Gesetze / Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
ODV§ 23 Formale Nichtkonformität
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 21.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/23#abs-1 (1) Liegt bei einem ortsbeweglichen Druckgerät ein Fall formaler Nichtkonformität vor, fordert die Marktüberwachungsbehörde den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die formale Nichtkonformität innerhalb einer festgelegten Frist zu beheben. Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ODV/23#abs-2 (2) Besteht die formale Nichtkonformität nach Ablauf der festgelegten Frist fort, trifft die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen, um
Änderungsverlauf
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17.12.2024 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 422)
BGBl. 2024 I Nr. 422
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.