Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
ODV§ 30 Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
Stand: 11.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/30#abs-1 (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 22 vorrangig an den ortsbeweglichen Druckgeräten durchzuführen, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/30#abs-2 (2) Während der Aktivierung eines Notfallmodus für den Binnenmarkt haben die Marktüberwachungsbehörden zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterstützen.