlusspunkt durch
die Angabe „ , und“ ersetzt.
ee) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. darf Tanks nur befüllen, wenn sich die
Tanks und ihre Ausrüstungsteile in
einem technisch einwandfreien Zustand
befinden.“
b) Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer
vor der erstmaligen Handhabung der Füllein-

richtung nach Anlage 2 Gliederungsnum-
mer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird;“.
21. § 23a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Kapi-
tel 5.3“ durch die Wörter „den Kapiteln 3.4
und 5.3“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und“
durch ein Semikolon ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch
die Angabe „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. der Fahrzeugführer vor der erstmaligen
Handhabung der Entleerungseinrichtung
nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2
Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 einge-
wiesen wird.“
22. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“
durch ein Semikolon ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. muss nach Absatz 6.2.3.11.3 ADR/RID
dem Eigentümer eines Bergungsdruck-
gefäßes eine Kopie der Zulassungsbe-
scheinigung zur Verfügung stellen.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „die Prüfungen“
durch die Wörter „die Inspektionen und Prüfun-
gen“ und die Wörter „Unterabschnitt 6.5.4.4
oder 6.5.4.5“ durch die Wörter „Absatz 6.5.4.4.1
Buchstabe a oder 6.5.4.5.2“ ersetzt.
23. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 werden
nach dem Wort „Berichts“ die Wörter „spätes-
tens einen Monat nach dem Ereignis“ angefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisen-
bahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt ha-
ben dafür zu sorgen, dass
1. die mit der Handhabung von begasten Güter-
beförderungseinheiten befassten Personen
nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN
und
2. die mit der Handhabung oder Beförderung
von gekühlten oder konditionierten Fahrzeu-
gen, Wagen oder Containern befassten Per-
sonen nach Absatz 5.5.3.2.4 ADR/RID/ADN
unterwiesen sind.“
24. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden die Wörter „die orange-
farbenen Tafeln“ durch die Wörter „die Kenn-
zeichnung nach Abschnitt 3.4.15, die orange-
farbenen Tafeln“ ersetzt.
b) In Nummer 9 wird die Angabe „Absatz 5.5.2.3.1“
durch die Wörter „den Absätzen 5.5.2.3.1
und 5.5.3.6.1“ ersetzt.
c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Satz 2
ADR,“ durch die Wörter „ , sofern die Über-
gangsvorschrift nach Unterabschnitt
1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird,“
ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe „8.1.4.1
und 8.1.4.2“ durch die Angabe „8.1.4.1,
8.1.4.2 und 8.1.4.4 Satz 1“ ersetzt.
d) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. während der Teilnahme am Straßenverkehr
mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungs-
einheiten die Einnahme von alkoholischen
Getränken zu unterlassen und die Fahrt mit
diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er un-
ter der Wirkung solcher Getränke mit einer
Wirkung bis 0,249 mg/l AAK oder 0,49 Pro-
mille BAK steht;“.
25. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird am Ende die Angabe „ , und“
durch ein Semikolon ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch die
Angabe „ , und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank
oder ein Batteriewagen nicht verwendet
wird, wenn das Datum der nächsten Prüfung
überschritten ist.“
26. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“
durch ein Semikolon ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch das
Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. bei der Klassifikationsgesellschaft eine Ak-
tualisierung der Schiffsstoffliste nach Ab-
satz 1.16.1.2.5 innerhalb der in Unterab-
schnitt 1.6.1.1 ADN genannten Frist erfolgt.“
27. In § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wör-
ter „oder in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20
Buchstabe b letzter Satz linke Spalte ADR“
durch die Wörter „ , in Aufsetztanks nach Ab-
satz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke
Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach
Kapitel 6.10 ADR“ ersetzt.
28. § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36
Prüffrist für Feuerlöschgeräte
Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 3
ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuer-
löschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum
und danach ab dem Datum der nächsten auf dem
Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung.“
29. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. entgegen § 17
a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht
rechtzeitig vergewissert,

b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt,
dass eine dort genannte Angabe schrift-
lich mitgeteilt oder auf § 35 Absatz 1
schriftlich hingewiesen wird,
c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt,
dass auf ein gefährliches Gut hingewie-
sen wird, oder
d) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort
genannte Angabe schriftlich mitgeteilt
wird,“.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Absatz 1 Nummer 1 einen Hinweis
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
gibt,“.
bb) In Buchstabe h wird nach dem Wort „Anga-
be“ das Wort „ , Anweisung“ eingefügt.
c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird am Ende das Wort
„oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird am Ende das Wort
„oder“ angefügt.
cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
„e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die
Dokumente die erforderlichen Angaben
enthalten,“.
d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe k werden nach dem Wort
„ausrüstet“ folgende Wörter angefügt:
„oder nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
nannte Kennzeichnung angebracht wird“.
bb) In Buchstabe p werden die Wörter „das
Fahrzeug“ durch die Wörter „die Beförde-
rungseinheit“ ersetzt.
cc) In Buchstabe q wird am Ende das Wort
„oder“ gestrichen.
dd) In Buchstabe r wird am Ende das Wort
„oder“ angefügt.
ee) Folgender Buchstabe s wird angefügt:
„s) Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein
festverbundener Tank, ein Batterie-
Fahrzeug, ein Aufsetztank, ein MEGC,
ein ortsbeweglicher Tank oder ein Tank-
container nicht verwendet wird,“.
e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird gestrichen.
bb) Die bisherigen Buchstaben b bis i werden
die neuen Buchstaben a bis h.
f) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird die Angabe „Num-
mer 1“ gestrichen.
bb) Buchstabe e wird gestrichen.
cc) Die Buchstaben f und g werden die neuen
Buchstaben e und f.
g) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe g wird folgender Buch-
stabe h eingefügt:
„h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt,
dass eine dort genannte Maßnahme er-
griffen wird,“.
bb) Die bisherigen Buchstaben h bis s werden
die neuen Buchstaben i bis t.
h) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die
Dichtheit der Verschlüsse und der Aus-
rüstung geprüft wird oder alle Ver-
schlüsse in geschlossener Stellung sind
und keine Undichtheit auftritt,“.
bb) In Buchstabe k wird am Ende das Wort
„oder“ gestrichen.
cc) In Buchstabe l wird am Ende das Wort
„oder“ angefügt.
dd) Folgender Buchstabe m wird angefügt:
„m) Nummer 13 einen Tank befüllt,“.
i) Nummer 13 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahr-
zeugführer in der vorgeschriebenen Weise
eingewiesen wird,“.
j) Nummer 15a wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe i wird folgender Buch-
stabe j eingefügt:
„j) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt,
dass der Fahrzeugführer in der vorge-
schriebenen Weise eingewiesen wird,“.
bb) Die bisherigen Buchstaben j bis q werden
die neuen Buchstaben k bis r.
k) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-
stabe d eingefügt:
„d) Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer ei-
nes Bergungsdruckgefäßes eine Kopie
der Zulassungsbescheinigung nicht zur
Verfügung stellt,“.
bb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden
die neuen Buchstaben e und f.
l) In Nummer 19 Buchstabe a wird nach dem Wort
„Berichts“ das Wort „rechtzeitig“ eingefügt.
m) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„g) Nummer 7 eine dort genannte Kenn-
zeichnung nicht oder nicht richtig an-
bringt oder nicht oder nicht richtig
sichtbar macht oder eine dort genannte
Tafel oder ein dort genanntes Kennzei-
chen nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig entfernt oder nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig verdeckt,“.
bb) Buchstabe m wird wie folgt gefasst:
„m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer
Getränke nicht unterlässt oder die Fahrt
unter der dort genannten Wirkung sol-
cher Getränke antritt,“.

n) Nummer 22 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird am Ende das Wort
„oder“ gestrichen.
bb) In Buchstabe d wird am Ende das Wort
„oder“ angefügt.
cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
„e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein
Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank
oder ein Batteriewagen nicht verwendet
wird,“.
o) Nummer 26 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird am Ende das Wort
„oder“ gestrichen.
bb) In Buchstabe b wird am Ende das Wort
„oder“ angefügt.
cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine
Aktualisierung erfolgt,“.
30. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
b) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
„(1) Bis zum 30. Juni 2013 darf die Beförde-
rung gefährlicher Güter noch nach den Vorschrif-
ten dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezem-
ber 2012 geltenden Fassung durchgeführt
werden.“
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nummer 2 und 3, jeweils Buchstabe b,
gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den Gel-
tungsbereich der ODV fallen.“
31. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort „Empfän-
ger“ durch das Wort „Entlader“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 4 er-
setzt:
„Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entlee-
rungseinrichtung für das Beförderungsunter-
nehmen, das als Entlader tätig wird. Diese
Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren.
Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Doku-
mentation gilt Abschnitt 1.3.3 ADR in Verbin-
dung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB
entsprechend.“
b) Nummer 3.3 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2
und 3 ersetzt:
„Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeich-
nungspflichtigen Beförderungseinheit, die von
dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden, so-
fern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in
kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind.
Satz 2 gilt nicht für die Überwachung von An-
hängern mit UN 1202.“
c) Nummer 3.4 wird gestrichen.
d) Folgende Nummer 4.2 wird eingefügt:
„4.2 Gefahrgutbeförderung in Reisezügen
Gefahrgutbeförderungen in Reisezügen
sind vorbehaltlich der Regelungen in den
Buchstaben a und b verboten.
a) Die in den Unterabschnitten 1.1.2.2
und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapi-
teln 7.6 und 7.7 RID genannten Regelun-
gen bzw. Sicherheitsvorschriften sind
auch für die innerstaatliche Beförderung
zu beachten.
b) Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn
über den Hindenburgdamm zwischen
Niebüll und Westerland (Sylt) ist ab-
weichend von den Unterabschnit-
ten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung
mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID die Ge-
fahrgutbeförderung in Reisezügen unter
Beachtung der nachfolgenden Bestim-
mungen erlaubt:
aa) Folgende Güter sind in folgenden
Beförderungsmitteln zur Beförde-
rung zugelassen:
Gefahrgüter der Versandstücke
Klassen 1.4 in gedeckten und
und 2 bis 9 bedeckten
Straßenfahrzeu-
gen
Zusätzlich: In Straßentank-
Gefahrgüter der fahrzeugen und
Klasse 2, Straßenfahrzeu-
Klassifizierungs- gen mit Aufsetz-
code 2F tanks
Zusätzlich: In Straßentank-
Gefahrgüter fahrzeugen und
der UN-Num- Straßenfahrzeu-
mern 1202, 1203, gen mit Aufsetz-
1223, 1819 tanks
und 2582
bb) Die Beförderung gefährlicher Güter
erfolgt im Huckepackverkehr unter
Beachtung der Vorschriften nach
Unterabschnitt 1.1.4.4 RID.
cc) Zwischenwagen oder Elemente einer
fest gekuppelten Einheit:
Erfolgt die Beförderung mit einzeln
gekuppelten Güterwagen, ist zwi-
schen den Güterwagen, auf denen
mit gefährlichen Gütern beladene
Straßenfahrzeuge verladen sind,
und den übrigen Güterwagen, auf
denen sich Personenkraftfahrzeuge
oder mit Fahrgästen besetzte Busse
befinden, mindestens ein unbelade-
ner Güterwagen oder ein Güterwa-
gen, der nur mit Straßenfahrzeugen
ohne gefährliches Gut beladen ist,
zu befördern.
Erfolgt die Beförderung mit fest ge-
kuppelten Einheiten, sind zwischen
den Elementen der Einheit, auf de-
nen mit gefährlichen Gütern bela-
dene Straßenfahrzeuge verladen

sind, und den übrigen Elementen,
auf denen sich Personenkraftfahr-
zeuge oder mit Fahrgästen besetzte
Busse befinden, mindestens zwei
unbeladene Elemente oder zwei Ele-
mente, die nur mit Straßenfahrzeu-
gen ohne gefährliches Gut beladen
sind, oder je ein Element der vorste-
henden Alternativen zu befördern.
Mit gefährlichen Gütern beladene
Straßenfahrzeuge sind immer am
Ende eines Zuges zu verladen.
dd) Schriftliche Weisungen:
Schriftliche Weisungen sind in den
Straßenfahrzeugen nach den Vor-
schriften des Abschnitts 5.4.3 ADR
mitzuführen.
ee) Beförderungsausschluss:
Die Beförderung von Straßenfahrzeu-
gen mit gefährlichen Gütern in Ver-
packungen, einschließlich Großpack-
mittel (IBC) und Großverpackungen
(Large Packagings), Straßentank-
fahrzeugen und Straßenfahrzeugen
mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen,
wenn während der Beförderungs-
dauer mit einer Windstärke von 10
oder mehr (nach Beaufort-Skala) ge-
rechnet werden kann.
ff) Straßenfahrzeuge mit ungereinigten
leeren Tanks:
Vorstehende Regelungen sind auch
bei der Beförderung von Straßen-
fahrzeugen mit ungereinigten leeren
Tanks anzuwenden.
gg) Angaben im Beförderungspapier:
Die Bezeichnung des gefährlichen
Gutes im Beförderungspapier nach
dem Sylt-Shuttle-Tarif muss den Vor-
schriften des RID entsprechen.“
Artikel 2
Änderung der
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
Die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom
29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Wurde zu einer gültigen Baumusterzulas-
sung für Druckgefäße oder Tanks, die ortsbeweg-
liche Druckgeräte sind, eine Bescheinigung der
Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5
Satz 5 ADR/RID ausgestellt, darf der Hersteller diese
Druckgeräte nur in Verkehr bringen, wenn sie den
Bestimmungen beider Zulassungen entsprechen. Er
hat die Vorschriften des Absatzes 1.8.7.2.5 Satz 5
ADR/RID zu beachten.“
2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt ge-
fasst:
„2. die Baumusterzulassung nach Unterab-
schnitt 1.8.7.2 in Verbindung mit der Bescheini-
gung der Zulassung einer Änderung nach Ab-
satz 1.8.7.2.5 Satz 5, sofern eine solche ausge-
stellt wurde, oder die Baumusterbescheinigung
nach Absatz 1.8.8.2.3 Satz 1 ADR/RID vorliegt,“.
3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „die
Konformitätsbescheinigung“ folgende Wörter einge-
fügt:
„ , die Bescheinigung der Zulassung einer Änderung
nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID, sofern eine
solche ausgestellt wurde,“.
4. In § 7 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Liegt eine Bescheinigung der Zulassung
einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 vor,
darf der Eigentümer die Druckgefäße und Tanks nur
dann auf dem Markt bereitstellen oder verwenden,
wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung
entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte
nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6 ADR/RID beigefügt ist.“
5. In § 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Liegt eine Bescheinigung der Zulassung
einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 vor,
darf der Betreiber die Druckgefäße und Tanks nur
dann verwenden, wenn sie den Bestimmungen in
der Bescheinigung entsprechen und die Bescheini-
gung der Tankakte nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6
ADR/RID beigefügt ist.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Ab-
schnitts 1.8.7“ durch die Wörter „der Ab-
schnitte 1.8.7 oder 1.8.8“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte,
deren Konformität nach Abschnitt 1.8.8 ADR/RID
bewertet wurde.“
7. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 sind auf orts-
bewegliche Druckgeräte, deren Konformität nach
Abschnitt 1.8.8 ADR/RID bewertet wurde, nicht an-
zuwenden.“
8. In § 18 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Die Benannten Stellen dürfen eine Baumus-
terprüfung und eine getrennte Baumusterzulassung
von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen
für Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9 nur durchfüh-
ren, wenn für diese Teile in der Tabelle in Ab-
satz 6.8.2.6.1 eine Norm aufgeführt ist. Für die ge-
trennte Baumusterzulassung sind die Verfahren an-
zuwenden, die in Abschnitt 1.8.7 vorgeschrieben
sind. Abweichend davon darf ein betriebseigener
Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6 in Verbin-
dung mit Absatz 1.8.7.7.5 nur für die Überwachung
der Herstellung der Ventile und anderen Bedie-
nungsausrüstungen nach Unterabschnitt 1.8.7.3
und deren erstmalige Prüfung nach Unterab-
schnitt 1.8.7.4 genehmigt werden. Die Bemerkung
zur Begriffsbestimmung „Antragsteller“ nach Ab-
schnitt 1.2.1 ADR/RID ist nicht anwendbar.“

9. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender neuer Buchstabe e wird eingefügt:
„e) Absatz 3a ein ortsbewegliches Druckge-
rät in Verkehr bringt,“.
bb) Die bisherigen Buchstaben e und f werden
die neuen Buchstaben f und g.
b) In Nummer 5 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
„a) Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ein ortsbe-
wegliches Druckgerät auf dem Markt bereit-
stellt oder verwendet,“.
c) In Nummer 6 Buchstabe a wird die Angabe „Ab-
satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 oder 1a“ er-
setzt.
Artikel 3
Änderung der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung
§ 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom
25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341) wird wie folgt geän-
dert:
1. In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das Wort
„oder“ ersetzt.
3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. die ausschließlich als Entlader an der Beförde-
rung gefährlicher Güter von nicht mehr als
50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.“
Artikel 4
Änderung der
Gefahrgutverordnung See
Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2784; 2012 I S. 122) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe
(VkBl. 2009 S. 775) die Wörter „ , geändert durch
Entschließung MSC.318(89) (VkBl. 2011 S. 990)“ ein-
gefügt.
2. § 6 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2012
„2. die Anerkennung und Überwachung von Prüf-
stellen für erstmalige, wiederkehrende und
außerordentliche Prüfungen und für Zwischen-
prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten;
sofern eine Prüfstelle auch für erstmalige, wie-
derkehrende und außerordentliche Prüfungen
und für Zwischenprüfungen von ortsbewegli-
chen Druckgeräten nach § 16 ODV benannt ist,
nimmt die Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung ihre Aufgaben im Benehmen mit
der Benennenden Behörde nach § 2 Nummer 9
ODV in Anwendung der Vorschriften gemäß Un-
terabschnitt 1.8.6.6 ADR/RID wahr.“
Artikel 5
Änderung des
Schiffssicherheitsgesetzes
In Abschnitt A Unterabschnitt I der Anlage zum
Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert wor-
den ist, werden in Nummer I.6 die Angaben zu Kapitel VI
Regel 6 (1) wie folgt gefasst:
„Zu Kapitel VI Regel 6 (1):
Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut
über See (IMSBC-Code) (MSC.268(85))
Angenommen am 4. Dezember 2008
(VkBl. 2009 S. 775, Anlagenband C 8145)*
– Änderung von 2011 (MSC.318(89))
Angenommen am 20. Mai 2011
(VkBl. 2011 S. 990), korrigiert durch Bekanntmachung
vom 8. August 2012 (VkBl. 2012 S. 682)“.
Artikel 6
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverord-
nung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, der
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung und der Ge-
fahrgutbeauftragtenverordnung in der vom 1. Januar
2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2715. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6f8339a8ea76c05d….