Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 37 Sonstige Anordnungen
Stand: 01.08.2026
Soweit die Ordnungsbehörden durch Gesetz zum Erlaß von Festsetzungen, Bekanntmachungen oder sonstigen Anordnungen ermächtigt sind, die Rechte und Pflichten begründen, gilt vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung folgendes:
Auf Anordnungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, finden die Bestimmungen über Ordnungsverfügungen mit Ausnahme der §§ 13 und 20 Anwendung.
Auf allgemeinverbindliche Anordnungen finden § 28, § 29 mit Ausnahme der Nummer 2 und § 32 Anwendung.