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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2715

BGBl. 2012 I S. 2715 · 46.232 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2715
                                              Verordnung
             zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
                                                        Vom 19. Dezember 2012

  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung verordnet auf Grund
– des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5
  und § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit
  Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009
  (BGBl. I S. 1774, 3975) nach Anhörung der in § 7a
  des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Ver-
  bände, Sicherheitsbehörden und -organisationen und

– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep-
  tember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Ar-
  tikel 2 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. April 2008
  (BGBl. I S. 706) geändert worden ist:

                              Artikel 11
  Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung

vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733) wird wie folgt
geändert:
    1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
      a) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Zeile
         eingefügt:

          „§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Be-
                 hörde“.
      b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

          „§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte“.
    2. § 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „See-
         schifffahrtsstraßen“ die Wörter „und in angren-
         zenden Seehäfen“ eingefügt.

      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
          aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wör-
              ter „vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396),
              das zuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-Än-
              derungsverordnung vom 7. Oktober 2010
              (BGBl. 2010 II S. 1134) geändert worden ist“
              durch die Wörter „vom 25. November 2010
              (BGBl. 2010 II S. 1412; 2011 II S. 1246), die
              zuletzt nach Maßgabe der 22. ADR-Ände-
              rungsverordnung vom 31. August 2012
              (BGBl. 2012 II S. 954) geändert worden sind“
              ersetzt.

          bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
              „16. RID-Änderungsverordnung vom 11. No-
              vember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)“ durch
              die Wörter „17. RID-Änderungsverordnung
1
    Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/45/EU der
    Kommission vom 3. Dezember 2012 zur zweiten Anpassung der An-
    hänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und
    des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an
    den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 332 vom
    4.12.2012, S. 18).

         vom 9. November 2012 (BGBl. 2012 II
         S. 1338)“ ersetzt.
     cc) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ge-
         fasst:

         „a) Beförderungen auf allen schiffbaren Bin-
             nengewässern die Vorschriften der Teile 1
             bis 9 der Anlage zu dem Europäischen
             Übereinkommen über die internationale
             Beförderung von gefährlichen Gütern
             auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom
             26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906,
             1908), die zuletzt nach Maßgabe der
             4. ADN-Änderungsverordnung vom 3. De-
             zember 2012 (BGBl. 2012 II S. 1386)
             geändert worden ist, sowie die Vorschrif-
             ten der Anlage 2 Nummer 1 und 5,“.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 14 werden nach der Angabe „(BGBl. I
     S. 2349)“ folgende Wörter eingefügt:
     „ , die durch Artikel 2 der Verordnung vom
     19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert
     worden ist“.

  b) In Nummer 17 werden die Wörter „22. Februar
     2010 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2
     der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I
     S. 1139) geändert worden ist“ durch die Wörter
     „16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784; 2012 I
     S. 122), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
     nung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715)
     geändert worden ist“ ersetzt.

4. § 5 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die Bundesministerien des Innern, der Justiz und
  der Finanzen sowie die Innen- und Justizminister
  (-senatoren) der Länder oder die von ihnen be-
  stimmten Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich
  Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutsch-
  lands zulassen, soweit dies nach der Richt-
  linie 2008/68/EG zulässig ist.“

5. In § 6 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
  „2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;“.

6. § 7 Absatz 1 Nummer 3 erhält folgenden Wortlaut:

  „3. die Prüfungen von Tanks, sofern diese Prüfun-
      gen nicht in den Geltungsbereich der ODV
      fallen;“.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe c wird die Angabe „ , P 201“
         gestrichen.
BGBl. 2012, Seite 2716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2716
       bb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
           „f) Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unter-
               abschnitts 6.2.2.10 ADR/RID und der
               Zuständigkeiten nach Nummer 10 sowie

               der §§ 13 und 13a,“.

       cc) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:

           „h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die

               Erteilung der Kennzeichnung und die

               Baumusterzulassung von festverbunde-

               nen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetz-
               tanks, Tankcontainern und Tankwech-
               selaufbauten (Tankwechselbehältern) so-
               wie MEGC und die Festlegung von
               Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buch-
               stabe c Sondervorschrift TA 2 ADR/RID
               sowie die Anerkennung der Befähigung
               der Hersteller für die Ausführung von
               Schweißarbeiten und die Anordnung
               zusätzlicher    Prüfungen    nach    Ab-
               satz 6.8.2.1.23 und die Festlegung der
               Bedingungen für Schweißnähte der Tank-
               körper nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR,“.

       dd) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j
           eingefügt:
           „j) Kapitel 6.10 ADR/RID,“.

       ee) Die bisherigen Buchstaben j und k werden
           die neuen Buchstaben k und l.

  b) In Nummer 3 werden die Wörter „und Sachkun-

     digen für Inspektionen“ gestrichen.

  c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. die Anerkennung und Überwachung von Qua-
           litätssicherungsprogrammen für die Ferti-
           gung, Rekonditionierung und Prüfung von
           Verpackungen, IBC und Großverpackungen
           sowie die Anerkennung von Überwachungs-
           stellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit
           und Wirksamkeit der Qualitätssicherungspro-
           gramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5
           und 6.6 sowie die Anerkennung von Inspek-
           tionsstellen für die erstmaligen und wieder-
           kehrenden Inspektionen und Prüfungen
           von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 und für
           die Anerkennung und Überwachung von
           Qualitätssicherungsprogrammen für die Aus-
           legung, Herstellung, Prüfung, Dokumentati-

           on, den Gebrauch, die Wartung und Inspek-
           tion von prüfpflichtigen Versandstücken für
           radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbin-
           dung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;“.

  d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
       „5. die Bescheinigung über die Zulassung einer
           Änderung nach den Absätzen 1.8.7.2.5
           und 6.8.2.3.4 ADR;“.

  e) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
  f) Folgender Satz 2 wird angefügt:

       „Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 5
       gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Gel-
       tungsbereich der ODV fallen.“

 8. § 9 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:
   „Satz 1 gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den
   Geltungsbereich der ODV fallen.“

 9. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wör-

          ter „– im Auftrag der für die Zulassung des

          Baumusters zuständigen Behörde –“ gestri-

          chen.

      bb) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“
          durch ein Semikolon ersetzt.

      cc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch
          das Wort „und“ ersetzt.
      dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

          „5. die Baumusterprüfung und die getrennte
              Baumusterzulassung von Ventilen und
              anderen Bedienungsausrüstungen für
              Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9, für
              die in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 eine
              Norm aufgeführt ist; für die getrennte
              Baumusterzulassung sind die Verfahren
              anzuwenden, die in Abschnitt 1.8.7
              vorgeschrieben sind; dabei darf ein
              betriebseigener Prüfdienst nach Unter-
              abschnitt 1.8.7.6 in Verbindung mit
              Absatz 1.8.7.7.5 nur für die Über-
              wachung der Herstellung der Ventile

              und anderen Bedienungsausrüstungen

              nach Unterabschnitt 1.8.7.3 und deren
              erstmalige Prüfung nach Unterab-
              schnitt 1.8.7.4 genehmigt werden, nicht
              jedoch für die Baumusterzulassung nach
              Unterabschnitt 1.8.7.2 und die wieder-
              kehrende Prüfung         nach Unterab-
              schnitt 1.8.7.5; die Bemerkung zur Be-
              griffsbestimmung „Antragsteller“ nach
              Abschnitt 1.2.1 ADR/RID ist für diese
              Vorschrift nicht anwendbar.“

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe b,
      und Nummer 5 gilt nicht, sofern diese Aufgaben
      in den Geltungsbereich der ODV fallen.“

10. § 13 wird durch folgende §§ 13 und 13a ersetzt:

                           „§ 13

              Ergänzende Zuständigkeiten
         der Benannten Stellen für Druckgefäße

     (1) Die nach § 16 Absatz 1 der ODV anerkannten
   Benannten Stellen sind zuständig für
   1. die Bescheinigung über die Zulassung einer Än-
      derung nach Absatz 1.8.7.2.5;

   2. die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße
      nach Absatz 6.2.1.4.1;
   3. die Anerkennung des Qualitätssicherungspro-
      gramms nach Absatz 6.2.1.4.2;

   4. die wiederkehrenden Prüfungen nach den Ab-
      sätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 und
BGBl. 2012, Seite 2717 — Originalseite als Abbildung
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   5. die Bewertung der Eignung des Herstellers nach
      Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.
      (2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in
   den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festge-
   legten Verfahren für die Konformitätsbewertung
   und für die wiederkehrenden Prüfungen anwenden.

     (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern diese
   Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen.

                          § 13a

       Zuständigkeiten der Benennenden Behörde
     Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Num-
   mer 9 der ODV ist zuständig für die Registrierung
   der Unterscheidungszeichen oder der Stempel
   der Prüfstellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d,
   Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2
   Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b
   sowie des Kennzeichens des Herstellers nach
   Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n ADR/RID.“
11. In § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach der
    Angabe „ADR“ die Wörter „ , wobei die Schulungs-
    und Prüfungssprache deutsch ist,“ eingefügt.

12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 8 wird die Angabe „RID“ durch
          die Wörter „und die Festlegung der Bedin-
          gungen für Schweißnähte der Tankkörper
          nach Absatz 6.8.5.2.2 RID“ ersetzt.

      bb) In Nummer 10 werden die Wörter „und -prü-
          fung“ gestrichen und werden nach der An-
          gabe „RID“ die Wörter „ , sofern diese Zulas-
          sungen nicht in den Geltungsbereich der
          ODV fallen“ angefügt.
      cc) In Nummer 12 wird die Angabe „ , und“
          durch ein Semikolon ersetzt.

      dd) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13
          eingefügt:

          „13. die Bescheinigung über die Zulassung

               einer Änderung nach Absatz 6.8.2.3.4

               RID, sofern diese Aufgabe nicht in den

               Geltungsbereich der ODV fällt, und“.

      ee) Die bisherige Nummer 13 wird die neue

          Nummer 14.

   b) Satz 2 wird gestrichen.

13. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter
      „Personen nach Abschnitt 3.2.3“ durch die
      Wörter „Personen oder Firmen nach Unter-
      abschnitt 3.2.3.2“ ersetzt.

   b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
      „nach Teil 3“ durch die Wörter „nach Unter-
      abschnitt 3.2.3.2“ ersetzt.

14. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Der Auftraggeber des Absenders im Stra-
   ßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen-
   schifffahrt hat
   1. sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absen-
      der zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter
      nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und
      nach § 3 befördert werden dürfen;

   2. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Anga-
      ben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2
      sowie den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und
      5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit
      Ausnahme von Namen und Anschrift des Absen-
      ders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR,
      schriftlich mitgeteilt werden, und ihn, wenn Gü-
      ter auf der Straße befördert werden, die § 35 Ab-
      satz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung
      schriftlich hinzuweisen, und

   3. dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beför-
      derung nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut
      in begrenzten Mengen unter Angabe der Brutto-
      masse und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 auf
      das gefährliche Gut in freigestellten Mengen
      unter Angabe der Anzahl der Versandstücke,
      ausgenommen bei Beförderungen nach Unter-
      abschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN, hingewiesen
      wird.“
15. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen
          Güter über deutsche See-, Binnen- oder

          Flughäfen eingeführt worden sind, den Ver-
          lader, der als erster die gefährlichen Güter
          zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen, mit
          der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen über-
          gibt oder im Straßenverkehr oder im Binnen-
          schiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung
          des Beförderungsauftrags

          a) auf das gefährliche Gut durch die Anga-
             ben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a
             bis d ADR/RID/ADN oder Absatz 5.4.1.1.2
             Buchstabe a bis d ADN
          b) und, wenn Güter auf der Straße befördert
             werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf
             dessen Beachtung

          schriftlich hinzuweisen; bei Beförderungen
          nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN

          ist ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche

          Gut in begrenzten und freigestellten Mengen

          erforderlich;“.

   b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „sich

      vor“ die Wörter „Erteilung des Beförderungsauf-

      trags und vor“ eingefügt.

   c) In Nummer 8 wird die Angabe „und 5.5.2.4.3“
      durch die Angabe „ , 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1“ er-
      setzt und wird nach dem Wort „Angaben“ die
      Angabe „ , Anweisungen“ eingefügt.
16. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Num-
          mer 1“ die Angabe „und 4“ eingefügt.

      bb) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“
          durch ein Semikolon ersetzt.

      cc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch
          das Wort „und“ ersetzt.
      dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
          „5. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente
              im Zusammenhang mit der Beförderung
              von Fahrzeugen, Wagen oder Contai-
BGBl. 2012, Seite 2718 — Originalseite als Abbildung
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              nern, die gekühlt oder konditioniert und
              vor der Beförderung nicht vollständig
              belüftet wurden, die Angaben nach Ab-
              satz 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN enthalten.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 wird das Wort „Sondervor-
           schriften“ durch das Wort „Vorschriften“
           ersetzt.
       bb) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe
           „ADR“ gestrichen und werden nach der An-
           gabe „6.9.5.3“ folgende Wörter eingefügt:
          „ , sofern die Übergangsvorschrift nach Un-
          terabschnitt 1.6.3.41 ADR in Anspruch ge-
          nommen wird,“.

       cc) In Nummer 10 werden die Wörter „Anlage 2
           Gliederungsnummer 3.4“ durch die Angabe

           „§ 36“ ersetzt.

       dd) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Angabe „ADR“ wird gestrichen.

          bbb) Nach dem Wort „auszurüsten“ werden
               folgende Wörter angefügt:
               „und hat dafür zu sorgen, dass in den
               Fällen des Abschnitts 3.4.13 in Verbin-
               dung mit Abschnitt 3.4.14 die Kenn-
               zeichnung nach Abschnitt 3.4.15 ADR
               angebracht wird“.

       ee) In Nummer 16 werden die Wörter „das Fahr-
           zeug“ durch die Wörter „die Beförderungs-
           einheit“ ersetzt.
       ff) In Nummer 17 wird am Ende die Angabe
           „ , und“ durch ein Semikolon ersetzt.

       gg) In Nummer 18 wird der Schlusspunkt durch

           die Angabe „ , und“ ersetzt.

       hh) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
          „19. dafür zu sorgen, dass festverbundene
               Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetz-
               tanks, MEGC, ortsbewegliche Tanks
               und Tankcontainer nicht verwendet
               werden, wenn das Datum der nächsten
               Prüfung überschritten ist.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

       bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die
           neuen Nummern 1 bis 8.
17. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe „1.“ wird gestrichen und die Angabe

      „ , und“ wird durch einen Schlusspunkt ersetzt.

   b) Nummer 2 wird gestrichen.
18. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 5.5.2.3.1“
      durch die Wörter „den Absätzen 5.5.2.3.1
      und 5.5.3.6.1“ ersetzt.
   b) In Nummer 6 wird die Angabe „ , und“ durch ein
      Semikolon ersetzt.
   c) In Nummer 7 wird der Schlusspunkt durch die
      Angabe „ , und“ ersetzt.

   d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
      „8. hat dafür zu sorgen, dass bei Verwendung
          von unverpacktem Trockeneis die Maßnah-
          men nach Unterabschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/
          ADN ergriffen werden.“
19. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt
      geändert:
      aa) Das Wort „und“ wird durch ein Komma er-
          setzt.
      bb) Nach der Angabe „5.2.2“ werden die Wörter
          „ , nach Unterabschnitt 5.5.3.4“ eingefügt.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

        „(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die
      Vorschriften über

      1. die Verwendung von Umverpackungen nach

         Abschnitt 5.1.2 ADR und
      2. die Bezettelung von Umverpackungen, die
         radioaktive Stoffe enthalten, nach Ab-
         satz 5.2.2.1.11 ADR

      zu beachten.
         (3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat
      die Vorschriften über
      1. die Verwendung von Umverpackungen nach
         Abschnitt 5.1.2 RID und

      2. die Bezettelung von Umverpackungen, die
         radioaktive Stoffe enthalten, nach Ab-
         satz 5.2.2.1.11 RID
      zu beachten.“
20. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 4 werden die Wörter „deren Prüf-

          fristen nicht überschritten sind“ durch die
          Wörter „deren Datum der nächsten Prüfung
          nicht überschritten ist“ ersetzt.
      bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
          „6. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks
              nach dem Befüllen nach den anwendba-
              ren Sondervorschriften in Kapitel 3.3
              ADR/RID/ADN und den Vorschriften
              nach Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der
              Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft

              wird oder nach Absatz 4.3.2.3.3
              ADR/RID alle Verschlüsse in geschlosse-
              ner Stellung sind und keine Undichtheit
              auftritt;“.
      cc) In Nummer 11 wird am Ende die Angabe

          „ , und“ durch ein Semikolon ersetzt.

      dd) In Nummer 12 wird der Schlusspunkt durch
          die Angabe „ , und“ ersetzt.
      ee) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
          „13. darf Tanks nur befüllen, wenn sich die
               Tanks und ihre Ausrüstungsteile in
               einem technisch einwandfreien Zustand
               befinden.“
   b) Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
      „7. hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer
          vor der erstmaligen Handhabung der Füllein-
BGBl. 2012, Seite 2719 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2719
          richtung nach Anlage 2 Gliederungsnum-
          mer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird;“.
21. § 23a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Kapi-
      tel 5.3“ durch die Wörter „den Kapiteln 3.4
      und 5.3“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und“
          durch ein Semikolon ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch
          die Angabe „und“ ersetzt.

      cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
          „3. der Fahrzeugführer vor der erstmaligen
              Handhabung der Entleerungseinrichtung
              nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2
              Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 einge-
              wiesen wird.“
22. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“
          durch ein Semikolon ersetzt.
      bb) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch
          das Wort „und“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
          „4. muss nach Absatz 6.2.3.11.3 ADR/RID
              dem Eigentümer eines Bergungsdruck-
              gefäßes eine Kopie der Zulassungsbe-
              scheinigung zur Verfügung stellen.“
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „die Prüfungen“
      durch die Wörter „die Inspektionen und Prüfun-
      gen“ und die Wörter „Unterabschnitt 6.5.4.4

      oder 6.5.4.5“ durch die Wörter „Absatz 6.5.4.4.1

      Buchstabe a oder 6.5.4.5.2“ ersetzt.

23. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 werden

      nach dem Wort „Berichts“ die Wörter „spätes-

      tens einen Monat nach dem Ereignis“ angefügt.

   b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

        „(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisen-
      bahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt ha-
      ben dafür zu sorgen, dass
      1. die mit der Handhabung von begasten Güter-
         beförderungseinheiten befassten Personen
         nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN
         und
      2. die mit der Handhabung oder Beförderung
         von gekühlten oder konditionierten Fahrzeu-
         gen, Wagen oder Containern befassten Per-
         sonen nach Absatz 5.5.3.2.4 ADR/RID/ADN
      unterwiesen sind.“

24. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 7 werden die Wörter „die orange-
      farbenen Tafeln“ durch die Wörter „die Kenn-
      zeichnung nach Abschnitt 3.4.15, die orange-
      farbenen Tafeln“ ersetzt.

   b) In Nummer 9 wird die Angabe „Absatz 5.5.2.3.1“
      durch die Wörter „den Absätzen 5.5.2.3.1
      und 5.5.3.6.1“ ersetzt.

   c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Satz 2
          ADR,“ durch die Wörter „ , sofern die Über-
          gangsvorschrift    nach      Unterabschnitt
          1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird,“
          ersetzt.
      bb) In Buchstabe c wird die Angabe „8.1.4.1
          und 8.1.4.2“ durch die Angabe „8.1.4.1,
          8.1.4.2 und 8.1.4.4 Satz 1“ ersetzt.

   d) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

      „13. während der Teilnahme am Straßenverkehr
           mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungs-
           einheiten die Einnahme von alkoholischen
           Getränken zu unterlassen und die Fahrt mit
           diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er un-
           ter der Wirkung solcher Getränke mit einer
           Wirkung bis 0,249 mg/l AAK oder 0,49 Pro-
           mille BAK steht;“.
25. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird am Ende die Angabe „ , und“
      durch ein Semikolon ersetzt.
   b) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch die
      Angabe „ , und“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
      „5. ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank
          oder ein Batteriewagen nicht verwendet
          wird, wenn das Datum der nächsten Prüfung
          überschritten ist.“
26. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“
      durch ein Semikolon ersetzt.

   b) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch das

      Wort „und“ ersetzt.

   c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

      „6. bei der Klassifikationsgesellschaft eine Ak-

          tualisierung der Schiffsstoffliste nach Ab-

          satz 1.16.1.2.5 innerhalb der in Unterab-

          schnitt 1.6.1.1 ADN genannten Frist erfolgt.“

27. In § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wör-
    ter „oder in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20
    Buchstabe b letzter Satz linke Spalte ADR“
    durch die Wörter „ , in Aufsetztanks nach Ab-
    satz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke
    Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach
    Kapitel 6.10 ADR“ ersetzt.
28. § 36 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 36

               Prüffrist für Feuerlöschgeräte
      Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 3
   ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuer-
   löschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum
   und danach ab dem Datum der nächsten auf dem
   Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung.“
29. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. entgegen § 17
           a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht
              rechtzeitig vergewissert,
BGBl. 2012, Seite 2720 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2720
          b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt,
             dass eine dort genannte Angabe schrift-
             lich mitgeteilt oder auf § 35 Absatz 1
             schriftlich hingewiesen wird,

          c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt,
             dass auf ein gefährliches Gut hingewie-

             sen wird, oder
          d) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort
             genannte Angabe schriftlich mitgeteilt
             wird,“.
  b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
          „a) Absatz 1 Nummer 1 einen Hinweis

              nicht, nicht richtig oder nicht vollständig

              gibt,“.
       bb) In Buchstabe h wird nach dem Wort „Anga-
           be“ das Wort „ , Anweisung“ eingefügt.

  c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe c wird am Ende das Wort
           „oder“ durch ein Komma ersetzt.
       bb) In Buchstabe d wird am Ende das Wort
           „oder“ angefügt.
       cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
          „e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die
              Dokumente die erforderlichen Angaben

              enthalten,“.

  d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe k werden nach dem Wort
           „ausrüstet“ folgende Wörter angefügt:
          „oder nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
          nannte Kennzeichnung angebracht wird“.
       bb) In Buchstabe p werden die Wörter „das

           Fahrzeug“ durch die Wörter „die Beförde-
           rungseinheit“ ersetzt.

       cc) In Buchstabe q wird am Ende das Wort
           „oder“ gestrichen.
       dd) In Buchstabe r wird am Ende das Wort
           „oder“ angefügt.

       ee) Folgender Buchstabe s wird angefügt:

          „s) Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein
              festverbundener Tank, ein Batterie-
              Fahrzeug, ein Aufsetztank, ein MEGC,
              ein ortsbeweglicher Tank oder ein Tank-
              container nicht verwendet wird,“.
  e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
       aa) Buchstabe a wird gestrichen.

       bb) Die bisherigen Buchstaben b bis i werden
           die neuen Buchstaben a bis h.
  f)   Nummer 9 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe d wird die Angabe „Num-

           mer 1“ gestrichen.

       bb) Buchstabe e wird gestrichen.
       cc) Die Buchstaben f und g werden die neuen
           Buchstaben e und f.

  g) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Buchstabe g wird folgender Buch-
           stabe h eingefügt:

        „h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt,
            dass eine dort genannte Maßnahme er-
            griffen wird,“.

     bb) Die bisherigen Buchstaben h bis s werden
         die neuen Buchstaben i bis t.

h) Nummer 12 wird wie folgt geändert:

     aa) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
        „f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die
            Dichtheit der Verschlüsse und der Aus-
            rüstung geprüft wird oder alle Ver-
            schlüsse in geschlossener Stellung sind
            und keine Undichtheit auftritt,“.

     bb) In Buchstabe k wird am Ende das Wort

         „oder“ gestrichen.

     cc) In Buchstabe l wird am Ende das Wort
         „oder“ angefügt.

     dd) Folgender Buchstabe m wird angefügt:
        „m) Nummer 13 einen Tank befüllt,“.
i)   Nummer 13 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
     „g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahr-
         zeugführer in der vorgeschriebenen Weise
         eingewiesen wird,“.
j)   Nummer 15a wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Buchstabe i wird folgender Buch-

         stabe j eingefügt:

        „j) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt,
            dass der Fahrzeugführer in der vorge-
            schriebenen Weise eingewiesen wird,“.
     bb) Die bisherigen Buchstaben j bis q werden
         die neuen Buchstaben k bis r.

k) Nummer 17 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-
         stabe d eingefügt:

        „d) Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer ei-
            nes Bergungsdruckgefäßes eine Kopie
            der Zulassungsbescheinigung nicht zur
            Verfügung stellt,“.

     bb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden
         die neuen Buchstaben e und f.

l)   In Nummer 19 Buchstabe a wird nach dem Wort
     „Berichts“ das Wort „rechtzeitig“ eingefügt.
m) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
     aa) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

        „g) Nummer 7 eine dort genannte Kenn-
            zeichnung nicht oder nicht richtig an-
            bringt oder nicht oder nicht richtig
            sichtbar macht oder eine dort genannte
            Tafel oder ein dort genanntes Kennzei-

            chen nicht, nicht richtig oder nicht voll-

            ständig entfernt oder nicht, nicht richtig
            oder nicht vollständig verdeckt,“.
     bb) Buchstabe m wird wie folgt gefasst:

        „m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer
            Getränke nicht unterlässt oder die Fahrt
            unter der dort genannten Wirkung sol-
            cher Getränke antritt,“.
BGBl. 2012, Seite 2721 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2721
   n) Nummer 22 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe c wird am Ende das Wort
           „oder“ gestrichen.

       bb) In Buchstabe d wird am Ende das Wort
           „oder“ angefügt.

       cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:
           „e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein
               Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank
               oder ein Batteriewagen nicht verwendet
               wird,“.
   o) Nummer 26 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe a wird am Ende das Wort
           „oder“ gestrichen.
       bb) In Buchstabe b wird am Ende das Wort
           „oder“ angefügt.

       cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
           „c) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine
               Aktualisierung erfolgt,“.
30. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

   b) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:
         „(1) Bis zum 30. Juni 2013 darf die Beförde-
      rung gefährlicher Güter noch nach den Vorschrif-
      ten dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezem-
      ber 2012 geltenden Fassung durchgeführt
      werden.“
   c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Satz 1 Nummer 2 und 3, jeweils Buchstabe b,
      gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den Gel-
      tungsbereich der ODV fallen.“

31. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

      aa) In der Überschrift wird das Wort „Empfän-
          ger“ durch das Wort „Entlader“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 4 er-
          setzt:
          „Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entlee-
          rungseinrichtung für das Beförderungsunter-
          nehmen, das als Entlader tätig wird. Diese

          Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren.

          Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Doku-

          mentation gilt Abschnitt 1.3.3 ADR in Verbin-

          dung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB

          entsprechend.“

   b) Nummer 3.3 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2
      und 3 ersetzt:

      „Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeich-

      nungspflichtigen Beförderungseinheit, die von

      dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden, so-

      fern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in

      kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind.
      Satz 2 gilt nicht für die Überwachung von An-
      hängern mit UN 1202.“

   c) Nummer 3.4 wird gestrichen.

   d) Folgende Nummer 4.2 wird eingefügt:

„4.2 Gefahrgutbeförderung in Reisezügen
    Gefahrgutbeförderungen in Reisezügen
    sind vorbehaltlich der Regelungen in den
    Buchstaben a und b verboten.

    a) Die in den Unterabschnitten 1.1.2.2
       und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapi-
       teln 7.6 und 7.7 RID genannten Regelun-
       gen bzw. Sicherheitsvorschriften sind
       auch für die innerstaatliche Beförderung
       zu beachten.
    b) Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn
       über den Hindenburgdamm zwischen
       Niebüll und Westerland (Sylt) ist ab-
       weichend von den Unterabschnit-
       ten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung
       mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID die Ge-
       fahrgutbeförderung in Reisezügen unter
       Beachtung der nachfolgenden Bestim-
       mungen erlaubt:
       aa) Folgende Güter sind in folgenden
           Beförderungsmitteln zur Beförde-
           rung zugelassen:
            Gefahrgüter der     Versandstücke
            Klassen 1.4         in gedeckten und
            und 2 bis 9         bedeckten
                                Straßenfahrzeu-
                                gen
            Zusätzlich:         In Straßentank-
            Gefahrgüter der     fahrzeugen und
            Klasse 2,           Straßenfahrzeu-
            Klassifizierungs-   gen mit Aufsetz-
            code 2F             tanks

            Zusätzlich:      In Straßentank-
            Gefahrgüter      fahrzeugen und
            der UN-Num-      Straßenfahrzeu-
            mern 1202, 1203, gen mit Aufsetz-
            1223, 1819       tanks
            und 2582

       bb) Die Beförderung gefährlicher Güter
           erfolgt im Huckepackverkehr unter
           Beachtung der Vorschriften nach
           Unterabschnitt 1.1.4.4 RID.
       cc) Zwischenwagen oder Elemente einer
           fest gekuppelten Einheit:

           Erfolgt die Beförderung mit einzeln

           gekuppelten Güterwagen, ist zwi-

           schen den Güterwagen, auf denen

           mit gefährlichen Gütern beladene

           Straßenfahrzeuge verladen sind,

           und den übrigen Güterwagen, auf
           denen sich Personenkraftfahrzeuge
           oder mit Fahrgästen besetzte Busse
           befinden, mindestens ein unbelade-

           ner Güterwagen oder ein Güterwa-

           gen, der nur mit Straßenfahrzeugen

           ohne gefährliches Gut beladen ist,

           zu befördern.

           Erfolgt die Beförderung mit fest ge-
           kuppelten Einheiten, sind zwischen
           den Elementen der Einheit, auf de-

           nen mit gefährlichen Gütern bela-
           dene Straßenfahrzeuge verladen
BGBl. 2012, Seite 2722 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2722
                  sind, und den übrigen Elementen,
                  auf denen sich Personenkraftfahr-
                  zeuge oder mit Fahrgästen besetzte
                  Busse befinden, mindestens zwei
                  unbeladene Elemente oder zwei Ele-
                  mente, die nur mit Straßenfahrzeu-
                  gen ohne gefährliches Gut beladen
                  sind, oder je ein Element der vorste-
                  henden Alternativen zu befördern.
                  Mit gefährlichen Gütern beladene
                  Straßenfahrzeuge sind immer am
                  Ende eines Zuges zu verladen.
              dd) Schriftliche Weisungen:
                  Schriftliche Weisungen sind in den
                  Straßenfahrzeugen nach den Vor-
                  schriften des Abschnitts 5.4.3 ADR
                  mitzuführen.

              ee) Beförderungsausschluss:

                  Die Beförderung von Straßenfahrzeu-
                  gen mit gefährlichen Gütern in Ver-
                  packungen, einschließlich Großpack-
                  mittel (IBC) und Großverpackungen
                  (Large Packagings), Straßentank-
                  fahrzeugen und Straßenfahrzeugen
                  mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen,
                  wenn während der Beförderungs-
                  dauer mit einer Windstärke von 10
                  oder mehr (nach Beaufort-Skala) ge-
                  rechnet werden kann.

              ff) Straßenfahrzeuge mit ungereinigten

                  leeren Tanks:

                  Vorstehende Regelungen sind auch
                  bei der Beförderung von Straßen-
                  fahrzeugen mit ungereinigten leeren
                  Tanks anzuwenden.

              gg) Angaben im Beförderungspapier:

                  Die Bezeichnung des gefährlichen
                  Gutes im Beförderungspapier nach
                  dem Sylt-Shuttle-Tarif muss den Vor-
                  schriften des RID entsprechen.“

                       Artikel 2

                   Änderung der

       Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

  Die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom
29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge-
   fügt:

     „(3a) Wurde zu einer gültigen Baumusterzulas-

  sung für Druckgefäße oder Tanks, die ortsbeweg-

  liche Druckgeräte sind, eine Bescheinigung der

  Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5

  Satz 5 ADR/RID ausgestellt, darf der Hersteller diese

  Druckgeräte nur in Verkehr bringen, wenn sie den

  Bestimmungen beider Zulassungen entsprechen. Er

  hat die Vorschriften des Absatzes 1.8.7.2.5 Satz 5

  ADR/RID zu beachten.“

2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt ge-
   fasst:

  „2. die     Baumusterzulassung      nach    Unterab-
      schnitt 1.8.7.2 in Verbindung mit der Bescheini-
      gung der Zulassung einer Änderung nach Ab-
      satz 1.8.7.2.5 Satz 5, sofern eine solche ausge-
      stellt wurde, oder die Baumusterbescheinigung
      nach Absatz 1.8.8.2.3 Satz 1 ADR/RID vorliegt,“.
3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „die
   Konformitätsbescheinigung“ folgende Wörter einge-
   fügt:
  „ , die Bescheinigung der Zulassung einer Änderung
  nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID, sofern eine
  solche ausgestellt wurde,“.
4. In § 7 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
     „(1a) Liegt eine Bescheinigung der Zulassung
  einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 vor,
  darf der Eigentümer die Druckgefäße und Tanks nur
  dann auf dem Markt bereitstellen oder verwenden,

  wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung
  entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte
  nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6 ADR/RID beigefügt ist.“
5. In § 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
   fügt:

     „(1a) Liegt eine Bescheinigung der Zulassung
  einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 vor,
  darf der Betreiber die Druckgefäße und Tanks nur
  dann verwenden, wenn sie den Bestimmungen in
  der Bescheinigung entsprechen und die Bescheini-
  gung der Tankakte nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6
  ADR/RID beigefügt ist.“

6. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Ab-
     schnitts 1.8.7“ durch die Wörter „der Ab-
     schnitte 1.8.7 oder 1.8.8“ ersetzt.

  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Satz 1 gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte,

     deren Konformität nach Abschnitt 1.8.8 ADR/RID
     bewertet wurde.“
7. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 sind auf orts-
  bewegliche Druckgeräte, deren Konformität nach
  Abschnitt 1.8.8 ADR/RID bewertet wurde, nicht an-
  zuwenden.“

8. In § 18 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-

   gefügt:
     „(1a) Die Benannten Stellen dürfen eine Baumus-
  terprüfung und eine getrennte Baumusterzulassung
  von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen
  für Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9 nur durchfüh-
  ren, wenn für diese Teile in der Tabelle in Ab-
  satz 6.8.2.6.1 eine Norm aufgeführt ist. Für die ge-

  trennte Baumusterzulassung sind die Verfahren an-

  zuwenden, die in Abschnitt 1.8.7 vorgeschrieben

  sind. Abweichend davon darf ein betriebseigener

  Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6 in Verbin-

  dung mit Absatz 1.8.7.7.5 nur für die Überwachung

  der Herstellung der Ventile und anderen Bedie-

  nungsausrüstungen nach Unterabschnitt 1.8.7.3

  und deren erstmalige Prüfung nach Unterab-

  schnitt 1.8.7.4 genehmigt werden. Die Bemerkung
  zur Begriffsbestimmung „Antragsteller“ nach Ab-
  schnitt 1.2.1 ADR/RID ist nicht anwendbar.“
BGBl. 2012, Seite 2723 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2723
9. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Folgender neuer Buchstabe e wird eingefügt:
         „e) Absatz 3a ein ortsbewegliches Druckge-
             rät in Verkehr bringt,“.
     bb) Die bisherigen Buchstaben e und f werden
         die neuen Buchstaben f und g.

  b) In Nummer 5 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:

     „a) Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ein ortsbe-
         wegliches Druckgerät auf dem Markt bereit-
         stellt oder verwendet,“.
  c) In Nummer 6 Buchstabe a wird die Angabe „Ab-
     satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 oder 1a“ er-
     setzt.

                      Artikel 3

                  Änderung der
         Gefahrgutbeauftragtenverordnung
  § 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom
25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341) wird wie folgt geän-
dert:
1. In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder“ durch
   ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das Wort
   „oder“ ersetzt.

3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:

  „5. die ausschließlich als Entlader an der Beförde-

      rung gefährlicher Güter von nicht mehr als

      50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.“

                      Artikel 4

                  Änderung der

             Gefahrgutverordnung See

   Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2784; 2012 I S. 122) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe
   (VkBl. 2009 S. 775) die Wörter „ , geändert durch
   Entschließung MSC.318(89) (VkBl. 2011 S. 990)“ ein-
   gefügt.
2. § 6 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

                               Der Bundesrat hat zugestimmt.

                               Berlin, den 19. Dezember 2012

    „2. die Anerkennung und Überwachung von Prüf-
        stellen für erstmalige, wiederkehrende und
        außerordentliche Prüfungen und für Zwischen-
        prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten;
        sofern eine Prüfstelle auch für erstmalige, wie-
        derkehrende und außerordentliche Prüfungen
        und für Zwischenprüfungen von ortsbewegli-
        chen Druckgeräten nach § 16 ODV benannt ist,
        nimmt die Bundesanstalt für Materialforschung

        und -prüfung ihre Aufgaben im Benehmen mit
        der Benennenden Behörde nach § 2 Nummer 9
        ODV in Anwendung der Vorschriften gemäß Un-
        terabschnitt 1.8.6.6 ADR/RID wahr.“

                            Artikel 5
                       Änderung des
                Schiffssicherheitsgesetzes

  In Abschnitt A Unterabschnitt I der Anlage zum
Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert wor-
den ist, werden in Nummer I.6 die Angaben zu Kapitel VI
Regel 6 (1) wie folgt gefasst:
„Zu Kapitel VI Regel 6 (1):
Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut
über See (IMSBC-Code) (MSC.268(85))
Angenommen am 4. Dezember 2008
(VkBl. 2009 S. 775, Anlagenband C 8145)*

– Änderung von 2011 (MSC.318(89))

Angenommen am 20. Mai 2011

(VkBl. 2011 S. 990), korrigiert durch Bekanntmachung

vom 8. August 2012 (VkBl. 2012 S. 682)“.

                            Artikel 6

   Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-

entwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverord-
nung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, der
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung und der Ge-
fahrgutbeauftragtenverordnung in der vom 1. Januar
2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.

                            Artikel 7
   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
                                             Der Bundesminister
                              f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                 Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2715. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6f8339a8ea76c05d….