Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 17/5707 · S. 91
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen) Zu Nummer 1 (§ 1 Notrufnummern) Die zusätzliche nationale Notrufnummer „110“ ist nunmehr direkt auf gesetzlicher Ebene in § 108 des Telekommunika- tionsgesetzes festgelegt. Die Vorschrift des § 1 wird hier- durch entbehrlich und ist aufzuheben. Zu Nummer 2 (§ 2 Begriffsbestimmungen) Die Begriffsbestimmungen werden an die Erfordernisse der geänderten Verordnung angepasst und neu nummeriert. Im Einzelnen: – Die bisherige Nummer 1 (betriebsbereite Mobilfunk- karte) entfällt vor dem Hintergrund, dass sich in der An- wendung der Vorschriften herausgestellt hat, dass der Begriff „betriebsbereite Mobilfunkkarte“ in der bisheri- gen Darstellung unscharf ist; zudem wird er nur an einer Stelle in der Verordnung angewendet, und zwar im bis- herigen § 4 Absatz 7 Nummer 1. Zur Verdeutlichung des Gewollten wird § 4 Absatz 8 Nummer 1 und 2 (neu) da- hingehend geändert, dass dort vorgegeben wird, unter welchen Voraussetzungen Notrufverbindungen herzu- stellen sind und unter welchen nicht. – Die neue Nummer 1 (Einzugsgebiet) entspricht der bis- herigen, jedoch um entsprechende Forderungen aus der Praxis ergänzten Nummer 2. Ein Einzugsgebiet ist in der Regel unterteilt, und zwar so, dass Notrufe aus bestimm- ten Regionen an bestimmten Notrufanschlüssen der je- weiligen Notrufabfragestelle auflaufen. Ein Einzugsge- biet besteht mithin in der Regel aus mehreren Notrufur- sprungsbereichen. Diese Unterteilung hat sich bewährt und erleichtert auch die Schaffung von Ersatzmöglich- keiten in Störungsfällen. – Als neue Nummer 2 (Notrufabfragestelle) wird die bis- herige Nummer 3 unverändert übernommen. – Die neue Nummer 3 (Notrufanschluss) ist aus der bishe- rigen Nummer 4 entwickelt, sie wurde jedoch ergänzt und trägt somit den tech
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 20.627 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/5707, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 486.653–507.280 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 91dd2c7bab88d4b3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP