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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2347
BGBl. 2012 I S. 2347 · 8.668 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
Notrufverbindungen
Vom 26. November 2012
Auf Grund des § 108 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe a und Nummer 5 und 6 des Telekommu-
nikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190),
der durch Artikel 1 Nummer 91 Buchstabe c des
Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und dem Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Die Verordnung über Notrufverbindungen vom
6. März 2009 (BGBl. I S. 481), die durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange-
stellt:
„1. „E-Call“ die Notrufverbindung mit Ursprung in
Mobilfunknetzen,
a) die mittels in Kraftfahrzeugen eingebauter
Einrichtungen unter Aussendung der der
Notrufnummer 112 entsprechenden Signa-
lisierungsinformation entweder manuell
oder im Falle eines erheblichen Unfalls
automatisch durch die Fahrzeugelektronik
eingeleitet wird,
b) die durch die Notdienstkategoriewerte 6
oder 7 gekennzeichnet ist und
c) zu deren Beginn ein europaeinheitlich stan-
dardisierter Datensatz an die Notrufab-
fragestelle übermittelt wird;“.
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
c) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein-
gefügt:
„1b. „Notdienstkategoriewert“ ein durch die Zah-
len 1 bis 8 angegebener Wert, den mobile
Endgeräte im Rahmen des Verbindungsauf-
baus zusätzlich an ein Mobilfunknetz über-
mitteln können, um dadurch dem Netz be-
sondere Arten des Notrufs anzuzeigen;“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil
das Wort „Teilnehmers“ durch das Wort „Nutzers“
ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Für die Bestimmung der örtlich zuständi-
gen Notrufabfragestelle im Sinne des Ab-
satzes 2 Satz 3 ist der vom Mobilfunknetz
festgestellte Ursprung der Notrufverbin-
dung bei Verbindungsbeginn maßgebend.
In Fällen, für die die BNetzA keine Vorga-
ben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit
der Standortfeststellung nach Absatz 2
Satz 6 festgelegt hat, ist der Ursprung
der Notrufverbindung mit mindestens der
Genauigkeit zu ermitteln, die dem Stand
der Technik kommerziell genutzter Loka-
lisierungsdienste entspricht. Solange es
dem Stand der Technik entspricht, hat
der Mobilfunknetzbetreiber zumindest
die Funkzelle zugrunde zu legen. In den
Fällen des Satzes 3 hat der Mobilfunk-
netzbetreiber als Standortangabe die Be-
zeichnung der Funkzelle in Form der welt-
weit eindeutigen Angabe entsprechend
dem Stand der Technik anzugeben. Zu
den Angaben nach Satz 4 hat der Mobil-
funknetzbetreiber den Notrufabfragestel-
len aktuelle Informationen zu übermitteln,
die für die Umsetzung der Bezeichnung
der Funkzelle in kartografische Angaben
über ihre planmäßige Lage und Ausdeh-
nung erforderlich sind. Der Mobilfunk-
netzbetreiber kann diese Informationen
den Notrufabfragestellen abweichend von
Satz 5 auch zum Abruf auf elektro-
nischem Weg bereitstellen.“
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Abweichend von Absatz 6 ist das auto-
matische Herstellen einer Notrufverbin-
dung auch ohne unmittelbares Tätigwer-
den eines Menschen mittels dafür vor-
gesehener, in Kraftfahrzeugen installierter
Einrichtungen für E-Call zulässig. Dies gilt
auch für das automatische Herstellen von
Notrufverbindungen unter der Notrufnum-
mer 112, wenn in Kraftfahrzeugen instal-
lierte Einrichtungen, die für das Erkennen
einer Unfallsituation vorgesehen sind, für
das Herstellen der Notrufverbindung ein
im Fahrzeug mitgeführtes Mobiltelefon
nutzen und zu Beginn der Notrufverbin-
dung die Koordinaten des Standortes
des Fahrzeugs als Ansage in deutscher
Sprache übermitteln können.“
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. Verbindungswünsche für Notrufverbin-
dungen, bei denen das Endgerät einen
Notdienstkategoriewert an das Mobil-
funknetz übermittelt, sind wie folgt zu be-
handeln:
a) bei Angabe des Notdienstkategorie-
wertes 1: Herstellen einer Notruf-
verbindung zu den für die Notruf-
nummer 110 festgelegten Zielen;

b) bei Angabe der Notdienstkategorie-
werte 2 bis 7: Herstellen einer Notruf-
verbindung zu den für die Notrufnum-
mer 112 festgelegten Zielen.
Zusätzlich ist im Falle der Angabe des
Notdienstkategoriewertes 6 die Informa-
tion „manuell ausgelöster E-Call“, im Falle
der Angabe des Notdienstkategoriewer-
tes 7 die Information „automatisch ausge-
löster E-Call“ zeitgleich mit der Herstel-
lung der Notrufverbindung an die jewei-
lige Notrufabfragestelle zu übermitteln.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2, 4, 5, 7
und 8 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2,
4, 5, 7 und 8 Nummer 3 und 6“ ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Darüber hinaus können in der Technischen
Richtlinie auch technische Einzelheiten zu den
Sachverhalten festgelegt werden, die durch die
Übergangsvorschriften des § 7 Absatz 7 und 8
Satz 2 geregelt sind.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Solange die örtlich zuständige Notrufab-
fragestelle mit Notrufanschlüssen in ISDN-Tech-
nik betrieben wird, sind ihr bei Notrufverbindun-
gen aus Mobilfunknetzen abweichend von § 4
Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 als eindeutige Be-
zeichnung der jeweiligen Funkzelle die geo-
grafischen Koordinaten zu übermitteln, die den
für die Planung der Funkzelle zugrunde gelegten
Schwerpunkt des Hauptversorgungsgebiets oder
einen Punkt in dessen unmittelbarer Nähe be-
zeichnen; die Koordinaten sind in Grad, Bogen-
minute und Bogensekunde anzugeben. § 4 Ab-
satz 8 Nummer 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
Alternativ zu dem Verfahren nach den Sätzen 1
und 2 ist es auch zulässig, die Bezeichnung der
Funkzelle nach § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4
und die Koordinaten des zugehörigen Kreisring-
segments des planmäßigen Hauptversorgungs-
gebiets der Funkzelle anzugeben; die Koordina-
ten sind in Grad, Bogenminute und Bogen-
sekunde anzugeben. Innerhalb eines Mobilfunk-
netzes ist einheitlich entweder das Verfahren
nach den Sätzen 1 und 2 oder das Verfahren nach
Satz 3 anzuwenden.“
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die zur Umsetzung von § 4 Absatz 8 Num-
mer 6 in den Mobilfunknetzen erforderlichen Ein-
richtungen sind ab dem 1. Oktober 2014 be-
triebsfähig bereitzuhalten. Solange die örtlich zu-
ständige Notrufabfragestelle mit Notrufanschlüs-
sen in ISDN-Technik betrieben wird, ist in Fällen
von Notrufverbindungen, die mit dem Notrufkate-
goriewert 6 oder 7 gekennzeichnet sind, abwei-
chend von § 4 Absatz 8 Nummer 6 Satz 2 bei
der Übermittlung der Information an die örtlich
zuständige Notrufabfragestelle auf die Unter-
scheidung zwischen Notrufkategoriewert 6 oder 7
zu verzichten.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. November 2012
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l
i p p R ö s l e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2347. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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