Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
ODV§ 12 Neubewertung der Konformität
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Eigentümer, der Vertreiber oder der Betreiber eines in Anlage 1 Abschnitt A Nummer 3 genannten ortsbeweglichen Druckgeräts kann veranlassen, dass die Konformität nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU neu bewertet wird. Der Eigentümer, der Vertreiber oder der Betreiber, durch den die Neubewertung nach Satz 1 veranlasst wurde, hat bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsvorschrift P 200 ADR/RID unmittelbar nach Abschluss der Neubewertung die Pi-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 und Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU anzubringen, wenn im Verfahren zur Neubewertung nach Satz 1 die Konformität bestätigt wurde. Der Eigentümer, der Vertreiber oder der Betreiber darf die Pi-Kennzeichnung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 und Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU nicht anbringen, wenn im Verfahren zur Neubewertung nach Satz 1 die Konformität nicht bestätigt wurde. Die Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 sind auf ortsbewegliche Druckgeräte, deren Konformität nach Abschnitt 1.8.8 ADR/RID bewertet wurde, nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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19.12.2012 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I 2715)
BGBl. 2012 I S. 2715
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