Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz
OBG§ 10 Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden
Stand: 30.07.2026
In ordnungsbehördlichen Angelegenheiten unterstützt die Kommunalaufsichtsbehörde die Sonderaufsichtsbehörde nötigenfalls unter Anwendung der in den §§ 113 bis 117 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg festgelegten Befugnisse.