Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2347

BGBl. 2012 I S. 2347 · 8.668 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2012, Seite 2347 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2347
                                            Verordnung
                        zur Änderung der Verordnung über

Notrufverbindungen
                                            Vom 26. November 2012

   Auf Grund des § 108 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe a und Nummer 5 und 6 des Telekommu-
nikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190),
der durch Artikel 1 Nummer 91 Buchstabe c des
Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales:

                       Artikel 1
   Die Verordnung über Notrufverbindungen vom
6. März 2009 (BGBl. I S. 481), die durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange-
     stellt:
     „1. „E-Call“ die Notrufverbindung mit Ursprung in
         Mobilfunknetzen,

         a) die mittels in Kraftfahrzeugen eingebauter
            Einrichtungen unter Aussendung der der
            Notrufnummer 112 entsprechenden Signa-
            lisierungsinformation entweder manuell
            oder im Falle eines erheblichen Unfalls
            automatisch durch die Fahrzeugelektronik
            eingeleitet wird,
         b) die durch die Notdienstkategoriewerte 6
            oder 7 gekennzeichnet ist und

         c) zu deren Beginn ein europaeinheitlich stan-

            dardisierter Datensatz an die Notrufab-

            fragestelle übermittelt wird;“.

  b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
  c) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein-
     gefügt:

     „1b. „Notdienstkategoriewert“ ein durch die Zah-

          len 1 bis 8 angegebener Wert, den mobile

          Endgeräte im Rahmen des Verbindungsauf-

          baus zusätzlich an ein Mobilfunknetz über-

          mitteln können, um dadurch dem Netz be-

          sondere Arten des Notrufs anzuzeigen;“.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil
     das Wort „Teilnehmers“ durch das Wort „Nutzers“
     ersetzt.

  b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
         „3. Für die Bestimmung der örtlich zuständi-
             gen Notrufabfragestelle im Sinne des Ab-
             satzes 2 Satz 3 ist der vom Mobilfunknetz
             festgestellte Ursprung der Notrufverbin-
             dung bei Verbindungsbeginn maßgebend.

       In Fällen, für die die BNetzA keine Vorga-
       ben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit
       der Standortfeststellung nach Absatz 2
       Satz 6 festgelegt hat, ist der Ursprung
       der Notrufverbindung mit mindestens der
       Genauigkeit zu ermitteln, die dem Stand
       der Technik kommerziell genutzter Loka-
       lisierungsdienste entspricht. Solange es
       dem Stand der Technik entspricht, hat
       der Mobilfunknetzbetreiber zumindest
       die Funkzelle zugrunde zu legen. In den
       Fällen des Satzes 3 hat der Mobilfunk-
       netzbetreiber als Standortangabe die Be-
       zeichnung der Funkzelle in Form der welt-
       weit eindeutigen Angabe entsprechend
       dem Stand der Technik anzugeben. Zu
       den Angaben nach Satz 4 hat der Mobil-
       funknetzbetreiber den Notrufabfragestel-
       len aktuelle Informationen zu übermitteln,
       die für die Umsetzung der Bezeichnung
       der Funkzelle in kartografische Angaben
       über ihre planmäßige Lage und Ausdeh-
       nung erforderlich sind. Der Mobilfunk-
       netzbetreiber kann diese Informationen
       den Notrufabfragestellen abweichend von
       Satz 5 auch zum Abruf auf elektro-
       nischem Weg bereitstellen.“

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
   „5. Abweichend von Absatz 6 ist das auto-
       matische Herstellen einer Notrufverbin-
       dung auch ohne unmittelbares Tätigwer-

       den eines Menschen mittels dafür vor-

       gesehener, in Kraftfahrzeugen installierter

       Einrichtungen für E-Call zulässig. Dies gilt
       auch für das automatische Herstellen von
       Notrufverbindungen unter der Notrufnum-
       mer 112, wenn in Kraftfahrzeugen instal-
       lierte Einrichtungen, die für das Erkennen

       einer Unfallsituation vorgesehen sind, für

       das Herstellen der Notrufverbindung ein

       im Fahrzeug mitgeführtes Mobiltelefon

       nutzen und zu Beginn der Notrufverbin-

       dung die Koordinaten des Standortes

       des Fahrzeugs als Ansage in deutscher
       Sprache übermitteln können.“
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

   „6. Verbindungswünsche für Notrufverbin-
       dungen, bei denen das Endgerät einen
       Notdienstkategoriewert an das Mobil-
       funknetz übermittelt, sind wie folgt zu be-
       handeln:
       a) bei Angabe des Notdienstkategorie-
          wertes 1: Herstellen einer Notruf-
          verbindung zu den für die Notruf-
          nummer 110 festgelegten Zielen;
BGBl. 2012, Seite 2348 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2348
              b) bei Angabe der Notdienstkategorie-
                 werte 2 bis 7: Herstellen einer Notruf-
                 verbindung zu den für die Notrufnum-
                 mer 112 festgelegten Zielen.
              Zusätzlich ist im Falle der Angabe des
              Notdienstkategoriewertes 6 die Informa-
              tion „manuell ausgelöster E-Call“, im Falle
              der Angabe des Notdienstkategoriewer-
              tes 7 die Information „automatisch ausge-
              löster E-Call“ zeitgleich mit der Herstel-
              lung der Notrufverbindung an die jewei-
              lige Notrufabfragestelle zu übermitteln.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2, 4, 5, 7
     und 8 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2,
     4, 5, 7 und 8 Nummer 3 und 6“ ersetzt.
  b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Darüber hinaus können in der Technischen
       Richtlinie auch technische Einzelheiten zu den
       Sachverhalten festgelegt werden, die durch die
       Übergangsvorschriften des § 7 Absatz 7 und 8
       Satz 2 geregelt sind.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
          „(7) Solange die örtlich zuständige Notrufab-
       fragestelle mit Notrufanschlüssen in ISDN-Tech-
       nik betrieben wird, sind ihr bei Notrufverbindun-
       gen aus Mobilfunknetzen abweichend von § 4
       Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 als eindeutige Be-
       zeichnung der jeweiligen Funkzelle die geo-
       grafischen Koordinaten zu übermitteln, die den
       für die Planung der Funkzelle zugrunde gelegten
       Schwerpunkt des Hauptversorgungsgebiets oder

       einen Punkt in dessen unmittelbarer Nähe be-
       zeichnen; die Koordinaten sind in Grad, Bogen-
       minute und Bogensekunde anzugeben. § 4 Ab-
       satz 8 Nummer 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
       Alternativ zu dem Verfahren nach den Sätzen 1
       und 2 ist es auch zulässig, die Bezeichnung der
       Funkzelle nach § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4
       und die Koordinaten des zugehörigen Kreisring-
       segments des planmäßigen Hauptversorgungs-
       gebiets der Funkzelle anzugeben; die Koordina-
       ten sind in Grad, Bogenminute und Bogen-
       sekunde anzugeben. Innerhalb eines Mobilfunk-
       netzes ist einheitlich entweder das Verfahren
       nach den Sätzen 1 und 2 oder das Verfahren nach
       Satz 3 anzuwenden.“

   b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
           „(8) Die zur Umsetzung von § 4 Absatz 8 Num-
       mer 6 in den Mobilfunknetzen erforderlichen Ein-
       richtungen sind ab dem 1. Oktober 2014 be-
       triebsfähig bereitzuhalten. Solange die örtlich zu-
       ständige Notrufabfragestelle mit Notrufanschlüs-
       sen in ISDN-Technik betrieben wird, ist in Fällen
       von Notrufverbindungen, die mit dem Notrufkate-

       goriewert 6 oder 7 gekennzeichnet sind, abwei-
       chend von § 4 Absatz 8 Nummer 6 Satz 2 bei
       der Übermittlung der Information an die örtlich
       zuständige Notrufabfragestelle auf die Unter-
       scheidung zwischen Notrufkategoriewert 6 oder 7
       zu verzichten.“

                           Artikel 2

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                  Berlin, den 26. November 2012
                                              Der Bundesminister
                                     f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                                                  Dr. P h i l
i p p R ö s l e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2347. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 57bb606c6ed83828….