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Artikel 2 · BT-Drs. 17/5707 · S. 91

Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über

Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über
Notrufverbindungen)
Zu Nummer 1 (§ 1 Notrufnummern)
Die zusätzliche nationale Notrufnummer „110“ ist nunmehr
direkt auf gesetzlicher Ebene in § 108 des Telekommunika-
tionsgesetzes festgelegt. Die Vorschrift des § 1 wird hier-
durch entbehrlich und ist aufzuheben.
Zu Nummer 2 (§ 2 Begriffsbestimmungen)
Die Begriffsbestimmungen werden an die Erfordernisse der
geänderten Verordnung angepasst und neu nummeriert. Im
Einzelnen:
– Die bisherige Nummer 1 (betriebsbereite Mobilfunk-
karte) entfällt vor dem Hintergrund, dass sich in der An-
wendung der Vorschriften herausgestellt hat, dass der
Begriff „betriebsbereite Mobilfunkkarte“ in der bisheri-
gen Darstellung unscharf ist; zudem wird er nur an einer
Stelle in der Verordnung angewendet, und zwar im bis-
herigen § 4 Absatz 7 Nummer 1. Zur Verdeutlichung des
Gewollten wird § 4 Absatz 8 Nummer 1 und 2 (neu) da-
hingehend geändert, dass dort vorgegeben wird, unter
welchen Voraussetzungen Notrufverbindungen herzu-
stellen sind und unter welchen nicht.
– Die neue Nummer 1 (Einzugsgebiet) entspricht der bis-
herigen, jedoch um entsprechende Forderungen aus der
Praxis ergänzten Nummer 2. Ein Einzugsgebiet ist in der
Regel unterteilt, und zwar so, dass Notrufe aus bestimm-
ten Regionen an bestimmten Notrufanschlüssen der je-
weiligen Notrufabfragestelle auflaufen. Ein Einzugsge-
biet besteht mithin in der Regel aus mehreren Notrufur-
sprungsbereichen. Diese Unterteilung hat sich bewährt
und erleichtert auch die Schaffung von Ersatzmöglich-
keiten in Störungsfällen.
– Als neue Nummer 2 (Notrufabfragestelle) wird die bis-
herige Nummer 3 unverändert übernommen.
– Die neue Nummer 3 (Notrufanschluss) ist aus der bishe-
rigen Nummer 4 entwickelt, sie wurde jedoch ergänzt
und trägt somit den tech

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 20.627 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/5707, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 486.653–507.280 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 91dd2c7bab88d4b3….

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