Gesetze / Verordnung über Notrufverbindungen
NotrufV§ 6 Technische Richtlinie
Die technischen Einzelheiten zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Absatz 2, zu § 4 Absatz 2, 4, 5, 7 und 8 Nummer 3 und 6 sowie zu § 5 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 und Satz 2 legt die Bundesnetzagentur in der Technischen Richtlinie nach § 108 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Vorgaben fest. Darüber hinaus können in der Technischen Richtlinie auch technische Einzelheiten zu den Sachverhalten festgelegt werden, die durch die Übergangsvorschriften des § 7 Absatz 7 und 8 Satz 2 geregelt sind. Die Technische Richtlinie ist bei Bedarf an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
Änderungsverlauf
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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26.11.2012 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2012 (BGBl. I 2347)
BGBl. 2012 I S. 2347
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03.05.2012 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I 958)
BGBl. 2012 I S. 958
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