Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 31 Geltungsdauer

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/31#abs-1 (1) Die ordnungsbehördlichen Verordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltung darf nicht über 20 Jahre hinaus erstreckt werden. Verordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/31#abs-2 (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf Verordnungen, durch die ordnungsbehördliche Verordnungen abgeändert oder aufgehoben werden.

§ 30 § 32