Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 30 Zuwiderhandlungen gegen ordnungsbehördliche Verordnungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/30#abs-1 (1) In ordnungsbehördlichen Verordnungen können für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbußen und die Einziehung der durch die Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten Gegenstände angedroht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/30#abs-2 (2) Zuständige Behörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sind die Ordnungsbehörden nach § 5 und die sachlich zuständigen Sonderordnungsbehörden nach § 11.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/30#abs-3 (3) Ist die Zuwiderhandlung gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht, so soll in der Verordnung auf die Strafvorschrift hingewiesen werden.

§ 29 § 31