Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 14 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/14?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/14?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/14?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.