Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
ODV§ 23 Formale Nichtkonformität
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Liegt bei einem ortsbeweglichen Druckgerät ein Fall formaler Nichtkonformität vor, verpflichtet die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur, die formale Nichtkonformität innerhalb einer festgelegten Frist zu beheben. Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kommt der Wirtschaftsakteur der Anordnung nach Absatz 1 nicht nach und besteht die formale Nichtkonformität fort, kann die Marktüberwachungsbehörde
Änderungsverlauf
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17.12.2024 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 422)
BGBl. 2024 I Nr. 422
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.