Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 31 Geltungsdauer
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/31#abs-1 (1) Die ordnungsbehördlichen Verordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltung darf nicht über 20 Jahre hinaus erstreckt werden. Verordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/31#abs-2 (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf Verordnungen, durch die ordnungsbehördliche Verordnungen abgeändert oder aufgehoben werden.