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§ 37 OBG (Brandenburg) — Sonstige Anordnungen

Ordnungsbehördengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit die Ordnungsbehörden durch Gesetz zum Erlaß von Festsetzungen, Bekanntmachungen oder sonstigen Anordnungen ermächtigt sind, die Rechte und Pflichten begründen, gilt vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung folgendes:

Auf Anordnungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, finden die Bestimmungen über Ordnungsverfügungen mit Ausnahme der §§ 13 und 20 Anwendung.

Auf allgemeinverbindliche Anordnungen finden § 28, § 29 mit Ausnahme der Nummer 2 und § 32 Anwendung.