Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 15 Ermessen
Stand: 30.07.2026
Die Ordnungsbehörden treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 OBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 17.11.2025 – VG 3 L 630/25Zitiert von 5
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