Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 11 Sonderordnungsbehörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/11?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Sonderordnungsbehörden sind die Behörden, denen durch Gesetz oder Verordnung auf bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehr oder in ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörden andere Aufgaben übertragen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/11?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Für die Sonderordnungsbehörden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung Abweichendes bestimmt ist.