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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 958
BGBl. 2012 I S. 958 · 225.569 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen*)
Vom 3. Mai
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2958) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Regulierung, Ziele und Grundsätze“.
b) Die Angabe zu § 9a wird wie folgt gefasst:
„§ 9a (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Überprüfung von Marktdefinition, Markt-
analyse und Regulierungsverfügung“.
d) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 15a Regulierungskonzepte und Antrag auf
Auskunft über den Regulierungsrahmen
für Netze der nächsten Generation“.
e) Die Angaben zu den §§ 32 bis 34 werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 32 Kosten der effizienten Leistungsbereit-
stellung
§ 33 Price-Cap-Verfahren
*) Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung folgender
Richtlinien:
– Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenricht-
linie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33), die zuletzt durch die
Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geän-
dert worden ist;
– Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommuni-
kationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom
24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl.
L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
– Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen
Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie de-
ren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom
24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl.
L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
– Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte
bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Univer-
saldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt
durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009,
S. 11) geändert worden ist;
– Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener
Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommu-
nikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die
Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert
worden ist.
2012
§ 34 Kostenunterlagen“.
f) Die Angaben zu den §§ 40 und 41 werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 40 Funktionelle Trennung
§ 41 Freiwillige Trennung durch ein vertikal
integriertes Unternehmen“.
g) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 41a Netzneutralität“.
h) Nach der Angabe zu § 43a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 43b Vertragslaufzeit“.
i) Die Angaben zu den §§ 45n und 46 werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 45n Transparenz, Veröffentlichung von In-
formationen und zusätzliche Dienste-
merkmale zur Kostenkontrolle
§ 46 Anbieterwechsel und Umzug“.
j) Die Angaben zu den §§ 53 und 54 werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 53 Frequenzzuweisung
§ 54 Frequenznutzung“.
k) Die Angaben zu den §§ 57 bis 59 werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 57 Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luft-
fahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt
und sicherheitsrelevante Funkanwen-
dungen
§ 58 Gemeinsame Frequenznutzung, Erpro-
bung innovativer Technologien, kurz-
fristig auftretender Frequenzbedarf
§ 59 (weggefallen)“.
l) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62 Flexibilisierung“.
m) Die Angaben zu den §§ 66g bis 66l werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 66g Warteschleifen
§ 66h Wegfall des Entgeltanspruchs
§ 66i Auskunftsanspruch, Datenbank für
(0)900er-Rufnummern
§ 66j R-Gespräche
§ 66k Rufnummernübermittlung
§ 66l Internationaler entgeltfreier Telefon-
dienst
§ 66m Umgehungsverbot“.
n) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:
„§ 76 Beeinträchtigung von Grundstücken
und Gebäuden“.

o) Nach der Angabe zu § 77 werden folgende
Angaben eingefügt:
„§ 77a Gemeinsame Nutzung von Infrastruk-
turen durch Betreiber öffentlicher Te-
lekommunikationsnetze
§ 77b Alternative Infrastrukturen
§ 77c Mitnutzung von Bundesfernstraßen in
der Baulast des Bundes
§ 77d Mitnutzung von Bundeswasserstra-
ßen
§ 77e Mitnutzung von Eisenbahninfrastruk-
tur“.
p) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:
„§ 90 Missbrauch von Sende- oder sonsti-
gen Telekommunikationsanlagen“.
q) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:
„§ 92 (weggefallen)“.
r) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 109a Datensicherheit“.
s) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:
„§ 123 Zusammenarbeit mit anderen Behör-
den auf nationaler Ebene“.
t) Nach der Angabe zu § 123 werden folgende
Angaben eingefügt:
„§ 123a Zusammenarbeit mit anderen Behör-
den auf der Ebene der Europäischen
Union
§ 123b Bereitstellung von Informationen“.
u) Nach der Angabe zu § 138 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 138a Informationssystem zu eingelegten
Rechtsbehelfen“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Regulierung, Ziele und Grundsätze“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Fern-
meldegeheimnisses“ das Komma durch ei-
nen Punkt ersetzt und werden folgende
Sätze angefügt:
„Die Bundesnetzagentur fördert die Mög-
lichkeit der Endnutzer, Informationen abzu-
rufen und zu verbreiten oder Anwendungen
und Dienste ihrer Wahl zu nutzen. Die Bun-
desnetzagentur berücksichtigt die Bedürf-
nisse bestimmter gesellschaftlicher Grup-
pen, insbesondere von behinderten Nut-
zern, älteren Menschen und Personen mit
besonderen sozialen Bedürfnissen,“.
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Fläche“
das Komma durch einen Punkt ersetzt und
werden folgende Sätze angefügt:
„Die Bundesnetzagentur stellt insoweit
auch sicher, dass für die Nutzer, ein-
schließlich behinderter Nutzer, älterer Men-
schen und Personen mit besonderen so-
zialen Bedürfnissen, der größtmögliche
Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und
Qualität erbracht wird. Sie gewährleistet,
dass es im Bereich der Telekommunika-
tion, einschließlich der Bereitstellung von
Inhalten, keine Wettbewerbsverzerrungen
oder -beschränkungen gibt,“.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4
und wie folgt gefasst:
„4. die Sicherstellung einer flächende-
ckenden gleichartigen Grundversor-
gung in städtischen und ländlichen
Räumen mit Telekommunikations-
diensten (Universaldienstleistungen)
zu erschwinglichen Preisen,“.
ff) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
eingefügt:
„5. die Beschleunigung des Ausbaus von
hochleistungsfähigen öffentlichen Tele-
kommunikationsnetzen der nächsten
Generation,“.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Die Bundesnetzagentur wendet bei der
Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele
objektive, transparente, nicht diskriminierende
und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze
an, indem sie unter anderem
1. die Vorhersehbarkeit der Regulierung da-
durch fördert, dass sie über angemessene
Überprüfungszeiträume ein einheitliches
Regulierungskonzept beibehält,
2. gewährleistet, dass Betreiber von Telekom-
munikationsnetzen und Anbieter von Tele-
kommunikationsdiensten unter vergleichba-
ren Umständen nicht diskriminiert werden,
3. den Wettbewerb zum Nutzen der Verbrau-
cher schützt und, soweit sachgerecht, den
infrastrukturbasierten Wettbewerb fördert,
4. effiziente Investitionen und Innovationen im
Bereich neuer und verbesserter Infrastruktu-
ren auch dadurch fördert, dass sie dafür
sorgt, dass bei jeglicher Zugangsverpflich-
tung dem Risiko der investierenden Unter-
nehmen gebührend Rechnung getragen
wird, und dass sie verschiedene Koopera-
tionsvereinbarungen zur Aufteilung des In-
vestitionsrisikos zwischen Investoren und
Zugangsbegehrenden zulässt, während sie
gleichzeitig gewährleistet, dass der Wettbe-
werb auf dem Markt und der Grundsatz der
Nichtdiskriminierung gewahrt werden,
5. die vielfältigen Bedingungen im Zusammen-
hang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die
in den verschiedenen geografischen Gebie-
ten innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
land herrschen, gebührend berücksichtigt
und
6. regulatorische Vorabverpflichtungen nur
dann auferlegt, wenn es keinen wirksamen

und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und
diese Verpflichtungen lockert oder aufhebt,
sobald es einen solchen Wettbewerb gibt.“
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und
Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Belange des Rundfunks und vergleichba-
rer Telemedien sind unabhängig von der Art
der Übertragung zu berücksichtigen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Telefondienst“
durch das Wort „Telekommunikationsdienst“
und das Wort „Echtzeitkommunikation“ durch
das Wort „Sprachkommunikation“ ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. „Anwendungs-Programmierschnittstelle“
die Software-Schnittstelle zwischen An-
wendungen, die von Sendeanstalten oder
Diensteanbietern zur Verfügung gestellt
werden, und den Anschlüssen in den er-
weiterten digitalen Fernsehempfangsgerä-
ten für digitale Fernseh- und Rundfunk-
dienste;“.
c) In Nummer 2a wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Weitervermittlung zu einem erfragten
Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des
Auskunftsdienstes sein;“.
d) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1
Satz 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1
Satz 3 und 4“ ersetzt.
e) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-
mern 4a und 4b eingefügt:
„4a. „Betreiberauswahl“ der Zugang eines
Teilnehmers zu den Diensten aller unmit-
telbar zusammengeschalteten Anbieter
von öffentlich zugänglichen Telekommu-
nikationsdiensten im Einzelwahlverfah-
ren durch Wählen einer Kennzahl;
4b. „Betreibervorauswahl“ der Zugang eines
Teilnehmers zu den Diensten aller unmit-
telbar zusammengeschalteten Anbieter
von öffentlich zugänglichen Telekommu-
nikationsdiensten durch festgelegte Vor-
auswahl, wobei der Teilnehmer unter-
schiedliche Voreinstellungen für Orts-
und Fernverbindungen vornehmen kann
und bei jedem Anruf die festgelegte Vor-
auswahl durch Wählen einer Betreiber-
kennzahl übergehen kann;“.
f) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
eingefügt:
„7a. „Einzelrichtlinien“
a) die Richtlinie 2002/20/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates
vom 7. März 2002 über die Genehmi-
gung elektronischer Kommunikati-
onsnetze und -dienste (Genehmi-
gungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom
24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch
die Richtlinie 2009/140/EG (ABl.
L 337 vom 18.12.2009, S. 37) ge-
ändert worden ist;
b) die Richtlinie 2002/19/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates
vom 7. März 2002 über den Zugang
zu elektronischen Kommunikations-
netzen und zugehörigen Einrichtun-
gen sowie deren Zusammenschaltung
(Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom
24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337
vom 18.12.2009, S. 37) geändert wor-
den ist;
c) die Richtlinie 2002/22/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates
vom 7. März 2002 über den Universal-
dienst und Nutzerrechte bei elektroni-
schen Kommunikationsnetzen und
-diensten (Universaldienstrichtlinie)
(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51),
die zuletzt durch die Richtlinie
2009/136/EG (ABl. L 337 vom
18.12.2009, S. 11) geändert worden
ist, und
d) die Richtlinie 2002/58/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates
vom 12. Juli 2002 über die Verarbei-
tung personenbezogener Daten und
den Schutz der Privatsphäre in der
elektronischen Kommunikation (Da-
tenschutzrichtlinie für elektronische
Kommunikation) (ABl. L 201 vom
31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch
die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337
vom 18.12.2009, S. 11) geändert wor-
den ist;“.
g) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. „Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffent-
liche Telekommunikationsnetze betreibt
noch öffentlich zugängliche Telekommuni-
kationsdienste erbringt;“.
h) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
i) Nach Nummer 9 werden die folgenden Num-
mern 9a bis 9c eingefügt:
„9a. „Frequenzzuweisung“ die Benennung ei-
nes bestimmten Frequenzbereichs für
die Nutzung durch einen oder mehrere
Funkdienste oder durch andere Anwen-
dungen elektromagnetischer Wellen, falls
erforderlich mit weiteren Festlegungen;
9b. „gemeinsamer Zugang zum Teilnehmer-
anschluss“ die Bereitstellung des Zu-
gangs zum Teilnehmeranschluss oder
zum Teilabschnitt in der Weise, dass die
Nutzung eines bestimmten Teils der Ka-
pazität der Netzinfrastruktur, wie etwa ei-
nes Teils der Frequenz oder Gleichwerti-
ges, ermöglicht wird;

9c. „GEREK“ das Gremium Europäischer
Regulierungsstellen für elektronische
Kommunikation;“.
j) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a
eingefügt:
„12a. „Netzabschlusspunkt“ der physische
Punkt, an dem einem Teilnehmer der
Zugang zu einem Telekommunikations-
netz bereitgestellt wird; in Netzen, in
denen eine Vermittlung oder Leitwege-
bestimmung erfolgt, wird der Netzab-
schlusspunkt anhand einer bestimmten
Netzadresse bezeichnet, die mit der
Nummer oder dem Namen eines Teil-
nehmers verknüpft sein kann;“.
k) Die bisherige Nummer 12a wird Nummer 12b.
l) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„14. „Nutzer“ jede natürliche oder juristische
Person, die einen öffentlich zugängli-
chen Telekommunikationsdienst für pri-
vate oder geschäftliche Zwecke in
Anspruch nimmt oder beantragt, ohne
notwendigerweise Teilnehmer zu sein;“.
m) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a
eingefügt:
„16a. „öffentliches Telekommunikationsnetz“
ein Telekommunikationsnetz, das ganz
oder überwiegend der Bereitstellung
öffentlich zugänglicher Telekommuni-
kationsdienste dient, die die Übertra-
gung von Informationen zwischen
Netzabschlusspunkten ermöglichen;“.
n) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. „öffentlich zugänglicher Telefondienst“
ein der Öffentlichkeit zur Verfügung ste-
hender Dienst, der direkt oder indirekt
über eine oder mehrere Nummern eines
nationalen oder internationalen Telefon-
nummernplans oder eines anderen
Adressierungsschemas das Führen fol-
gender Gespräche ermöglicht:
a) aus- und eingehende Inlandsgesprä-
che oder
b) aus- und eingehende Inlands- und
Auslandsgespräche;“.
o) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a
eingefügt:
„17a. „öffentlich zugängliche Telekommuni-
kationsdienste“ der Öffentlichkeit zur
Verfügung stehende Telekommunika-
tionsdienste;“.
p) Die bisherige Nummer 17a wird Nummer 17b.
q) In Nummer 18 wird das Wort „öffentlichen“
durch die Wörter „öffentlich zugänglichen“ er-
setzt.
r) In Nummer 19 werden nach dem Wort „Tele-
kommunikationsnetz“ die Wörter „oder von ei-
nem Telekommunikationsdienst“ eingefügt
und die Wörter „Telekommunikationsdienstes
für die Öffentlichkeit“ durch die Wörter „öf-
fentlich zugänglichen Telekommunikations-
dienstes“ ersetzt.
s) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a
eingefügt:
„19a. „Teilabschnitt“ eine Teilkomponente
des Teilnehmeranschlusses, die den
Netzabschlusspunkt am Standort des
Teilnehmers mit einem Konzentrations-
punkt oder einem festgelegten zwi-
schengeschalteten Zugangspunkt des
öffentlichen Festnetzes verbindet;“.
t) In Nummer 20 werden vor dem Wort „Tele-
kommunikationsdiensten“ die Wörter „öffent-
lich zugänglichen“ eingefügt.
u) In Nummer 27 werden nach dem Wort „Res-
sourcen,“ die Wörter „einschließlich der nicht
aktiven Netzbestandteile,“ eingefügt und die
Wörter „festen und mobilen terrestrischen
Netzen“ durch die Wörter „festen, leitungs-
und paketvermittelten Netzen, einschließlich
des Internets, und mobilen terrestrischen Net-
zen“ ersetzt.
v) Nach Nummer 30 werden die folgenden Num-
mern 30a bis 30c eingefügt:
„30a. „Verletzung des Schutzes personenbe-
zogener Daten“ eine Verletzung der
Datensicherheit, die zum Verlust, zur
unrechtmäßigen Löschung, Verände-
rung, Speicherung, Weitergabe oder
sonstigen unrechtmäßigen Verwen-
dung personenbezogener Daten führt,
die übertragen, gespeichert oder auf
andere Weise im Zusammenhang mit
der Bereitstellung öffentlich zugäng-
licher Telekommunikationsdienste ver-
arbeitet werden sowie der unrechtmä-
ßige Zugang zu diesen;
30b. „vollständig entbündelter Zugang zum
Teilnehmeranschluss“ die Bereitstel-
lung des Zugangs zum Teilnehmeran-
schluss oder zum Teilabschnitt in der
Weise, dass die Nutzung der gesamten
Kapazität der Netzinfrastruktur ermög-
licht wird;
30c. „Warteschleife“ jede vom Nutzer eines
Telekommunikationsdienstes einge-
setzte Vorrichtung oder Geschäftspra-
xis, über die Anrufe entgegengenom-
men oder aufrechterhalten werden,
ohne dass das Anliegen des Anrufers
bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeit-
spanne ab Rufaufbau vom Anschluss
des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an
dem mit der Bearbeitung des Anliegens
des Anrufers begonnen wird, gleichgül-
tig ob dies über einen automatisierten
Dialog oder durch eine persönliche Be-
arbeitung erfolgt. Ein automatisierter
Dialog beginnt, sobald automatisiert In-
formationen abgefragt werden, die für
die Bearbeitung des Anliegens erfor-
derlich sind. Eine persönliche Bearbei-
tung des Anliegens beginnt, sobald

eine natürliche Person den Anruf
entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu
zählt auch die Abfrage von Informatio-
nen, die für die Bearbeitung des An-
liegens erforderlich sind. Als Warte-
schleife ist ferner die Zeitspanne anzu-
sehen, die anlässlich einer Weiterlei-
tung zwischen Beendigung der vorher-
gehenden Bearbeitung des Anliegens
und der weiteren Bearbeitung vergeht,
ohne dass der Anruf technisch unter-
brochen wird. Keine Warteschleife sind
automatische Bandansagen, wenn die
Dienstleistung für den Anrufer vor Her-
stellung der Verbindung erkennbar aus-
schließlich in einer Bandansage be-
steht;“.
w) In Nummer 31 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1
Satz 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1
Satz 3 und 4“ ersetzt.
x) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:
„32. „Zugang“ die Bereitstellung von Einrich-
tungen oder Diensten für ein anderes
Unternehmen unter bestimmten Bedin-
gungen zum Zwecke der Erbringung
von Telekommunikationsdiensten, auch
bei deren Verwendung zur Erbringung
von Diensten der Informationsgesell-
schaft oder Rundfunkinhaltediensten.
Dies umfasst unter anderem Folgendes:
a) Zugang zu Netzkomponenten, ein-
schließlich nicht aktiver Netzkompo-
nenten, und zugehörigen Einrichtun-
gen, wozu auch der feste oder nicht
feste Anschluss von Geräten gehören
kann. Dies beinhaltet insbesondere
den Zugang zum Teilnehmeran-
schluss sowie zu Einrichtungen und
Diensten, die erforderlich sind, um
Dienste über den Teilnehmeran-
schluss zu erbringen, einschließlich
des Zugangs zur Anschaltung und
Ermöglichung des Anbieterwechsels
des Teilnehmers und zu hierfür not-
wendigen Informationen und Daten
und zur Entstörung;
b) Zugang zu physischen Infrastrukturen
wie Gebäuden, Leitungsrohren und
Masten;
c) Zugang zu einschlägigen Software-
systemen, einschließlich Systemen
für die Betriebsunterstützung;
d) Zugang zu informationstechnischen
Systemen oder Datenbanken für Vor-
bestellung, Bereitstellung, Auftragser-
teilung, Anforderung von Wartungs-
und Instandsetzungsarbeiten sowie
Abrechnung;
e) Zugang zur Nummernumsetzung oder
zu Systemen, die eine gleichwertige
Funktion bieten;
f) Zugang zu Fest- und Mobilfunknet-
zen, insbesondere, um Roaming zu
ermöglichen;
g) Zugang zu Zugangsberechtigungs-
systemen für Digitalfernsehdienste
und
h) Zugang zu Diensten für virtuelle Net-
ze;“.
y) Nach Nummer 33 werden die folgenden Num-
mern 33a und 33b eingefügt:
„33a. „zugehörige Dienste“ diejenigen mit
einem Telekommunikationsnetz oder
einem Telekommunikationsdienst ver-
bundenen Dienste, welche die Bereit-
stellung von Diensten über dieses Netz
oder diesen Dienst ermöglichen, unter-
stützen oder dazu in der Lage sind. Da-
runter fallen unter anderem Systeme
zur Nummernumsetzung oder Syste-
me, die eine gleichwertige Funktion
bieten, Zugangsberechtigungssysteme
und elektronische Programmführer
sowie andere Dienste wie Dienste im
Zusammenhang mit Identität, Standort
und Präsenz des Nutzers;
33b. „zugehörige Einrichtungen“ diejenigen
mit einem Telekommunikationsnetz
oder einem Telekommunikationsdienst
verbundenen zugehörigen Dienste,
physischen Infrastrukturen und sonsti-
gen Einrichtungen und Komponenten,
welche die Bereitstellung von Diensten
über dieses Netz oder diesen Dienst er-
möglichen, unterstützen oder dazu in
der Lage sind. Darunter fallen unter an-
derem Gebäude, Gebäudezugänge,
Verkabelungen in Gebäuden, Anten-
nen, Türme und andere Trägerstruktu-
ren, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten,
Einstiegsschächte und Verteilerkäs-
ten;“.
4. In § 4 werden die Wörter „Telekommunikations-
diensten für die Öffentlichkeit“ durch die Wörter
„öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
diensten“ ersetzt und wird das Wort „Europä-
ischen“ gestrichen.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „erstmals unver-
züglich nach Inkrafttreten des Gesetzes“ durch
die Wörter „unter Berücksichtigung der Ziele
des § 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „(ABl. EG
Nr. L 108 S. 33)“ durch die Wörter „(ABl. L 108
vom 24.4.2002, S. 33), die zuletzt durch die
Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom
18.12.2009, S. 37) geändert worden ist, ver-
öffentlicht, in ihrer jeweils geltenden Fassung
sowie die Leitlinien zur Marktanalyse und zur
Bewertung beträchtlicher Marktmacht, die die
Kommission nach Artikel 15 Absatz 2 der
Richtlinie 2002/21/EG“ ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei den nach § 10 festgelegten, für eine
Regulierung nach diesem Teil in Betracht
kommenden Märkten prüft die Bundes-
netzagentur, ob auf dem untersuchten
Markt wirksamer Wettbewerb besteht.“
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Verfügt ein Unternehmen auf einem rele-
vanten Markt, dem ersten Markt, über be-
trächtliche Marktmacht, so kann es auch
auf einem benachbarten, nach § 10 Ab-
satz 2 bestimmten relevanten Markt, dem
zweiten Markt, als Unternehmen mit be-
trächtlicher Marktmacht benannt werden,
wenn die Verbindungen zwischen beiden
Märkten es gestatten, die Marktmacht von
dem ersten auf den zweiten Markt zu über-
tragen und damit die gesamte Marktmacht
des Unternehmens zu verstärken.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 7. März
2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen
für elektronische Kommunikationsnetze und
-dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108
S. 33)“ gestrichen.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt
bei der Marktanalyse nach den Absätzen 1
und 2 weitestgehend die von der Kommission
aufgestellten Kriterien, die niedergelegt sind in
den Leitlinien der Kommission zur Marktana-
lyse und zur Bewertung beträchtlicher Markt-
macht nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtli-
nie 2002/21/EG in der jeweils geltenden Fas-
sung. Die Bundesnetzagentur trägt im Rahmen
der Marktanalyse nach Absatz 1 zudem den
Märkten Rechnung, die die Kommission in der
jeweils geltenden Fassung der Empfehlung in
Bezug auf relevante Produkt- und Dienst-
märkte nach Artikel 15 Absatz 1 der Richt-
linie 2002/21/EG festlegt.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Anhörungsverfah-
ren“ durch das Wort „Konsultationsverfah-
ren“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Anhörungen“
durch das Wort „Konsultationen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „§ 11 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 11
Absatz 4“ ersetzt und werden nach dem
Wort „vorsehen“ die Wörter „und keine
Ausnahme nach einer Empfehlung oder
Leitlinien vorliegt, die die Kommission
nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG
erlässt“ eingefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Nach Durchführung des Verfahrens
nach Absatz 1 stellt die Bundesnetz-
agentur den Entwurf der Ergebnisse
nach den §§ 10 und 11 zusammen mit
einer Begründung gleichzeitig der
Kommission, dem GEREK und den na-
tionalen Regulierungsbehörden der an-
deren Mitgliedstaaten zur Verfügung
und unterrichtet die Kommission, das
GEREK und die übrigen nationalen Re-
gulierungsbehörden hiervon. § 123b
Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Vor
Ablauf eines Monats darf die Bundes-
netzagentur Ergebnisse nach den §§ 10
und 11 nicht festlegen.“
cc) In Nummer 2 Satz 1 werden vor dem Wort
„und“ die Wörter „ , des GEREK“ einge-
fügt.
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Beinhaltet ein Entwurf nach den §§ 10
und 11
a) die Festlegung eines relevanten
Marktes, der sich von jenen Märkten
unterscheidet, die definiert sind in
der jeweils geltenden Fassung der
Empfehlung in Bezug auf relevante
Produkt- und Dienstmärkte, die die
Kommission nach Artikel 15 Ab-
satz 1 der Richtlinie 2002/21/EG
veröffentlicht, oder
b) die Festlegung, inwieweit ein oder
mehrere Unternehmen auf diesem
Markt über beträchtliche Markt-
macht verfügen,
und erklärt die Kommission innerhalb
der Frist nach Nummer 1 Satz 3, der
Entwurf schaffe ein Hemmnis für den
Binnenmarkt oder sie habe ernsthafte
Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem
Recht der Europäischen Union und ins-
besondere den Zielen des Artikels 8
der Richtlinie 2002/21/EG, hat die Bun-
desnetzagentur die Festlegung der ent-
sprechenden Ergebnisse um zwei wei-
tere Monate aufzuschieben. Beschließt
die Kommission innerhalb dieses Zeit-
raums, die Bundesnetzagentur aufzu-
fordern, den Entwurf zurückzuziehen,
so ändert die Bundesnetzagentur den
Entwurf innerhalb von sechs Monaten
ab dem Datum des Erlasses der Ent-
scheidung der Kommission oder zieht
ihn zurück. Ändert die Bundesnetz-
agentur den Entwurf, so führt sie hierzu
das Konsultationsverfahren nach Ab-
satz 1 durch und legt der Kommission
den geänderten Entwurf nach Num-
mer 1 vor. Zieht die Bundesnetzagentur
den Entwurf zurück, so unterrichtet sie
das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie über die Entschei-
dung der Kommission.“

ee) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
angefügt:
„4. Die Bundesnetzagentur übermittelt der
Kommission und dem GEREK alle an-
genommenen endgültigen Maßnah-
men, die unter § 10 Absatz 3 und § 11
Absatz 4 fallen.“
ff) Die bisherige Nummer 4 wird Absatz 3 und
wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
und den Nummern 1 bis 3“ durch die
Wörter „den Absätzen 1 und 2“ er-
setzt.
bbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Kom-
mission“ die Angabe „ , dem GEREK“
eingefügt.
ccc) In Satz 3 werden die Wörter „des Ab-
satzes 1 und der Nummern 1 bis 3“
durch die Wörter „der Absätze 1
und 2“ ersetzt.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Soweit die Bundesnetzagentur auf Grund
einer Marktanalyse nach § 11 Verpflichtun-
gen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39
oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt, ändert,
beibehält oder widerruft (Regulierungsver-
fügung), gilt das Verfahren nach § 12 Ab-
satz 1 und Absatz 3 entsprechend, sofern
die Maßnahme beträchtliche Auswirkungen
auf den betreffenden Markt hat. Das Ver-
fahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2
und 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend,
sofern die Maßnahme Auswirkungen auf
den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
hat und keine Ausnahme nach einer Emp-
fehlung oder Leitlinien vorliegt, die die
Kommission nach Artikel 7b der Richtlinie
2002/21/EG erlässt.“
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe
„Satz 1“ durch die Wörter „den Sätzen 1
und 2“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
„Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1
bis 3“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Im Fall des § 11 Absatz 1 Satz 4 kön-
nen Abhilfemaßnahmen nach den §§ 19, 20,
21, 23, 24, 30, 39 und § 42 Absatz 4 Satz 3
auf dem zweiten Markt nur getroffen werden,
um die Übertragung der Marktmacht zu unter-
binden.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1, 2
Nr. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 12 Ab-
satz 1 und 3“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Verfahren nach § 12 Absatz 2 Num-
mer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 gilt entspre-
chend, sofern keine Ausnahme nach einer
Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die
Kommission nach Artikel 7b der Richtli-
nie 2002/21/EG erlässt.“
d) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Ab-
satz 4 eingefügt:
„(4) Teilt die Kommission innerhalb der Frist
nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 der Bun-
desnetzagentur und dem GEREK mit, warum
sie der Auffassung ist, dass der Entwurf einer
Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 3, der
nicht lediglich die Beibehaltung einer Verpflich-
tung beinhaltet, ein Hemmnis für den Binnen-
markt darstelle oder warum sie erhebliche
Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Recht
der Europäischen Union hat, so gilt folgendes
Verfahren:
1. Vor Ablauf von drei weiteren Monaten nach
der Mitteilung der Kommission darf die Bun-
desnetzagentur den Entwurf der Maßnahme
nicht annehmen. Die Bundesnetzagentur
kann den Entwurf jedoch in jeder Phase
des Verfahrens nach diesem Absatz zurück-
ziehen.
2. Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Num-
mer 1 arbeitet die Bundesnetzagentur eng
mit der Kommission und dem GEREK zu-
sammen, um die am besten geeignete und
wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die
Ziele des § 2 zu ermitteln. Dabei berück-
sichtigt sie die Ansichten der Marktteilneh-
mer und die Notwendigkeit, eine einheitliche
Regulierungspraxis zu entwickeln.
3. Gibt das GEREK innerhalb von sechs Wo-
chen nach Beginn der Dreimonatsfrist nach
Nummer 1 eine von der Mehrheit der ihm
angehörenden Mitglieder angenommene
Stellungnahme zu der Mitteilung der Kom-
mission ab, in der es die ernsten Bedenken
der Kommission teilt, so kann die Bundes-
netzagentur den Entwurf der Maßnahme vor
Ablauf der Dreimonatsfrist nach Nummer 1
unter Berücksichtigung der Mitteilung der
Kommission und der Stellungnahme des
GEREK ändern und dadurch den geänder-
ten Maßnahmenentwurf zum Gegenstand
der weiteren Prüfung durch die Kommission
machen.
4. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Num-
mer 1 gibt die Bundesnetzagentur der Kom-
mission die Gelegenheit, innerhalb eines
weiteren Monats eine Empfehlung abzuge-
ben.
5. Innerhalb eines Monats, nachdem die Kom-
mission gegenüber der Bundesnetzagentur
eine Empfehlung nach Nummer 4 ausge-
sprochen oder ihre Vorbehalte zurückgezo-
gen hat, teilt die Bundesnetzagentur der
Kommission und dem GEREK mit, mit wel-
chem Inhalt sie die Maßnahme erlassen hat

oder ob sie den Entwurf der Maßnahme zu-
rückgezogen hat. Beschließt die Bundes-
netzagentur, der Empfehlung der Kommis-
sion nicht zu folgen, so begründet sie dies.
Ist nach den Absätzen 1 und 3 oder nach
§ 15 erneut ein Konsultationsverfahren nach
§ 12 Absatz 1 durchzuführen, so verlängert
sich die Frist nach Satz 1 entsprechend.
6. Ist die Einmonatsfrist nach Nummer 4 ver-
strichen, ohne dass die Kommission gegen-
über der Bundesnetzagentur eine Empfeh-
lung nach Nummer 4 ausgesprochen oder
ihre Vorbehalte zurückgezogen hat, gilt das
in Nummer 5 geregelte Verfahren entspre-
chend.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die
Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41
Abs. 1“ wird durch die Angabe „§§ 19, 20, 21,
23, 24, 30, 39“ ersetzt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Überprüfung von Marktdefinition,
Marktanalyse und Regulierungsverfügung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder hat sich
die Empfehlung nach Artikel 15 Abs. 1 der
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März
2002 über einen gemeinsamen Rechtsrah-
men für elektronische Kommunikations-
netze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl.
EG Nr. L 108 S. 33) geändert“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Hat sich die Empfehlung nach Artikel 15
Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG geän-
dert, sind bei Märkten, zu denen die Kom-
mission keine vorherige Vorlage nach § 12
Absatz 2 Nummer 1 erhalten hat, die Ent-
würfe der Marktdefinition nach § 10, der
Marktanalyse nach § 11 und der Regulie-
rungsverfügung innerhalb von zwei Jahren
nach Verabschiedung der Änderung der
Empfehlung im Konsolidierungsverfahren
nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 vorzulegen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 legt
die Bundesnetzagentur alle drei Jahre nach Er-
lass einer vorherigen Regulierungsverfügung
im Zusammenhang mit diesem Markt die Ent-
würfe der Marktdefinition nach § 10, der Markt-
analyse nach § 11 und der Regulierungsverfü-
gung im Konsolidierungsverfahren nach § 12
Absatz 2 Nummer 1 vor. Die Bundesnetzagen-
tur kann diese Frist ausnahmsweise um bis zu
drei weitere Jahre verlängern. Hierzu meldet
sie der Kommission einen mit Gründen verse-
henen Vorschlag zur Verlängerung. Wenn die
Kommission innerhalb eines Monats nach der
Meldung des Verlängerungsvorschlags durch
die Bundesnetzagentur keine Einwände erho-
ben hat, gilt die beantragte verlängerte Über-
prüfungsfrist.“
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Hat die Bundesnetzagentur die Markt-
analyse im Hinblick auf einen relevanten Markt,
der in der jeweils geltenden Fassung der Emp-
fehlung in Bezug auf relevante Produkt- und
Dienstmärkte, die die Kommission nach Arti-
kel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG ver-
öffentlicht, festgelegt ist, nicht innerhalb der
vorgeschriebenen Frist abgeschlossen, so
kann die Bundesnetzagentur das GEREK um
Unterstützung bei der Fertigstellung der Markt-
definition, der Marktanalyse und der Regulie-
rungsverfügung ersuchen. Im Fall eines sol-
chen Ersuchens legt die Bundesnetzagentur
der Kommission die Entwürfe der Marktdefini-
tion, der Marktanalyse und der Regulierungs-
verfügung im Konsolidierungsverfahren nach
§ 12 Absatz 2 Nummer 1 innerhalb von sechs
Monaten vor, nachdem das GEREK mit seiner
Unterstützung begonnen hat.“
10. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:
„§ 12 Absatz 3 gilt entsprechend.“
11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Regulierungskonzepte
und Antrag auf Auskunft
über den Regulierungsrahmen
für Netze der nächsten Generation
(1) Zur Verfolgung einheitlicher Regulierungs-
konzepte im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1
kann die Bundesnetzagentur in Form von Verwal-
tungsvorschriften ihre grundsätzlichen Heran-
gehensweisen und Methoden für die Marktdefini-
tion nach § 10, die Marktanalyse nach § 11 und
die Regulierungsverfügungen für einen bestimm-
ten, mehrere Marktregulierungszyklen nach § 14
Absatz 2 umfassenden Zeitraum beschreiben.
(2) Zur Förderung effizienter Investitionen und
Innovationen im Bereich neuer und verbesserter
Infrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 3 Num-
mer 4 kann die Bundesnetzagentur regelmäßig in
Form von Verwaltungsvorschriften die grundsätz-
lichen regulatorischen Anforderungen an die Be-
rücksichtigung von Investitionsrisiken sowie an
Vereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsri-
sikos zwischen Investoren untereinander und zwi-
schen Investoren und Zugangsbegehrenden bei
Projekten zur Errichtung von Netzen der nächsten
Generation (Risikobeteiligungsmodelle) beschrei-
ben. Dies umfasst insbesondere Anforderungen
an die Methodik zur Bestimmung der Risiken
und Anforderungen an die Ausgestaltung der Zu-
gangs- und Entgeltkonditionen von Risikobeteili-
gungsmodellen sowie Beispiele für Risikobeteili-
gungsmodelle.
(3) Für den Erlass der Verwaltungsvorschriften
nach den Absätzen 1 und 2 gilt das Konsulta-
tions- und Konsolidierungsverfahren nach § 12
Absatz 1 und 2 entsprechend.

(4) Auf Antrag eines Betreibers öffentlicher
Telekommunikationsnetze erteilt die Bundesnetz-
agentur beim Auf- und Ausbau von Netzen der
nächsten Generation für die in dem Antrag kon-
kret bezeichnete Region des Bundesgebiets Aus-
kunft über die zu erwartenden regulatorischen
Rahmenbedingungen oder Maßnahmen nach die-
sem Teil. Für Festlegungen nach diesem Teil gilt
das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren
nach § 12 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend.“
12. In § 16 wird das Wort „gemeinschaftsweit“ durch
die Wörter „im gesamten Gebiet der Europäischen
Union“ ersetzt.
13. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „im Rahmen von
Verhandlungen“ durch die Wörter „vor, bei oder
nach Verhandlungen oder Vereinbarungen“ er-
setzt.
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „und die nicht über beträchtliche
Marktmacht verfügen“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2
Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2
Nummer 4 und 5“ ersetzt.
15. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Nutzungs-
bedingungen“ die Wörter „ , einschließlich aller
Bedingungen, die den Zugang zu und die Nut-
zung von Diensten und Anwendungen be-
schränken,“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Bundesnetzagentur kann den Be-
treiber eines öffentlichen Telekommunikations-
netzes, der über beträchtliche Marktmacht ver-
fügt, insbesondere verpflichten, ihr Vereinba-
rungen über von ihm gewährte Zugangsleis-
tungen ohne gesonderte Aufforderung in einer
öffentlichen und einer vertraulichen Fassung
vorzulegen. Die Bundesnetzagentur veröffent-
licht, wann und wo Nachfrager nach Zugangs-
leistungen eine öffentliche Vereinbarung nach
Satz 1 einsehen können.“
16. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zugang“
die Wörter „nach Maßgabe dieser Vor-
schrift“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „eine Zugangsverpflich-
tung gerechtfertigt ist“ durch die Wör-
ter „und welche Zugangsverpflichtun-
gen gerechtfertigt sind“ und die
Angabe „§ 2 Abs. 2 steht“ durch die
Angabe „§ 2 stehen“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 wird das Komma am
Ende gestrichen und werden die Wör-
ter „einschließlich der Tragfähigkeit
anderer vorgelagerter Zugangspro-
dukte, wie etwa der Zugang zu Lei-
tungsrohren,“ angefügt.
ccc) In Nummer 3 werden nach dem Wort
„Berücksichtigung“ die Wörter „et-
waiger getätigter öffentlicher Investi-
tionen und“ eingefügt.
ddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Notwendigkeit zur langfristi-
gen Sicherung des Wettbewerbs,
unter besonderer Berücksichti-
gung eines wirtschaftlich effizien-
ten Wettbewerbs im Bereich der
Infrastruktur, unter anderem durch
Anreize zu effizienten Investitio-
nen in Infrastruktureinrichtungen,
die langfristig einen stärkeren
Wettbewerb sichern,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a Satz 1 werden die
Wörter „Telekommunikationsdienst-
leistungen für die Öffentlichkeit“
durch die Wörter „öffentlich zugäng-
lichen Telekommunikationsdiensten“
und die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 3“
durch die Wörter „§ 78 Absatz 2
Nummer 4“ ersetzt.
bbb) In dem Satzteil vor Buchstabe a und
in den Buchstaben c Satz 1 und d
Satz 1 werden jeweils die Wörter „Te-
lekommunikationsdienstleistungen
für die Öffentlichkeit“ durch die Wör-
ter „öffentlich zugänglichen Telekom-
munikationsdiensten“ ersetzt.
bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Zugang zu zugehörigen Diensten wie
einem Identitäts-, Standort- und Prä-
senzdienst zu gewähren.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
fasst:
„1. Zugang zu nicht aktiven Netzkompo-
nenten zu gewähren,
2. vollständig entbündelten Zugang zum
Teilnehmeranschluss sowie gemeinsa-
men Zugang zum Teilnehmeranschluss
zu gewähren,“.
bb) Die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden
die Nummern 3, 4 und 5.
cc) In der neuen Nummer 5 wird das Komma
am Ende durch einen Punkt ersetzt.
dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. Zugang zu bestimmten Netzkompo-
nenten, -einrichtungen und Diensten
zu gewähren, um unter anderem die
Betreiberauswahl oder die Betreiber-
vorauswahl zu ermöglichen.“
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Wenn die Bundesnetzagentur einem
Betreiber die Verpflichtung auferlegt, den Zu-
gang bereitzustellen, kann sie technische oder
betriebliche Bedingungen festlegen, die vom

Betreiber oder von den Nutzern dieses Zu-
gangs erfüllt werden müssen, soweit dies er-
forderlich ist, um den normalen Betrieb des
Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, be-
stimmte technische Normen oder Spezifikatio-
nen zugrunde zu legen, müssen mit den nach
Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG festgeleg-
ten Normen und Spezifikationen übereinstim-
men.“
17. In § 22 wird Absatz 3 aufgehoben.
18. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Be-
dingungen“ die Wörter „ , einschließlich Ver-
tragsstrafen“ eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
dingungen“ die Wörter „ , einschließlich Ver-
tragsstrafen“ eingefügt.
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-
fügt:
„(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Be-
treiber eines öffentlichen Telekommunikations-
netzes, der über beträchtliche Marktmacht ver-
fügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich
des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleis-
tungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass
der Betreiber ein Standardangebot veröffent-
licht, das mindestens die in Anhang II der
Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponen-
ten umfasst. § 20 bleibt unberührt.“
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
19. In § 25 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort
„Bedingungen“ die Wörter „ , einschließlich Ver-
tragsstrafen,“ eingefügt.
20. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2
Abs. 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6
Satz 1“ ersetzt.
21. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Differenzierung von Entgelten im Rahmen
von Risikobeteiligungsmodellen bei Projekten
zur Errichtung von Netzen der nächsten Gene-
ration stellt in der Regel keine Verhaltensweise
im Sinne von Satz 2 Nummer 3 dar, wenn sie
der Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen
Investoren sowie zwischen Investoren und
Zugangsbegehrenden dient und alle tatsäch-
lichen und potenziellen Nachfrager bei Berück-
sichtigung des Risikos gleich behandelt wer-
den.“
b) In Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird
die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch die Wörter
„Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
22. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Einer Genehmigung durch die Bundes-
netzagentur nach Maßgabe des § 31 unter-
liegen Entgelte für nach § 21 auferlegte Zu-
gangsleistungen von Betreibern öffentlicher
Telekommunikationsnetze, die über beträcht-
liche Marktmacht verfügen. Abweichend von
Satz 1 kann die Bundesnetzagentur solche
Entgelte einer nachträglichen Regulierung
nach § 38 oder nach § 38 Absatz 2 bis 4 un-
terwerfen, wenn dies ausreicht, um die Regu-
lierungsziele nach § 2 zu erreichen.
(2) Einer nachträglichen Regulierung nach
§ 38 Absatz 2 bis 4 unterliegen:
1. Entgelte, die ein Betreiber im Rahmen von
Verpflichtungen nach § 18 verlangt, sowie
2. Entgelte eines Betreibers, der über be-
trächtliche Marktmacht verfügt, für andere
als in Absatz 1 Satz 1 genannte Zugangs-
leistungen.
Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetz-
agentur solche Entgelte einer nachträglichen
Regulierung nach § 38 oder einer Genehmi-
gung nach Maßgabe des § 31 unterwerfen,
wenn dies erforderlich ist, um die Regulie-
rungsziele nach § 2 zu erreichen oder im Fall
von Satz 1 Nummer 1 den End-zu-End-Ver-
bund von Diensten zu gewährleisten.
(3) Die Bundesnetzagentur stellt bei der Re-
gulierung von Entgelten sicher, dass alle Ent-
gelte die wirtschaftliche Effizienz und einen
nachhaltigen Wettbewerb fördern und für die
Verbraucher nicht nur kurzfristig, sondern auch
mittel- und langfristig möglichst vorteilhaft
sind. Sie berücksichtigt bei der Regulierung
von Entgelten die zugrunde liegenden Inves-
titionen und ermöglicht eine angemessene Ver-
zinsung des eingesetzten Kapitals. Bei Netzen
der nächsten Generation trägt sie dabei den
etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter
weitestgehender Beachtung vereinbarter Risi-
kobeteiligungsmodelle Rechnung.“
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
23. Der bisherige § 32 wird § 31 und wird wie folgt
gefasst:
„§ 31
Entgeltgenehmigung
(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte
nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2
1. auf der Grundlage der auf die einzelnen
Dienste entfallenden Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung nach § 32 oder
2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen
Maßgrößen für die durchschnittlichen Ände-
rungsraten der Entgelte für einen Korb zusam-
mengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren)
nach Maßgabe des § 33.
Genehmigte Entgelte dürfen die Summe der Kos-
ten der effizienten Leistungsbereitstellung und der
Aufwendungen nach § 32 Absatz 2 nicht über-
schreiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die
Bundesnetzagentur Entgelte
1. für Zugangsleistungen zu bestimmten, von ei-
nem Betreiber eines öffentlichen Telekommuni-
kationsnetzes, der über beträchtliche Markt-
macht verfügt, angebotenen Diensten zu Groß-
handelsbedingungen, die Dritten den Weiter-

vertrieb im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung ermöglichen sollen, durch Gewäh-
rung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis,
der es einem effizienten Anbieter von Telekom-
munikationsdiensten ermöglicht, eine ange-
messene Verzinsung des eingesetzten Kapitals
auf dem Endnutzermarkt zu erzielen; das Ent-
gelt entspricht dabei mindestens den Kosten
der effizienten Leistungsbereitstellung; oder
2. auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen,
sofern die Vorgehensweisen nach den Num-
mern 1 oder 2 besser als die in Absatz 1 ge-
nannten Vorgehensweisen geeignet sind, die
Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Im
Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der Anwen-
dung kostenorientierter Vorgehensweisen § 32
Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen
nach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu be-
gründen.
(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte für Zu-
gangsleistungen des Betreibers eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträcht-
liche Marktmacht verfügt, sind der Bundesnetz-
agentur einschließlich aller für die Genehmigungs-
erteilung erforderlichen Unterlagen vor dem beab-
sichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei befristet
erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindes-
tens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann dazu auffor-
dern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen.
Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Mo-
nats nach Zugang Folge geleistet, leitet die Bun-
desnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen
ein. Die Bundesnetzagentur soll über Entgeltan-
träge in der Regel innerhalb von zehn Wochen
nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Ein-
leitung des Verfahrens von Amts wegen entschei-
den. Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetz-
agentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des
Verfahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, in-
nerhalb von zwei Wochen entscheiden.“
24. Der bisherige § 31 wird § 32 und wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung“.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 1 und 2.
d) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt
gefasst:
„Aufwendungen, die nicht in den Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung enthalten
sind, werden zusätzlich zu Absatz 1 nur be-
rücksichtigt, soweit und solange hierfür eine
rechtliche Verpflichtung besteht oder das die
Genehmigung beantragende Unternehmen
eine sonstige sachliche Rechtfertigung nach-
weist.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
f) In dem neuen Absatz 3 wird Nummer 3 wie
folgt gefasst:
„3. die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite
für das eingesetzte Kapital, wobei auch
die leistungsspezifischen Risiken des ein-
gesetzten Kapitals gewürdigt werden sol-
len. Das kann auch etwaige spezifische
Risiken im Zusammenhang mit der Errich-
tung von Netzen der nächsten Generation
im Sinne des § 30 Absatz 3 umfassen,“.
g) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden aufge-
hoben.
25. Der bisherige § 34 wird § 33 und wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2“ durch
die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“
ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 32 Absatz 1“ ersetzt.
26. Der bisherige § 33 wird § 34 und wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „§ 31 Abs. 5 und 6“ durch die Wörter
„§ 31 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Ge-
schäftsbedingungen“ das Wort „und“ ge-
strichen und werden die Wörter „sowie
die Angabe, ob die Leistung Gegenstand
einer Zugangsvereinbarung nach § 22, ei-
nes überprüften Standardangebots nach
§ 23 oder einer Zugangsanordnung nach
§ 25 ist,“ angefügt.
cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
angefügt:
„4. soweit für bestimmte Leistungen oder
Leistungsbestandteile keine Pauschal-
tarife beantragt werden, eine Begrün-
dung dafür, weshalb eine solche Bean-
tragung ausnahmsweise nicht möglich
ist.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 31 Abs. 6“
durch die Angabe „§ 31 Absatz 4“ ersetzt.
27. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 32
Nr. 1 in Verbindung mit § 33“ durch die Wörter
„§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit § 34“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Nr. 1“
durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt und werden nach der
Angabe „§§ 28 und 31“ die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 2“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2“
durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2“ ersetzt und werden nach der

Angabe „§ 31“ die Wörter „Absatz 1 Satz 2“
eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Genehmigung ist ganz oder teilweise
zu erteilen, soweit die Entgelte den Anfor-
derungen des § 28 und im Fall einer Ge-
nehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 den Anforderungen der
§§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2 nach Maß-
gabe des Absatzes 2 entsprechen und
keine Versagungsgründe nach Satz 2
oder 3 vorliegen.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 33“ durch die
Angabe „§ 34“ ersetzt.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt:
„(6) In dem Verfahren nach Absatz 5 in Ver-
bindung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsord-
nung kann das Gericht durch Beschluss anord-
nen, dass nur solche Personen beigeladen
werden, die dies innerhalb einer bestimmten
Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfecht-
bar. Er ist im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt zu machen. Er muss außerdem auf
der Internetseite der Bundesnetzagentur veröf-
fentlicht werden. Die Bekanntmachung kann
zusätzlich in einem von dem Gericht für Be-
kanntmachungen bestimmten Informations-
und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist
muss mindestens einen Monat ab der Veröf-
fentlichung im elektronischen Bundesanzeiger
betragen. In der Veröffentlichung auf der Inter-
netseite der Bundesnetzagentur ist mitzuteilen,
an welchem Tag die Frist abläuft. Für die Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand bei Ver-
säumung der Frist gilt § 60 der Verwaltungsge-
richtsordnung entsprechend. Das Gericht soll
Personen, die von der Entscheidung erkennbar
in besonderem Maße betroffen werden, auch
ohne Antrag beiladen.“
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
28. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2
und § 34“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 und § 33“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 32 Nr. 1“ durch
die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“
und werden die Wörter „§ 31 Abs. 6 Satz 1
und 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 4 Satz 1
und 2“ ersetzt.
29. In § 38 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 33“
durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.
30. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder zur Be-
treiberauswahl und Betreibervorauswahl
nach § 40“ und nach der Angabe „§ 2“
die Angabe „Abs. 2“ gestrichen.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2“
durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 3
und 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Num-
mer 4 und 5“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 4 werden dem Wort „Entgelt-
maßnahmen“ die Wörter „Die Bundesnetz-
agentur kann Anbieter von Telekommunika-
tionsdiensten, die über beträchtliche Markt-
macht verfügen, verpflichten, ihr“ vorangestellt
und werden die Wörter „sind der Bundesnetz-
agentur“ gestrichen.
31. Die §§ 40 und 41 werden wie folgt gefasst:
„§ 40
Funktionelle Trennung
(1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem
Schluss, dass die nach den Abschnitten 2 und 3
auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht
zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben
und wichtige und andauernde Wettbewerbspro-
bleme oder Marktversagen auf den Märkten für
bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungs-
ebene bestehen, so kann sie als außerordentliche
Maßnahme vertikal integrierten Unternehmen die
Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zu-
sammenhang mit der Bereitstellung der betreffen-
den Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in
einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich
unterzubringen. Dieser Geschäftsbereich stellt
Zugangsprodukte und -dienste allen Unterneh-
men, einschließlich der anderen Geschäftsberei-
che des eigenen Mutterunternehmens, mit den
gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingun-
gen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstum-
fang, sowie mittels der gleichen Systeme und Ver-
fahren zur Verfügung.
(2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine
Verpflichtung nach Absatz 1 aufzuerlegen, so un-
terbreitet sie der Kommission einen entsprechen-
den Antrag, der Folgendes umfasst:
1. den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte
Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur be-
gründet ist;
2. eine mit Gründen versehene Einschätzung,
dass keine oder nur geringe Aussichten dafür
bestehen, dass es innerhalb eines angemesse-
nen Zeitrahmens einen wirksamen und nach-
haltigen Wettbewerb im Bereich Infrastruktur
gibt;
3. eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf
die Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen,
insbesondere auf das Personal des getrennten
Unternehmens und auf den Telekommunikati-
onssektor insgesamt, auf die Anreize, in den
Sektor insgesamt zu investieren, insbesondere
im Hinblick auf die notwendige Wahrung des
sozialen und territorialen Zusammenhalts, so-
wie auf sonstige Interessengruppen, insbeson-
dere auch eine Analyse der erwarteten Aus-
wirkungen auf den Wettbewerb und möglicher
Folgen für die Verbraucher;

4. eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen,
dass diese Verpflichtung das effizienteste Mit-
tel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen
wäre, mit denen auf festgestellte Wettbewerbs-
probleme oder Fälle von Marktversagen rea-
giert werden soll.
(3) Der der Kommission mit dem Antrag nach
Absatz 2 vorzulegende Maßnahmenentwurf um-
fasst Folgendes:
1. die genaue Angabe von Art und Ausmaß der
Trennung, insbesondere die Angabe des recht-
lichen Status des getrennten Geschäftsbe-
reichs;
2. die Angabe der Vermögenswerte des getrenn-
ten Geschäftsbereichs sowie der von diesem
bereitzustellenden Produkte und Dienstleistun-
gen;
3. die organisatorischen Modalitäten zur Gewähr-
leistung der Unabhängigkeit des Personals des
getrennten Geschäftsbereichs sowie die ent-
sprechenden Anreize;
4. die Vorschriften zur Gewährleistung der Einhal-
tung der Verpflichtungen;
5. die Vorschriften zur Gewährleistung der Trans-
parenz der betrieblichen Verfahren, insbeson-
dere gegenüber den anderen Interessengrup-
pen;
6. ein Überwachungsprogramm, mit dem die Ein-
haltung der Verpflichtung sichergestellt wird
und das unter anderem die Veröffentlichung
eines jährlichen Berichts beinhaltet.
(4) Im Anschluss an die Entscheidung der
Kommission über den Antrag führt die Bundes-
netzagentur nach den §§ 10 und 11 eine koordi-
nierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine
Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der
Grundlage ihrer Bewertung erlegt die Bundes-
netzagentur nach § 13 Verpflichtungen auf, behält
Verpflichtungen bei, ändert sie oder hebt sie auf.
(5) Einem Unternehmen, dem die funktionelle
Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzel-
markt, auf dem es als Unternehmen mit beträcht-
licher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde,
jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21,
23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt
werden.
§ 41
Freiwillige Trennung
durch ein vertikal integriertes Unternehmen
(1) Unternehmen, die nach § 11 auf einem oder
mehreren relevanten Märkten als Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden,
unterrichten die Bundesnetzagentur im Voraus
und so rechtzeitig, dass sie die Wirkung der ge-
planten Transaktion einschätzen kann, von ihrer
Absicht, die Anlagen ihres Ortsanschlussnetzes
ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene
Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu
übertragen oder einen getrennten Geschäftsbe-
reich einzurichten, um allen Anbietern auf der
Endkundenebene, einschließlich der eigenen im
Endkundenbereich tätigen Unternehmensberei-
che, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu lie-
fern. Die Unternehmen unterrichten die Bundes-
netzagentur auch über alle Änderungen dieser
Absicht sowie über das Ergebnis des Trennungs-
prozesses.
(2) Die Bundesnetzagentur prüft die möglichen
Folgen der beabsichtigten Transaktion auf die be-
stehenden Verpflichtungen nach den Abschnit-
ten 2 und 3. Hierzu führt sie entsprechend dem
Verfahren des § 11 eine koordinierte Analyse der
Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum An-
schlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Be-
wertung erlegt die Bundesnetzagentur nach § 13
Verpflichtungen auf, behält Verpflichtungen bei,
ändert sie oder hebt sie auf.
(3) Dem rechtlich oder betrieblich getrennten
Geschäftsbereich kann auf jedem Einzelmarkt,
auf dem er als Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede
der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23,
24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt
werden.“
32. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
„§ 41a
Netzneutralität
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in ei-
ner Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
destages und des Bundesrates gegenüber Unter-
nehmen, die Telekommunikationsnetze betreiben,
die grundsätzlichen Anforderungen an eine dis-
kriminierungsfreie Datenübermittlung und den
diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und
Anwendungen festzulegen, um eine willkürliche
Verschlechterung von Diensten und eine unge-
rechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung
des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern;
sie berücksichtigt hierbei die europäischen Vorga-
ben sowie die Ziele und Grundsätze des § 2.
(2) Die Bundesnetzagentur kann in einer Tech-
nischen Richtlinie Einzelheiten über die Mindest-
anforderungen an die Dienstqualität durch Verfü-
gung festlegen. Bevor die Mindestanforderungen
festgelegt werden, sind die Gründe für ein Tätig-
werden, die geplanten Anforderungen und die
vorgeschlagene Vorgehensweise zusammenfas-
send darzustellen; diese Darstellung ist der Kom-
mission und dem GEREK rechtzeitig zu übermit-
teln. Den Kommentaren oder Empfehlungen der
Kommission ist bei der Festlegung der Anforde-
rungen weitestgehend Rechnung zu tragen.“
33. In § 42 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 78
Abs. 2 Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 78 Ab-
satz 2 Nummer 4 und 5“ ersetzt.
34. § 43a wird wie folgt gefasst:
„§ 43a
Verträge
(1) Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele-
kommunikationsdiensten müssen dem Verbrau-
cher und auf Verlangen anderen Endnutzern im
Vertrag in klarer, umfassender und leicht zugäng-
licher Form folgende Informationen zur Verfügung
stellen:

1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift;
ist der Anbieter eine juristische Person auch
die Rechtsform, den Sitz und das zuständige
Registergericht,
2. die Art und die wichtigsten technischen Leis-
tungsdaten der angebotenen Telekommunika-
tionsdienste, insbesondere diejenigen gemäß
Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1,
3. die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstel-
lung eines Anschlusses,
4. die angebotenen Wartungs- und Kunden-
dienste sowie die Möglichkeiten zur Kontakt-
aufnahme mit diesen Diensten,
5. Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen
Telekommunikationsdienste,
6. die Fundstelle eines allgemein zugänglichen,
vollständigen und gültigen Preisverzeichnis-
ses des Anbieters von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten,
7. die Vertragslaufzeit, einschließlich des Min-
destumfangs und der Mindestdauer der Nut-
zung, die gegebenenfalls erforderlich sind, um
Angebote im Rahmen von Werbemaßnahmen
nutzen zu können,
8. die Voraussetzungen für die Verlängerung und
Beendigung des Bezuges einzelner Dienste
und des gesamten Vertragsverhältnisses, ein-
schließlich der Voraussetzungen für einen An-
bieterwechsel nach § 46, die Entgelte für die
Übertragung von Nummern und anderen Teil-
nehmerkennungen sowie die bei Beendigung
des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte
einschließlich einer Kostenanlastung für End-
einrichtungen,
9. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsre-
gelungen für den Fall, dass der Anbieter die
wichtigsten technischen Leistungsdaten der
zu erbringenden Dienste nicht eingehalten
hat,
10. die erforderlichen Schritte zur Einleitung eines
außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens
nach § 47a,
11. den Anspruch des Teilnehmers auf Aufnahme
seiner Daten in ein öffentliches Teilnehmerver-
zeichnis nach § 45m,
12. die Arten von Maßnahmen, mit denen das Un-
ternehmen auf Sicherheits- oder Integritäts-
verletzungen oder auf Bedrohungen und
Schwachstellen reagieren kann,
13. den Anspruch auf Sperrung bestimmter Ruf-
nummernbereiche nach § 45d Absatz 2 Satz 1
und
14. den Anspruch auf Sperrung der Inanspruch-
nahme und Abrechnung von neben der Verbin-
dung erbrachten Leistungen über den Mobil-
funkanschluss nach § 45d Absatz 3.
Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze
sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zu-
gänglicher Telekommunikationsdienste die für die
Sicherstellung der in Satz 1 genannten Informa-
tionspflichten benötigten Informationen zur Verfü-
gung zu stellen, wenn ausschließlich die Anbieter
von öffentlichen Telekommunikationsnetzen darü-
ber verfügen.
(2) Zu den Informationen nach Absatz 1 Num-
mer 2 gehören
1. Informationen darüber, ob der Zugang zu Not-
diensten mit Angaben zum Anruferstandort be-
steht oder nicht, und über alle Beschränkun-
gen von Notdiensten,
2. Informationen über alle Einschränkungen im
Hinblick auf den Zugang zu und die Nutzung
von Diensten und Anwendungen,
3. das angebotene Mindestniveau der Dienstqua-
lität und gegebenenfalls anderer nach § 41a
festgelegter Parameter für die Dienstqualität,
4. Informationen über alle vom Unternehmen zur
Messung und Kontrolle des Datenverkehrs ein-
gerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsaus-
lastung oder Überlastung einer Netzverbin-
dung zu vermeiden, und Informationen über
die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren
auf die Dienstqualität und
5. alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen
für die Nutzung der von ihm zur Verfügung ge-
stellten Endeinrichtungen.
(3) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben
in der Regel mindestens nach Absatz 2 erforder-
lich sind, kann die Bundesnetzagentur nach Be-
teiligung der betroffenen Verbände und der Unter-
nehmen durch Verfügung im Amtsblatt festlegen.
Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter
öffentlich zugänglicher Telekommunikations-
dienste oder die Anbieter öffentlicher Telekommu-
nikationsnetze verpflichten, Erhebungen zum tat-
sächlichen Mindestniveau der Dienstqualität an-
zustellen, eigene Messungen anstellen oder Hilfs-
mittel entwickeln, die es dem Teilnehmer ermögli-
chen, eigenständige Messungen anzustellen. Fer-
ner kann die Bundesnetzagentur das Format der
Mitteilung über Vertragsänderungen und die an-
zugebende Information über das Widerrufsrecht
festlegen, soweit nicht bereits vergleichbare Re-
gelungen bestehen.“
35. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:
„§ 43b
Vertragslaufzeit
Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages
zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter
von öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
diensten darf 24 Monate nicht überschreiten. An-
bieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni-
kationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilneh-
mer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer
Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschlie-
ßen.“
36. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Interessen behinderter Endnutzer
sind von den Anbietern öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste bei der Planung
und Erbringung der Dienste zu berücksichti-
gen. Es ist ein Zugang zu ermöglichen, der
dem Zugang gleichwertig ist, über den die

Mehrheit der Endnutzer verfügt. Gleiches gilt
für die Auswahl an Unternehmen und Diens-
ten.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Nach Anhörung der betroffenen Ver-
bände und der Unternehmen kann die Bundes-
netzagentur den allgemeinen Bedarf nach
Absatz 1 feststellen, der sich aus den Bedürf-
nissen der behinderten Endnutzer ergibt. Zur
Sicherstellung des Dienstes sowie der Diens-
temerkmale ist die Bundesnetzagentur befugt,
den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerle-
gen. Die Bundesnetzagentur kann von solchen
Verpflichtungen absehen, wenn eine Anhörung
der betroffenen Kreise ergibt, dass diese
Dienstemerkmale oder vergleichbare Dienste
als weithin verfügbar erachtet werden.“
c) Absatz 2 wird Absatz 3.
37. § 45c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten ist gegenüber dem
Teilnehmer verpflichtet, die nach Artikel 17 Ab-
satz 4 der Richtlinie 2002/21/EG verbindlich gel-
tenden Normen für und die technischen Anforde-
rungen an die Bereitstellung von Telekommunika-
tion für Endnutzer einzuhalten.“
38. § 45d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Teilnehmer kann von dem Anbieter öffent-
lich zugänglicher Telefondienste und von dem
Anbieter des Anschlusses an das öffentliche
Telekommunikationsnetz verlangen, dass die
Nutzung seines Netzzugangs für bestimmte
Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Num-
mer 18a unentgeltlich netzseitig gesperrt wird,
soweit dies technisch möglich ist.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter
öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und
von dem Anbieter des Anschlusses an das öf-
fentliche Mobilfunknetz verlangen, dass die
Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses
zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer
neben der Verbindung erbrachten Leistung un-
entgeltlich netzseitig gesperrt wird.“
39. In § 45f Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telefon-
netz“ durch das Wort „Telekommunikationsnetz“
ersetzt.
40. § 45h Absatz 1 und 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit ein Anbieter von öffentlich zu-
gänglichen Telekommunikationsdiensten dem
Teilnehmer eine Rechnung stellt, die auch Ent-
gelte für Leistungen Dritter ausweist, muss die
Rechnung des Anbieters in einer hervorgeho-
benen und deutlich gestalteten Form Folgen-
des enthalten:
1. die konkrete Bezeichnung der in Rechnung
gestellten Leistungen,
2. die Namen und ladungsfähigen Anschriften
beteiligter Anbieter von Netzdienstleistun-
gen,
3. einen Hinweis auf den Informationsan-
spruch des Teilnehmers nach § 45p,
4. die kostenfreien Kundendiensttelefonnum-
mern der Anbieter von Netzdienstleistungen
und des rechnungsstellenden Anbieters,
unter denen der Teilnehmer die Informatio-
nen nach § 45p erlangen kann,
5. die Gesamthöhe der auf jeden Anbieter ent-
fallenden Entgelte.
§ 45e bleibt unberührt. Zahlt der Teilnehmer
den Gesamtbetrag der Rechnung an den rech-
nungsstellenden Anbieter, so befreit ihn diese
Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch
gegenüber den anderen auf der Rechnung auf-
geführten Anbietern.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Leistungen anderer beteiligter Anbieter
von Netzdienstleistungen oder Diensteanbie-
ter, die über den Anschluss eines Teilnehmer-
netzbetreibers von einem Endnutzer in An-
spruch genommen werden, gelten für Zwecke
der Umsatzsteuer als vom Teilnehmernetzbe-
treiber in eigenem Namen und für Rechnung
des beteiligten Anbieters von Netzdienstleis-
tungen oder Diensteanbieters an den Endnut-
zer erbracht; dies gilt entsprechend für Leis-
tungen anderer beteiligter Anbieter von Netz-
dienstleistungen oder Diensteanbieter gegen-
über einem beteiligten Anbieter von Netz-
dienstleistungen, der über diese Leistungen in
eigenem Namen und für fremde Rechnung ge-
genüber dem Teilnehmernetzbetreiber oder
einem weiteren beteiligten Anbieter von Netz-
dienstleistungen abrechnet.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Einzelheiten darüber, welche Anga-
ben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf der
Rechnung mindestens für einen transparenten
und nachvollziehbaren Hinweis auf den Infor-
mationsanspruch des Teilnehmers nach § 45p
erforderlich sind, kann die Bundesnetzagentur
durch Verfügung im Amtsblatt festlegen.“
41. § 45k wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an fes-
ten Standorten“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch
folgende Sätze ersetzt:
„Bei der Berechnung der Höhe des Betrags
nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderun-
gen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht
und schlüssig begründet beanstandet hat, au-
ßer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte
bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des
§ 45h Absatz 1 Satz 1 außer Betracht. Dies gilt
auch dann, wenn diese Forderungen abgetre-
ten worden sind. Die Bestimmungen der
Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter
den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung
eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufge-

fordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen
zwei Wochen gezahlt hat.“
42. § 45n wird wie folgt gefasst:
„§ 45n
Transparenz,
Veröffentlichung von Informationen und
zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Justiz und dem Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundestages Rahmenvorschrif-
ten zur Förderung der Transparenz, Veröffent-
lichung von Informationen und zusätzlicher Diens-
temerkmale zur Kostenkontrolle auf dem Tele-
kommunikationsmarkt zu erlassen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
können Anbieter von öffentlichen Telekommunika-
tionsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste verpflichtet werden,
transparente, vergleichbare, ausreichende und
aktuelle Informationen zu veröffentlichen:
1. über geltende Preise und Tarife,
2. über die bei Vertragskündigung anfallenden
Gebühren,
3. über Standardbedingungen für den Zugang zu
den von ihnen für Endnutzer und Verbraucher
bereitgestellten Diensten und deren Nutzung
und
4. über die Dienstqualität sowie über die zur Ge-
währleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang
für behinderte Endnutzer getroffenen Maßnah-
men.
(3) Im Rahmen des Absatzes 2 Nummer 3 kön-
nen Anbieter von öffentlichen Telekommunika-
tionsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste verpflichtet werden,
Folgendes zu veröffentlichen:
1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift,
bei juristischen Personen auch die Rechtsform,
den Sitz und das zuständige Registergericht,
2. den Umfang der angebotenen Dienste,
3. Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen
Dienste, Dienstemerkmalen und Wartungs-
diensten einschließlich etwaiger besonderer
Preise für bestimmte Endnutzergruppen sowie
Kosten für Endeinrichtungen,
4. Einzelheiten zu ihren Entschädigungs- und Er-
stattungsregelungen und deren Handhabung,
5. ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
die von ihnen angebotenen Mindestvertrags-
laufzeiten, die Voraussetzungen für einen An-
bieterwechsel nach § 46, Kündigungsbedin-
gungen sowie Verfahren und direkte Entgelte
im Zusammenhang mit der Übertragung von
Rufnummern oder anderen Kennungen,
6. allgemeine und anbieterbezogene Informatio-
nen über die Verfahren zur Streitbeilegung und
7. Informationen über grundlegende Rechte der
Endnutzer von Telekommunikationsdiensten,
insbesondere
a) zu Einzelverbindungsnachweisen,
b) zu beschränkten und für den Endnutzer
kostenlosen Sperren abgehender Verbin-
dungen oder von Kurzwahl-Datendiensten
oder, soweit technisch möglich, anderer Ar-
ten ähnlicher Anwendungen,
c) zur Nutzung öffentlicher Telekommunikati-
onsnetze gegen Vorauszahlung,
d) zur Verteilung der Kosten für einen Netzan-
schluss auf einen längeren Zeitraum,
e) zu den Folgen von Zahlungsverzug für mög-
liche Sperren und
f) zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und
Mehrfrequenzwahlverfahren und Anzeige
der Rufnummer des Anrufers.
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
können Anbieter von öffentlichen Telekommunika-
tionsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste unter anderem ver-
pflichtet werden,
1. bei Nummern oder Diensten, für die eine be-
sondere Preisgestaltung gilt, den Teilnehmern
die dafür geltenden Tarife anzugeben; für ein-
zelne Kategorien von Diensten kann verlangt
werden, diese Informationen unmittelbar vor
Herstellung der Verbindung bereitzustellen,
2. die Teilnehmer über jede Änderung des Zu-
gangs zu Notdiensten oder der Angaben zum
Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie
angemeldet sind, zu informieren,
3. die Teilnehmer über jede Änderung der Ein-
schränkungen im Hinblick auf den Zugang zu
und die Nutzung von Diensten und Anwendun-
gen zu informieren,
4. Informationen bereitzustellen über alle vom
Betreiber zur Messung und Kontrolle des Da-
tenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine
Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer
Netzverbindung zu vermeiden, und über die
möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf
die Dienstqualität,
5. nach Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG die
Teilnehmer über ihr Recht auf eine Entschei-
dung über Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer
personenbezogenen Daten in ein Teilnehmer-
verzeichnis und über die Art der betreffenden
Daten zu informieren sowie
6. behinderte Teilnehmer regelmäßig über Einzel-
heiten der für sie bestimmten Produkte und
Dienste zu informieren.
Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können
in der Verordnung auch Verfahren zur Selbst- oder
Koregulierung vorgesehen werden.
(5) Die Informationen sind in klarer, verständ-
licher und leicht zugänglicher Form zu veröffent-
lichen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
können hinsichtlich Ort und Form der Veröffent-
lichung weitere Anforderungen festgelegt werden.

(6) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
können Anbieter öffentlich zugänglicher Telefon-
dienste und Anbieter öffentlicher Telekommunika-
tionsnetze verpflichtet werden,
1. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teil-
nehmer auf Antrag bei den Anbietern abge-
hende Verbindungen oder Kurzwahl-Daten-
dienste oder andere Arten ähnlicher Anwen-
dungen oder bestimmte Arten von Nummern
kostenlos sperren lassen kann,
2. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teil-
nehmer bei seinem Anbieter die Identifizie-
rungs eines Mobilfunkanschlusses zur Inan-
spruchnahme und Abrechnung einer neben
der Verbindung erbrachten Leistung unentgelt-
lich netzseitig sperren lassen kann,
3. Verbrauchern einen Anschluss an das öffent-
liche Telekommunikationsnetz auf der Grund-
lage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewäh-
ren,
4. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teil-
nehmer vom Anbieter Informationen über et-
waige preisgünstigere alternative Tarife des
jeweiligen Unternehmens anfordern kann, oder
5. eine geeignete Einrichtung anzubieten, um die
Kosten öffentlich zugänglicher Telekommuni-
kationsdienste zu kontrollieren, einschließlich
unentgeltlicher Warnhinweise für die Verbrau-
cher bei anormalem oder übermäßigem Ver-
braucherverhalten, die sich an Artikel 6a Ab-
satz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 717/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffent-
lichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft
und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG
(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009
(ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) geändert
worden ist, orientiert.
Eine Verpflichtung zum Angebot der zusätzlichen
Dienstemerkmale nach Satz 1 kommt nach Be-
rücksichtigung der Ansichten der Betroffenen
nicht in Betracht, wenn bereits in ausreichendem
Umfang Zugang zu diesen Dienstemerkmalen be-
steht.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie kann die Ermächtigung nach Absatz 1
durch Rechtsverordnung an die Bundesnetzagen-
tur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bun-
desnetzagentur bedarf des Einvernehmens mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie, dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Justiz, dem Bundesminis-
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz und dem Bundestag.
(8) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem
Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche In-
formation veröffentlichen, die für Endnutzer Be-
deutung haben kann. Sonstige Rechtsvorschrif-
ten, namentlich zum Schutz personenbezogener
Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt.
Die Bundesnetzagentur kann zur Bereitstellung
von vergleichbaren Informationen nach Absatz 1
interaktive Führer oder ähnliche Techniken selbst
oder über Dritte bereitstellen, wenn diese auf dem
Markt nicht kostenlos oder zu einem angemesse-
nen Preis zur Verfügung stehen. Zur Bereitstellung
nach Satz 3 ist die Nutzung der von Anbietern von
Telekommunikationsnetzen und von Anbietern öf-
fentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
veröffentlichten Informationen für die Bundes-
netzagentur oder für Dritte kostenlos.“
43. Der bisherige § 45p wird wie folgt gefasst:
„§ 45p
Auskunftsanspruch
über zusätzliche Leistungen
(1) Stellt der Anbieter von öffentlich zugängli-
chen Telekommunikationsdiensten dem Teilneh-
mer eine Rechnung, die auch Entgelte für Leistun-
gen Dritter ausweist, so muss er dem Teilnehmer
auf Verlangen unverzüglich kostenfrei folgende
Informationen zur Verfügung stellen:
1. die Namen und ladungsfähigen Anschriften der
Dritten,
2. bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zu-
sätzlich die ladungsfähige Anschrift eines all-
gemeinen Zustellungsbevollmächtigten im In-
land.
Die gleiche Verpflichtung trifft auch den beteilig-
ten Anbieter von Netzdienstleistungen.
(2) Der verantwortliche Anbieter einer neben
der Verbindung erbrachten Leistung muss auf
Verlangen des Teilnehmers diesen über den
Grund und Gegenstand des Entgeltanspruchs,
der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Ver-
bindungsleistung ist, insbesondere über die Art
der erbrachten Leistung, unterrichten.“
44. § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46
Anbieterwechsel und Umzug
(1) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten und die Betreiber
öffentlicher Telekommunikationsnetze müssen
bei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass
die Leistung des abgebenden Unternehmens ge-
genüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird,
bevor die vertraglichen und technischen Voraus-
setzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es
sei denn, der Teilnehmer verlangt dieses. Bei ei-
nem Anbieterwechsel darf der Dienst des Teilneh-
mers nicht länger als einen Kalendertag unterbro-
chen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb die-
ser Frist fehl, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Das abgebende Unternehmen hat ab Been-
digung der vertraglich vereinbarten Leistung bis
zum Ende der Leistungspflicht nach Absatz 1
Satz 1 gegenüber dem Teilnehmer einen An-
spruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts
richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten
Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich
die vereinbarten Anschlussentgelte um 50 Pro-
zent reduzieren, es sei denn, das abgebende Un-
ternehmen weist nach, dass der Teilnehmer das
Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat.
Das abgebende Unternehmen hat im Fall des Ab-

satzes 1 Satz 1 gegenüber dem Teilnehmer eine
taggenaue Abrechnung vorzunehmen. Der An-
spruch des aufnehmenden Unternehmens auf
Entgeltzahlung gegenüber dem Teilnehmer ent-
steht nicht vor erfolgreichem Abschluss des An-
bieterwechsels.
(3) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu
gewährleisten, müssen Betreiber öffentlicher Tele-
kommunikationsnetze in ihren Netzen insbeson-
dere sicherstellen, dass Teilnehmer ihre Rufnum-
mer unabhängig von dem Unternehmen, das den
Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten kön-
nen:
1. im Fall geografisch gebundener Rufnummern
an einem bestimmten Standort und
2. im Fall nicht geografisch gebundener Rufnum-
mern an jedem Standort.
Die Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Num-
mernräume oder Nummerteilräume, die für einen
Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist
die Übertragung von Rufnummern für Telefon-
dienste an festen Standorten zu solchen ohne
festen Standort und umgekehrt unzulässig.
(4) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu
gewährleisten, müssen Anbieter von öffentlich zu-
gänglichen Telekommunikationsdiensten insbe-
sondere sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen
zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des
Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekom-
munikationsdiensten entsprechend Absatz 3 bei-
behalten können. Die technische Aktivierung der
Rufnummer hat in jedem Fall innerhalb eines Ka-
lendertages zu erfolgen. Für die Anbieter öffent-
lich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit
der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die
Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlan-
gen kann. Der bestehende Vertrag zwischen End-
nutzer und abgebendem Anbieter öffentlich zu-
gänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unbe-
rührt; hierauf hat der aufnehmende Anbieter den
Endnutzer vor Vertragsschluss in Textform hinzu-
weisen. Der abgebende Anbieter ist in diesem Fall
verpflichtet, den Endnutzer zuvor über alle anfal-
lenden Kosten zu informieren. Auf Verlangen hat
der abgebende Anbieter dem Endnutzer eine neue
Rufnummer zuzuteilen.
(5) Dem Teilnehmer können nur die Kosten in
Rechnung gestellt werden, die einmalig beim
Wechsel entstehen. Das Gleiche gilt für die Kos-
ten, die ein Netzbetreiber einem Anbieter von öf-
fentlich zugänglichen Telekommunikationsdiens-
ten in Rechnung stellt. Etwaige Entgelte unterlie-
gen einer nachträglichen Regulierung nach Maß-
gabe des § 38 Absatz 2 bis 4.
(6) Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
netze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass
alle Anrufe in den europäischen Telefonnummern-
raum ausgeführt werden.
(7) Die Erklärung des Teilnehmers zur Einrich-
tung oder Änderung der Betreibervorauswahl
oder die von ihm erteilte Vollmacht zur Abgabe
dieser Erklärung bedarf der Textform.
(8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten, der mit einem Ver-
braucher einen Vertrag über öffentlich zugängli-
che Telekommunikationsdienste geschlossen hat,
ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen
Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete
Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrau-
chers ohne Änderung der vereinbarten Vertrags-
laufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu er-
bringen, soweit diese dort angeboten wird. Der
Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den
durch den Umzug entstandenen Aufwand verlan-
gen, das jedoch nicht höher sein darf als das für
die Schaltung eines Neuanschlusses vorgese-
hene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohn-
sitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kün-
digung des Vertrages unter Einhaltung einer Kün-
digungsfrist von drei Monaten zum Ende eines
Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der
Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommu-
nikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des
öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den
Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu infor-
mieren, wenn der Anbieter des öffentlich zu-
gänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis
vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.
(9) Die Bundesnetzagentur kann die Einzelhei-
ten des Verfahrens für den Anbieterwechsel und
die Informationsverpflichtung nach Absatz 8
Satz 4 festlegen. Dabei ist insbesondere Folgen-
des zu berücksichtigen:
1. das Vertragsrecht,
2. die technische Entwicklung,
3. die Notwendigkeit, dem Teilnehmer die Konti-
nuität der Dienstleistung zu gewährleisten, und
4. erforderlichenfalls Maßnahmen, die sicherstel-
len, dass Teilnehmer während des gesamten
Übertragungsverfahrens geschützt sind und
nicht gegen ihren Willen auf einen anderen An-
bieter umgestellt werden.
Für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und
mit denen der Anbieter von öffentlich zugängli-
chen Telekommunikationsdiensten eine Indivi-
dualvereinbarung getroffen hat, kann die Bundes-
netzagentur von Absatz 1 und 2 abweichende Re-
gelungen treffen. Die Befugnisse nach Teil 2 die-
ses Gesetzes und nach § 77a Absatz 1 und Ab-
satz 2 bleiben unberührt.“
45. In § 47 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„zugänglichen Auskunftsdiensten,“ die Wörter
„Diensten zur Unterrichtung über einen individuel-
len Gesprächswunsch eines anderen Nutzers
nach § 95 Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.
46. § 47a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Kommt es zwischen dem Teilnehmer
und einem Betreiber von öffentlichen Telekom-
munikationsnetzen oder einem Anbieter von
öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
diensten zum Streit darüber, ob der Betreiber
oder Anbieter dem Teilnehmer gegenüber eine
Verpflichtung erfüllt hat, die sich auf die Bedin-
gungen oder die Ausführung der Verträge über

die Bereitstellung dieser Netze oder Dienste
bezieht und mit folgenden Regelungen zusam-
menhängt:
1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund
dieser Regelungen erlassenen Rechtsver-
ordnungen und § 84 oder
2. der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
27. Juni 2007 über das Roaming in öffent-
lichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft
und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG
(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32), die zu-
letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009
(ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) geändert
worden ist,
kann der Teilnehmer bei der Bundesnetzagen-
tur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfah-
ren einleiten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn
1. der Schlichtungsantrag zurückgenommen
wird,
2. der Teilnehmer und der Anbieter sich geei-
nigt und dies der Bundesnetzagentur mitge-
teilt haben,
3. der Teilnehmer und der Anbieter überein-
stimmend erklären, dass sich der Streit er-
ledigt hat,
4. die Bundesnetzagentur dem Teilnehmer und
dem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine
Einigung im Schlichtungsverfahren nicht er-
reicht werden konnte, oder
5. die Bundesnetzagentur feststellt, dass Be-
lange nach Absatz 1 nicht mehr berührt
sind.“
47. In § 47b werden nach dem Wort „Teils“ die Wörter
„oder der auf Grund dieses Teils erlassenen
Rechtsverordnungen“ eingefügt.
48. § 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder ander-
weitig angebotene digitale Fernsehempfangsge-
rät, das für den Empfang von konventionellen
Fernsehsignalen und für eine Zugangsberechti-
gung vorgesehen ist, muss Signale darstellen
können,
1. die einem einheitlichen europäischen Ver-
schlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er
von einer anerkannten europäischen Normen-
organisation verwaltet wird,
2. die keine Zugangsberechtigung erfordern; bei
Mietgeräten gilt dies nur, sofern die mietver-
traglichen Bestimmungen vom Mieter einge-
halten werden.“
49. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und
störungsfreien Nutzung von Frequenzen und un-
ter Berücksichtigung der in § 2 genannten weite-
ren Regulierungsziele werden Frequenzbereiche
zugewiesen und in Frequenznutzungen aufgeteilt,
Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen
überwacht.“
50. § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53
Frequenzzuweisung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die
Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik
Deutschland sowie darauf bezogene weitere
Festlegungen in einer Frequenzverordnung fest-
zulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zu-
stimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung
sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen
Kreise einzubeziehen.
(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die ein-
schlägigen internationalen Übereinkünfte, ein-
schließlich der Vollzugsordnung für den Funk-
dienst (VO Funk), die europäische Harmonisie-
rung und die technische Entwicklung zu berück-
sichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuwei-
sung auch Bestimmungen über Frequenznutzun-
gen und darauf bezogene nähere Festlegungen
betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den
in Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie
2002/21/EG genannten Gründen zulässig.“
51. § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54
Frequenznutzung
(1) Auf der Grundlage der Frequenzzuweisun-
gen und Festlegungen in der Verordnung nach
§ 53 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbe-
reiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezo-
gene Nutzungsbestimmungen auf (Frequenzplan).
Dabei beteiligt sie die betroffenen Bundes- und
Landesbehörden, die betroffenen Kreise und die
Öffentlichkeit und berücksichtigt die in § 2 ge-
nannten Regulierungsziele. Soweit Belange der
öffentlichen Sicherheit und die dem Rundfunk
auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Fest-
legungen zustehenden Kapazitäten für die Über-
tragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
der Länder betroffen sind, stellt die Bundesnetz-
agentur das Einvernehmen mit den zuständigen
Landesbehörden her. Die Frequenznutzung und
die Nutzungsbestimmungen werden durch tech-
nische, betriebliche oder regulatorische Parame-
ter beschrieben. Zu diesen Parametern können
auch Angaben zu Nutzungsbeschränkungen und
zu geplanten Nutzungen gehören. Der Frequenz-
plan sowie dessen Änderungen sind zu veröffent-
lichen.
(2) Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang
zu Telekommunikationsdiensten sind unbescha-
det von Absatz 3 so auszuweisen, dass alle hier-
für vorgesehenen Technologien verwendet wer-
den dürfen und alle Arten von Telekommunikati-
onsdiensten zulässig sind.
(3) § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.“
52. § 55 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Frequenz-
nutzungsplanes“ durch das Wort „Frequenz-
planes“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzli-
cher Befugnisse die Nutzung bereits anderen

zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und
durch diese Nutzung keine erheblichen Nut-
zungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist
die Nutzung unter Einhaltung der von der Bun-
desnetzagentur im Benehmen mit den Be-
darfsträgern und Rechteinhabern festgelegten
Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass
dies einer Frequenzzuteilung bedarf.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Nut-
zung“ die Wörter „von bestimmten Fre-
quenzen“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Frequenzzutei-
lung“ durch das Wort „Allgemeinzuteilung“
ersetzt.
d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht mög-
lich, werden durch die Bundesnetzagentur Fre-
quenzen für einzelne Frequenznutzungen na-
türlichen Personen, juristischen Personen oder
Personenvereinigungen, soweit ihnen ein
Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zuge-
teilt. Frequenzen werden insbesondere dann
einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funk-
technischen Störungen nicht anders ausge-
schlossen werden kann oder wenn dies zur Si-
cherstellung einer effizienten Frequenznutzung
notwendig ist. Die Entscheidung über die Ge-
währung von Nutzungsrechten, die für das An-
gebot von Telekommunikationsdiensten be-
stimmt sind, wird veröffentlicht.
(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Ab-
satz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag
ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Fre-
quenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der
subjektiven Voraussetzungen für die Frequenz-
zuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und
störungsfreie Frequenznutzung und weitere
Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie
2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagen-
tur entscheidet über vollständige Anträge in-
nerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist
unberührt bleiben geltende internationale Ver-
einbarungen über die Nutzung von Funkfre-
quenzen und Erdumlaufpositionen.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Fre-
quenznutzungsplan“ durch das Wort „Fre-
quenzplan“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder
teilweise versagt werden, wenn die vom
Antragsteller beabsichtigte Nutzung mit
den Regulierungszielen nach § 2 nicht ver-
einbar ist. Sind Belange der Länder bei der
Übertragung von Rundfunk im Zuständig-
keitsbereich der Länder betroffen, ist auf
der Grundlage der rundfunkrechtlichen
Festlegungen das Benehmen mit der zu-
ständigen Landesbehörde herzustellen.“
f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt:
„(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch
auf eine bestimmte Einzelfrequenz.“
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind
Namensänderungen, Anschriftenänderungen,
unmittelbare und mittelbare Änderungen in
den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbun-
denen Unternehmen, und identitätswahrende
Umwandlungen.“
h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Schriftform“ durch
das Wort „Textform“ ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Dem Änderungsantrag ist zuzustimmen,
wenn die Voraussetzungen für eine Fre-
quenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen,
eine Wettbewerbsverzerrung auf dem
sachlich und räumlich relevanten Markt
nicht zu besorgen ist und eine effiziente
und störungsfreie Frequenznutzung ge-
währleistet ist. Werden Frequenzzuteilun-
gen nicht mehr genutzt, ist der Verzicht
auf sie unverzüglich schriftlich zu erklären.“
i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wird
wie folgt gefasst:
„(9) Frequenzen werden in der Regel befris-
tet zugeteilt. Die Befristung muss für die be-
treffende Nutzung angemessen sein und die
Amortisation der dafür notwendigen Investitio-
nen angemessen berücksichtigen. Eine befris-
tete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Vo-
raussetzungen für eine Frequenzzuteilung
nach Absatz 5 vorliegen.“
j) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und in
Satz 1 werden die Wörter „auf Grund der von
der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedin-
gungen“ gestrichen.
k) Der bisherige Absatz 10 wird aufgehoben.
53. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-
gestellt:
„(1) Natürliche oder juristische Personen mit
Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Bundes-
republik Deutschland, die Orbitpositionen und
Frequenzen durch Satelliten nutzen, unterlie-
gen den Verpflichtungen, die sich aus der Kon-
stitution und Konvention der Internationalen
Telekommunikationsunion ergeben.“
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Ab-
sätze 2 bis 4.
c) In dem neuen Absatz 4 werden die Wörter „Ab-
satzes 1 Satz 3“ durch die Wörter „Absatzes 2
Satz 3“ ersetzt.

54. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 57
Frequenzzuteilung für Rundfunk,
Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt
und sicherheitsrelevante Funkanwendungen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird das Wort „Frequenzbe-
reichszuweisungsplan“ durch das Wort
„Frequenzplan“ ersetzt und werden die
Wörter „und im Frequenznutzungsplan
ausgewiesenen“ gestrichen.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Hat die zuständige Landesbehörde die in-
haltliche Belegung einer analogen oder di-
gitalen Frequenznutzung zur Übertragung
von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
der Länder einem Inhalteanbieter zur allei-
nigen Nutzung zugewiesen, so kann dieser
einen Vertrag mit einem Sendernetzbetrei-
ber seiner Wahl abschließen, soweit dabei
gewährleistet ist, dass den rundfunkrecht-
lichen Festlegungen entsprochen wurde.
Sofern der Sendernetzbetreiber die Zutei-
lungsvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm die
Bundesnetzagentur die Frequenz auf An-
trag zu. Die Frequenzzuteilung ist auf die
Dauer der rundfunkrechtlichen Zuweisung
der zuständigen Landesbehörde zu befris-
ten und kann bei Fortdauern dieser Zuwei-
sung verlängert werden.“
c) In Absatz 2 wird das Wort „Frequenznutzungs-
plan“ durch das Wort „Frequenzplan“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Frequenz-
nutzungsplan“ gestrichen und die Wörter
„den Flugfunkdienst“ durch die Wörter „die
Luftfahrt“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt nur für Frequenzen, die auf Grund
einer gültigen nationalen Erlaubnis des je-
weiligen Landes, in dem das Fahrzeug re-
gistriert ist, genutzt werden.“
e) In Absatz 4 werden die Wörter „im Frequenz-
nutzungsplan“ gestrichen.
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Bundesnetzagentur teilt Frequen-
zen für die Nutzung des Flugfunkdienstes zu,
wenn die nach dem Luftverkehrsrecht erforder-
lichen Entscheidungen des Bundesaufsichts-
amtes für Flugsicherung vorliegen. Die nach
§ 55 festgelegte Zuständigkeit der Bundes-
netzagentur und deren Eingriffsmöglichkeiten
bleiben unberührt.“
55. § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Gemeinsame Frequenznutzung,
Erprobung innovativer Technologien,
kurzfristig auftretender Frequenzbedarf
(1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nut-
zung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwar-
ten ist, können auch mehreren zur gemeinschaft-
lichen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber die-
ser Frequenzzuteilungen haben Beeinträchtigun-
gen hinzunehmen, die sich aus einer bestim-
mungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Fre-
quenz ergeben.
(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere
zur Erprobung innovativer Technologien in der Te-
lekommunikation oder bei kurzfristig auftreten-
dem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenz-
plan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung
von Frequenzen befristet abgewichen werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenz-
nutzung beeinträchtigt wird. Sind Belange der
Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zu-
ständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf
der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegun-
gen das Benehmen mit der zuständigen Landes-
behörde herzustellen.“
56. § 59 wird aufgehoben.
57. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „In“ durch die Wör-
ter „Im Rahmen“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Festlegung von Art und Umfang
der Frequenzzuteilung sind internationale
Vereinbarungen zur Frequenzkoordinierung
zu beachten.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Frequen-
zen“ die Wörter „sowie der weiteren in § 2
genannten Regulierungsziele“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Technik“ durch
das Wort „Technologien“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Frequenzzuteilung kann Hinweise darauf
enthalten, welche Parameter die Bundesnetz-
agentur den Festlegungen zu Art und Umfang
der Frequenznutzung bezüglich der Empfangs-
anlagen zugrunde gelegt hat.“
58. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 55
Abs. 9“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 10“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Grundsätzlich ist das in Absatz 4 gere-
gelte Versteigerungsverfahren durchzuführen,
es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeig-
net, die Regulierungsziele nach § 2 sicherzu-
stellen. Dies kann insbesondere der Fall sein,
wenn für die Frequenznutzung, für die die
Funkfrequenzen unter Beachtung des Fre-
quenzplanes verwendet werden dürfen, bereits

Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zu-
geteilt wurden, oder wenn ein Antragsteller für
die zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich
begründete Präferenz geltend machen kann.
Für Frequenzen, die für die Übertragung von
Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder
vorgesehen sind, findet das in Absatz 4 gere-
gelte Verfahren keine Anwendung.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „erfüllen-
den“ das Wort „subjektiven,“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Frequenznutzung, für die die zu
vergebenden Frequenzen unter Beach-
tung des Frequenzplanes verwendet
werden dürfen,“.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und fol-
gende Sätze werden angefügt:
„Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus,
in dem die Zulassung zur Versteigerung schrift-
lich zu beantragen ist. Die Bundesnetzagentur
entscheidet über die Zulassung durch schrift-
lichen Bescheid. Der Antrag auf Zulassung ist
abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht dar-
legt und nachweist, dass er die nach Absatz 3
Satz 2 festgelegten und die nach § 55 Absatz 5
bestehenden Voraussetzungen erfüllt.“
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wird
wie folgt gefasst:
„(5) Im Fall der Ausschreibung bestimmt die
Bundesnetzagentur vor Durchführung des Ver-
gabeverfahrens die Kriterien, nach denen die
Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien
sind die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leis-
tungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von
vorzulegenden Planungen für die Nutzung der
ausgeschriebenen Frequenzen, die Förderung
eines nachhaltig wettbewerbsorientierten
Marktes und der räumliche Versorgungsgrad.
Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige
Bewerber auszuwählen, der einen höheren
räumlichen Versorgungsgrad mit den entspre-
chenden Telekommunikationsdiensten ge-
währleistet.“
g) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-
sätze 6 und 7.
h) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe
„Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ und
die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Ab-
satz 5“ ersetzt.
59. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 62
Flexibilisierung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesnetzagentur kann nach An-
hörung der betroffenen Kreise Frequenzberei-
che zum Handel, zur Vermietung oder zur ko-
operativen, gemeinschaftlichen Nutzung (Fre-
quenzpooling) freigeben, um flexible Frequenz-
nutzungen zu ermöglichen. Sie legt die Rah-
menbedingungen und das Verfahren fest.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
nach dem Wort „Verfahren“ die Wör-
ter „für den Handel“ gestrichen.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter
„nach Frequenzhandel“ gestrichen.
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „auf
dem sachlich und räumlich relevanten
Markt“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „für den Fre-
quenzhandel“ gestrichen.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Ab-
satz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Ver-
waltungskosten demjenigen zu, der seine Fre-
quenznutzungsrechte Dritten überträgt oder
zur Nutzung oder Mitbenutzung überlässt.“
60. § 63 wird wie folgt gefasst:
a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch
folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen
werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres
nach der Zuteilung mit der Nutzung der Fre-
quenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolg-
ten Zwecks begonnen wurde oder wenn die
Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne
des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks ge-
nutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung kann
neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen
werden, wenn
1. eine der Voraussetzungen nach § 55 Ab-
satz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr
gegeben ist,
2. einer Verpflichtung, die sich aus der Fre-
quenzzuteilung ergibt, schwer oder wieder-
holt zuwidergehandelt oder trotz Aufforde-
rung nicht nachgekommen wird,
3. nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbs-
verzerrungen wahrscheinlich sind oder
4. durch eine Änderung der Eigentumsverhält-
nisse in der Person des Inhabers der Fre-
quenzzuteilung eine Wettbewerbsverzer-
rung zu besorgen ist.
Die Frist bis zum Wirksamwerden des Wider-
rufs muss angemessen sein. Sofern Frequen-
zen für die Übertragung von Rundfunk im Zu-
ständigkeitsbereich der Länder betroffen sind,
stellt die Bundesnetzagentur auf der Grund-
lage der rundfunkrechtlichen Festlegungen
das Benehmen mit der zuständigen Landesbe-
hörde her.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine
oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen

nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von
sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche
Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetz-
agentur im Benehmen mit der zuständigen
Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese
Frequenz zuteilen mit eingeschränkter Ver-
pflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertra-
gung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
der Länder nach Maßgabe des Frequenzpla-
nes, auch wenn dies nicht dem vorherigen Ver-
gabeverfahren entspricht.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die
Wörter „Absätzen 2 und 3“ werden durch die
Wörter „Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird
wie folgt gefasst:
„(4) Frequenzzuteilungen für den analogen
Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezem-
ber 2015 befristet sind, sollen entsprechend
§ 57 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagen-
tur bis zum Ende der Zuweisung von Übertra-
gungskapazitäten nach Landesrecht, längs-
tens jedoch um zehn Jahre verlängert werden,
sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht
zu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen
sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 57
Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausge-
wählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die
Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die Wider-
rufsentscheidung gilt § 63 Absatz 1 Satz 4 ent-
sprechend. Für das Wirksamwerden des
Widerrufs ist eine angemessene Frist von min-
destens drei Monaten, frühestens jedoch der
31. Dezember 2015 vorzusehen.“
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
61. Dem § 66 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Ist im Vergabeverfahren für generische Do-
mänen oberster Stufe für die Zuteilung oder Ver-
wendung einer geografischen Bezeichnung, die
mit dem Namen einer Gebietskörperschaft iden-
tisch ist, eine Einverständniserklärung oder Unbe-
denklichkeitsbescheinigung durch eine deutsche
Regierungs- oder Verwaltungsstelle erforderlich,
obliegt die Entscheidung über die Erteilung des
Einverständnisses oder die Ausstellung einer
Unbedenklichkeitsbescheinigung der nach dem
jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle. Wei-
sen mehrere Gebietskörperschaften identische
Namen auf, liegt die Entscheidungsbefugnis bei
der Gebietskörperschaft, die nach der Verkehrs-
auffassung die größte Bedeutung hat.“
62. § 66b wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Premi-
um-Dienste“ die Wörter „und für sprachge-
stützte Betreiberauswahl“ eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Beim Einsatz von Warteschleifen nach
§ 66g Absatz 1 Nummer 5 stellt weder der
Beginn noch das Ende der Warteschleife
eine Änderung des Preises im Sinne des
Satzes 3 dar, wenn der vom Endnutzer im
Sinne des Satzes 1 zu zahlende Preis für
den Tarifabschnitt nach der Warteschleife
unverändert gegenüber dem Preis für den
Tarifabschnitt vor der Warteschleife ist.“
cc) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils die An-
gabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe
„Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „5“ durch
die Angabe „6“ ersetzt.
63. Dem § 66d wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Preis für Anrufe in den und aus dem
Europäischen Telefonnummerierungsraum (ETNS)
muss mit dem jeweils geltenden Höchstpreis für
Auslandsanrufe in andere oder aus anderen Mit-
gliedstaaten vergleichbar sein. Die Einzelheiten
regelt die Bundesnetzagentur durch Verfügung
im Amtsblatt.“
64. Nach § 66f wird folgender § 66g eingefügt:
„§ 66g
Warteschleifen
(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt wer-
den, wenn eine der folgenden Voraussetzungen
erfüllt ist:
1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnum-
mer,
2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Ruf-
nummer oder einer Rufnummer, die die Bun-
desnetzagentur den ortsgebundenen Rufnum-
mern nach Absatz 3 gleichgestellt hat,
3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mo-
bile Dienste (015, 016 oder 017),
4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung
oder
5. der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für
den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um
Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem Aus-
land für die Herstellung der Verbindung im
Ausland entstehen.
(2) Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im
Rahmen des Anrufs, die nicht unter Absatz 1
Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene sicher-
zustellen, dass der Anrufende mit Beginn der War-
teschleife über ihre voraussichtliche Dauer und,
unbeschadet der §§ 66a bis 66c, darüber infor-
miert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder
der Angerufene gemäß Absatz 1 Nummer 5 für die
Dauer des Einsatzes dieser Warteschleife für den
Anrufer kostenfrei ist. Die Ansage kann mit Beginn
der Bearbeitung vorzeitig beendet werden.
(3) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag
des Zuteilungsnehmers Rufnummern den ortsge-
bundenen Rufnummern nach Absatz 1 Nummer 2
in Bezug auf den Einsatz von Warteschleifen
gleich, wenn
1. der Angerufene vom Anrufer weder unmittelbar
noch mittelbar über den Anbieter von Telekom-
munikationsdiensten ein Entgelt für den Anruf
zu dieser Nummer erhält und Anrufe zu dieser
Nummer in der Regel von den am Markt ver-
fügbaren Pauschaltarifen erfasst sind und

2. die Tarifierung dieser Rufnummer auch im Üb-
rigen keine abweichende Behandlung gegen-
über den ortsgebundenen Rufnummern recht-
fertigt.“
65. Der bisherige § 66g wird § 66h und wird wie folgt
geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „infor-
miert“ die Wörter „oder eine auf Grund des
§ 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer
Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht
erfüllt“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „erfolgt“
die Wörter „oder eine auf Grund des § 45n Ab-
satz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechts-
verordnung erlassene Regelung nicht erfüllt
wurde“ eingefügt.
c) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
d) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „oder“ ersetzt.
e) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. der Angerufene entgegen § 66g Absatz 1
während des Anrufs eine oder mehrere
Warteschleifen einsetzt oder die Angaben
nach § 66g Absatz 2 nicht, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig gemacht werden.
In diesen Fällen entfällt die Entgeltzah-
lungspflicht des Anrufers für den gesamten
Anruf.“
66. Der bisherige § 66h wird § 66i und wird wie folgt
gefasst:
„§ 66i
Auskunftsanspruch,
Datenbank für (0)900er-Rufnummern
(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran
hat, kann in Textform von der Bundesnetzagentur
Auskunft über den Namen und die ladungsfähige
Anschrift desjenigen verlangen, der eine Nummer
von der Bundesnetzagentur zugeteilt bekommen
hat. Die Auskunft soll unverzüglich nach Eingang
der Anfrage nach Satz 1 erteilt werden.
(2) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern wer-
den in einer Datenbank bei der Bundesnetzagen-
tur erfasst. Diese Datenbank ist mit Angabe des
Namens und mit der ladungsfähigen Anschrift des
Diensteanbieters, bei Diensteanbietern mit Sitz im
Ausland zusätzlich der ladungsfähigen Anschrift
eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten
im Inland, im Internet zu veröffentlichen. Jeder-
mann kann in Textform von der Bundesnetzagen-
tur Auskunft über die in der Datenbank gespei-
cherten Daten verlangen.
(3) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran
hat, kann von demjenigen, dem von der Bundes-
netzagentur Rufnummern für Massenverkehrs-
dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste
zugeteilt sind, unentgeltlich Auskunft über den
Namen und die ladungsfähige Anschrift desjeni-
gen verlangen, der über eine dieser Rufnummern
Dienstleistungen anbietet, oder die Mitteilung ver-
langen, an wen die Rufnummer gemäß § 46
übertragen wurde. Bei Kurzwahlnummern, die
nicht von der Bundesnetzagentur zugeteilt wur-
den, besteht der Anspruch gegenüber demjeni-
gen, in dessen Netz die Kurzwahlnummer ge-
schaltet ist. Bei gemäß § 46 übertragenen Ruf-
nummern besteht der Anspruch auf Auskunft über
den Namen und die ladungsfähige Anschrift des-
jenigen, der über eine Rufnummer Dienstleistun-
gen anbietet, gegenüber dem Anbieter, zu dem
die Rufnummer übertragen wurde. Die Auskünfte
nach den Sätzen 1 bis 3 sollen innerhalb von zehn
Werktagen nach Eingang der in Textform gestell-
ten Anfrage erteilt werden. Die Auskunftsver-
pflichteten haben die Angabe bei ihren Kunden
zu erheben und aktuell zu halten.“
67. Der bisherige § 66i wird § 66j.
68. Der bisherige § 66j wird § 66k und in Absatz 2
Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Telefonnetz“
durch das Wort „Telekommunikationsnetz“ er-
setzt.
69. Der bisherige § 66k wird § 66l.
70. Der bisherige § 66l wird § 66m und wird wie folgt
gefasst:
„§ 66m
Umgehungsverbot
Die Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf
Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen
einer Rechtsverordnung erlassenen Regelungen
sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird,
sie durch anderweitige Gestaltungen zu umge-
hen.“
71. § 67 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach der Angabe „§§ 66a und
66b“ die Wörter „oder der auf Grund des § 45n
Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsver-
ordnung erlassenen Regelungen“ eingefügt.
72. § 68 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Telekommunikationslinien sind so zu er-
richten und zu unterhalten, dass sie den Anforde-
rungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
sowie den anerkannten Regeln der Technik genü-
gen. Beim Träger der Straßenbaulast kann bean-
tragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohr-
systeme, die der Aufnahme von Glasfaserleitun-
gen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Tech-
nischen Bestimmungen für die Benutzung von
Straßen durch Leitungen und Telekommunika-
tionslinien (ATB) im Wege des Micro- oder Mini-
trenching zu verlegen. Dem Antrag ist stattzuge-
ben, wenn
1. die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer
wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzni-
veaus und
2. nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Er-
haltungsaufwandes führt oder
3. der Antragsteller die durch eine mögliche
wesentliche Beeinträchtigung entstehenden
Kosten beziehungsweise den höheren Verwal-
tungsaufwand übernimmt.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die
Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohr-

systemen in Bundesautobahnen und autobahn-
ähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.“
73. In § 69 Absatz 1 werden nach dem Wort „Betrei-
ber“ die Wörter „oder Eigentümer“ eingefügt.
74. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort
„Grundstücken“ die Wörter „und Gebäuden“
angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das
kein Verkehrsweg im Sinne des § 68 Absatz 1
Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und
die Erneuerung von Telekommunikationslinien
auf seinem Grundstück sowie den Anschluss
der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude
an öffentliche Telekommunikationsnetze der
nächsten Generation insoweit nicht verbieten,
als
1. auf dem Grundstück einschließlich der
Gebäudeanschlüsse eine durch ein Recht
gesicherte Leitung oder Anlage auch die Er-
richtung, den Betrieb und die Erneuerung
einer Telekommunikationslinie genutzt und
hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks
nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt
wird oder
2. das Grundstück einschließlich der Gebäude
durch die Benutzung nicht unzumutbar be-
einträchtigt wird.“
75. Nach § 77 werden die folgenden §§ 77a, 77b,
77c, 77d und 77e eingefügt:
„§ 77a
Gemeinsame
Nutzung von Infrastrukturen durch
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze
(1) Die Bundesnetzagentur kann die gemein-
same Nutzung von Verkabelungen oder Kabelka-
nälen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzen-
trations- oder Verteilerpunkt, sofern dieser außer-
halb des Gebäudes liegt, durch Betreiber öffent-
licher Telekommunikationsnetze folgenden Perso-
nen gegenüber anordnen:
1. Telekommunikationsnetzbetreibern, die über
eine Nutzungsberechtigung nach § 69 Absatz 1
in Verbindung mit § 68 Absatz 1 oder über eine
sonstige Berechtigung verfügen, Einrichtungen
auf, über oder unter öffentlichen oder privaten
Grundstücken zu errichten oder zu installieren,
oder
2. Telekommunikationsnetzbetreibern, die ein
Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von
Grundstücken in Anspruch nehmen können,
oder
3. den Eigentümern von Verkabelungen oder
Kabelkanälen.
Die Anordnung kann getroffen werden, wenn eine
Vervielfachung der Infrastruktur wirtschaftlich in-
effizient oder praktisch unmöglich wäre. Vor dem
Erlass der Anordnung gibt die Bundesnetzagentur
allen interessierten Kreisen die Gelegenheit, inner-
halb angemessener Zeit Stellung zu nehmen.
(2) Die Bundesnetzagentur setzt im Rahmen
der Anordnung nach Absatz 1 ein angemessenes
Entgelt, das auch eine angemessene Risikoan-
passung enthalten kann, fest.
(3) Die Bundesnetzagentur kann von den Tele-
kommunikationsnetzbetreibern sowie von Unter-
nehmen und von juristischen Personen des öf-
fentlichen Rechts, die über Einrichtungen verfü-
gen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt
werden können, diejenigen Informationen verlan-
gen, die für die Erstellung eines detaillierten Ver-
zeichnisses über Art, Verfügbarkeit und geografi-
sche Lage dieser Einrichtungen erforderlich sind.
Zu den Einrichtungen nach Satz 1 zählen unter
anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabe-
lungen oder Kabelkanäle in Gebäuden, Masten,
Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen,
Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und
Verteilerkästen. Betrifft eine nach Satz 1 zu ertei-
lende Information eine Einrichtung, bei deren Aus-
fall die Versorgung der Bevölkerung erheblich be-
einträchtigt wird, ist von einer Aufnahme in das
Verzeichnis abzusehen. Interessenten kann Ein-
sicht in das Verzeichnis gewährt werden, falls die
von der Bundesnetzagentur festgelegten Voraus-
setzungen für eine Einsichtnahme erfüllt sind. Da-
bei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu
wahren.
(4) Die von der Bundesnetzagentur getroffenen
Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen
objektiv, transparent und verhältnismäßig sein
und dürfen nicht diskriminieren.
§ 77b
Alternative Infrastrukturen
(1) Unternehmen und juristische Personen des
öffentlichen Rechts, die über Einrichtungen verfü-
gen, die zum Auf- und Ausbau von Netzen der
nächsten Generation genutzt werden können,
sind verpflichtet, Betreibern öffentlicher Telekom-
munikationsnetze auf schriftliche Anfrage ein An-
gebot zur Mitnutzung dieser Einrichtungen gegen
ein angemessenes Entgelt zu unterbreiten.
(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Eini-
gung nicht zustande, so kann jeder Beteiligte bin-
nen einer Frist von vier Wochen ab Zugang der
Anfrage bei der Bundesnetzagentur durch einen
Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.
(3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ist
der Antragsgegner verpflichtet, binnen einer von
der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Frist
seine Einwendungen gegen das Mitnutzungsrecht
oder das vorgeschlagene Entgelt darzulegen. Hie-
rauf kann der Antragsteller innerhalb einer eben-
falls von der Bundesnetzagentur zu bestimmen-
den Frist antworten. Die Bundesnetzagentur kann
die Beteiligten im Interesse einer gütlichen Eini-
gung anhören. Ist eine Einigung nicht möglich,
trifft die Bundesnetzagentur unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen eine Entscheidung
(Schlichterspruch). Die Beteiligten sind zur An-
nahme des Schlichterspruchs nicht verpflichtet.
Im Übrigen gilt für das Schlichtungsverfahren die

Schlichtungsordnung der Bundesnetzagentur ent-
sprechend.
§ 77c
Mitnutzung von
Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes
(1) Der Bund als Träger der Straßenbaulast
nach § 5 des Bundesfernstraßengesetzes hat auf
schriftliche Anfrage den Betreibern öffentlicher
Telekommunikationsnetze die Mitnutzung der
Teile einer Bundesfernstraße zu gestatten, die zum
Auf- und Ausbau von Netzen der nächsten Gene-
ration genutzt werden können. Die Mitnutzung ist
so auszugestalten, dass sie den Anforderungen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie
den anerkannten Regeln der Technik genügt. Die
Mitnutzung und deren Abänderung bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Trägers der Stra-
ßenbaulast. Die Zustimmung kann mit Nebenbe-
stimmungen versehen werden, die diskriminie-
rungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann
außerdem von der Leistung einer angemessenen
Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Neben-
bestimmungen dürfen nur die Art und Weise der
Errichtung der Mitnutzung sowie die dabei zu be-
achtenden Regeln der Technik und die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs und die Verkehrssi-
cherungspflichten regeln. § 8 des Bundesfern-
straßengesetzes bleibt unberührt. Für die Mit-
nutzung kann ein kostendeckendes Entgelt ver-
langt werden.
(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Eini-
gung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach
§ 133 Absatz 1 und 4 entsprechend.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung teilt der Bundesnetzagen-
tur die für die Bearbeitung des Mitnutzungsan-
trags nach Absatz 1 zuständige Stelle mit. Die
Bundesnetzagentur veröffentlicht diese Angaben
im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.
§ 77d
Mitnutzung von Bundeswasserstraßen
(1) Der Bund als Eigentümer der Bundeswas-
serstraßen hat auf schriftliche Anfrage den Betrei-
bern öffentlicher Telekommunikationsnetze die
Mitnutzung der Teile einer Bundeswasserstraße
zu gestatten, die zum Auf- und Ausbau von Net-
zen der nächsten Generation genutzt werden
können. Die Mitnutzung ist so auszugestalten,
dass sie den Anforderungen der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung sowie den anerkannten
Regeln der Technik genügt. Die Mitnutzung und
deren Abänderung bedürfen der schriftlichen Zu-
stimmung des Eigentümers. Die Zustimmung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden,
die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zu-
stimmung kann außerdem von der Leistung einer
angemessenen Sicherheit abhängig gemacht
werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die
Art und Weise der Errichtung der Mitnutzung so-
wie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik
und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
und die Verkehrssicherungspflichten regeln. Für
die Mitnutzung kann ein kostendeckendes Entgelt
verlangt werden.
(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Eini-
gung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach
§ 133 Absatz 1 und 4 entsprechend.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung teilt der Bundesnetzagen-
tur die für die Bearbeitung des Mitnutzungsan-
trags nach Absatz 1 zuständige Stelle mit. Die
Bundesnetzagentur veröffentlicht diese Angaben
im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.
§ 77e
Mitnutzung von Eisenbahninfrastruktur
(1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sich
überwiegend in der Hand des Bundes oder eines
mehrheitlich dem Bund gehörenden Unterneh-
mens befinden, haben auf schriftliche Anfrage Be-
treibern öffentlicher Telekommunikationsnetze die
Mitnutzung der Teile der Eisenbahninfrastruktur
zu gestatten, die zum Auf- und Ausbau von Net-
zen der nächsten Generation genutzt werden
können. Die Mitnutzung ist so auszugestalten,
dass sie den Anforderungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten
Regeln der Technik genügt. Die Mitnutzung und
deren Abänderung bedürfen der schriftlichen Zu-
stimmung des Eisenbahninfrastrukturunterneh-
mens. Die Zustimmung kann mit Bedingungen
versehen werden, die diskriminierungsfrei zu ge-
stalten sind; die Zustimmung kann außerdem von
der Leistung einer angemessenen Sicherheit ab-
hängig gemacht werden. Die Bedingungen dürfen
nur die Art und Weise der Errichtung der Mitnut-
zung sowie die dabei zu beachtenden Regeln der
Technik und die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs und die Verkehrssicherungspflichten re-
geln, um die Beeinträchtigung des Eisenbahnbe-
triebs weitestgehend zu reduzieren. Für die Mit-
nutzung kann ein kostendeckendes Entgelt ver-
langt werden.
(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Eini-
gung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach
§ 133 Absatz 1 und 4 entsprechend. Die zustän-
dige Eisenbahnaufsichtsbehörde ist Beteiligte im
Verfahren.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung teilt der Bundesnetzagen-
tur die für Mitnutzungsanfragen nach Absatz 1 zu-
ständige Stelle mit. Die Bundesnetzagentur veröf-
fentlicht diese Angaben im Amtsblatt und auf ihrer
Internetseite.“
76. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Anschluss an ein öffentliches Telekom-
munikationsnetz an einem festen Standort,
der Gespräche, Telefaxübertragungen und
die Datenkommunikation mit Übertra-
gungsraten ermöglicht, die für einen funk-
tionalen Internetzugang ausreichen,“.

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
„2. der Zugang zu öffentlich zugänglichen Te-
lefondiensten über den in Nummer 1 ge-
nannten Netzanschluss,“.
c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4.
d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
nach dem Wort „Kartentelefonen“ werden die
Wörter „oder anderer Zugangspunkte für den
öffentlichen Sprachtelefondienst“ eingefügt.
e) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und
wie folgt gefasst:
„6. die Möglichkeit, von allen öffentlichen
Münz- oder Kartentelefonen unentgeltlich
und ohne Verwendung eines Zahlungsmit-
tels Notrufe durch einfache Handhabung
mit den Notrufnummern 110 und 112
durchzuführen.“
77. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Num-
mer 1 und 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 2
bis 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Num-
mer 3 bis 5“ ersetzt.
78. In § 84 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über den Universaldienst und Nut-
zerrechte bei elektronischen Kommunikations-
netzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)
(ABl. EG Nr. L 108 S. 51)“ gestrichen.
79. In § 88 Absatz 4 werden die Wörter „Fahrzeugs
für Seefahrt oder Luftfahrt“ durch die Wörter
„Wasser- oder Luftfahrzeugs“ ersetzt.
80. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 90
Missbrauch von Sende-
oder sonstigen Telekommunikationsanlagen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sende-
anlagen“ die Wörter „oder sonstige Tele-
kommunikationsanlagen“, nach den Wör-
tern „dieser Umstände“ die Wörter „oder
auf Grund ihrer Funktionsweise“ und nach
dem Wort „geeignet“ die Wörter „und dazu
bestimmt“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird
das Wort „Sendeanlagen“ durch das
Wort „Anlagen“ und das Wort „Sen-
deanlage“ durch das Wort „Anlage“
ersetzt.
bbb) In den Nummern 2 und 7 wird jeweils
das Wort „Sendeanlage“ durch das
Wort „Anlage“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Sendeanlagen“ die Wörter „oder sonstigen
Telekommunikationsanlagen“ eingefügt.
d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sendean-
lagen“ die Wörter „oder sonstige Telekommu-
nikationsanlagen“ eingefügt und werden die
Wörter „die Anlagen“ durch das Wort „sie“ er-
setzt.
81. § 91 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ge-
schäftsmäßig Telekommunikationsdienste“ die
Wörter „in Telekommunikationsnetzen, einschließ-
lich Telekommunikationsnetzen, die Datenerfas-
sungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen,“
eingefügt.
82. § 92 wird aufgehoben.
83. § 93 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Fall einer Verletzung des Schutzes per-
sonenbezogener Daten haben die betroffenen
Teilnehmer oder Personen die Rechte aus § 109a
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2.“
84. In § 95 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur
Versendung von Informationen nach § 98 Abs. 1
Satz 3,“ gestrichen.
85. In § 96 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Tele-
kommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit“
durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Tele-
kommunikationsdienstes“ ersetzt und nach den
Wörtern „von Diensten mit Zusatznutzen“ die
Wörter „im dazu erforderlichen Maß und“ einge-
fügt.
86. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Telefonnetz“
durch das Wort „Telekommunikationsnetz“ und
das Wort „Telefonnetzes“ durch das Wort „Te-
lekommunikationsnetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ , soweit
sie nicht nach § 113a zu speichern sind“ ge-
strichen.
87. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Standortdaten, die in Bezug auf die
Nutzer von öffentlichen Telekommunikations-
netzen oder öffentlich zugänglichen Telekom-
munikationsdiensten verwendet werden, dür-
fen nur im zur Bereitstellung von Diensten mit
Zusatznutzen erforderlichen Umfang und in-
nerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums ver-
arbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden
oder wenn der Teilnehmer dem Anbieter des
Dienstes mit Zusatznutzen seine Einwilligung
erteilt hat. In diesen Fällen hat der Anbieter
des Dienstes mit Zusatznutzen bei jeder Fest-
stellung des Standortes des Mobilfunkendge-
rätes den Nutzer durch eine Textmitteilung an
das Endgerät, dessen Standortdaten ermittelt
wurden, zu informieren. Dies gilt nicht, wenn
der Standort nur auf dem Endgerät angezeigt
wird, dessen Standortdaten ermittelt wurden.
Werden die Standortdaten für einen Dienst
mit Zusatznutzen verarbeitet, der die Übermitt-
lung von Standortdaten eines Mobilfunkendge-
rätes an einen anderen Teilnehmer oder Dritte,
die nicht Anbieter des Dienstes mit Zusatznut-
zen sind, zum Gegenstand hat, muss der Teil-

nehmer abweichend von § 94 seine Einwilli-
gung ausdrücklich, gesondert und schriftlich
gegenüber dem Anbieter des Dienstes mit Zu-
satznutzen erteilen. In diesem Fall gilt die Ver-
pflichtung nach Satz 2 entsprechend für den
Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen. Der
Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen darf
die erforderlichen Bestandsdaten zur Erfüllung
seiner Verpflichtung aus Satz 2 nutzen. Der
Teilnehmer muss Mitbenutzer über eine erteilte
Einwilligung unterrichten. Eine Einwilligung
kann jederzeit widerrufen werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die
unter den Notrufnummern 112 oder 110 oder
der Rufnummer 124 124 oder 116 117 erreicht
werden, hat der Diensteanbieter sicherzustel-
len, dass nicht im Einzelfall oder dauernd die
Übermittlung von Standortdaten ausgeschlos-
sen wird.“
88. In § 100 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt
gefasst:
„(2) Zur Durchführung von Umschaltungen so-
wie zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen
im Netz ist dem Betreiber der Telekommunikati-
onsanlage oder seinem Beauftragten das Auf-
schalten auf bestehende Verbindungen erlaubt,
soweit dies betrieblich erforderlich ist. Eventuelle
bei der Aufschaltung erstellte Aufzeichnungen
sind unverzüglich zu löschen. Das Aufschalten
muss den betroffenen Kommunikationsteilneh-
mern durch ein akustisches oder sonstiges Signal
zeitgleich angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt
werden. Sofern dies technisch nicht möglich ist,
muss der betriebliche Datenschutzbeauftragte
unverzüglich detailliert über die Verfahren und
Umstände jeder einzelnen Maßnahme informiert
werden. Diese Informationen sind beim betriebli-
chen Datenschutzbeauftragten für zwei Jahre auf-
zubewahren.
(3) Wenn zu dokumentierende tatsächliche An-
haltspunkte für die rechtswidrige Inanspruch-
nahme eines Telekommunikationsnetzes oder
-dienstes vorliegen, insbesondere für eine Leis-
tungserschleichung oder einen Betrug, darf der
Diensteanbieter zur Sicherung seines Entgelt-
anspruchs die Bestandsdaten und Verkehrsdaten
verwenden, die erforderlich sind, um die rechts-
widrige Inanspruchnahme des Telekommunika-
tionsnetzes oder -dienstes aufzudecken und zu
unterbinden. Der Diensteanbieter darf die nach
§ 96 erhobenen Verkehrsdaten in der Weise ver-
wenden, dass aus dem Gesamtbestand aller Ver-
kehrsdaten, die nicht älter als sechs Monate sind,
die Daten derjenigen Verbindungen des Netzes
ermittelt werden, für die tatsächliche Anhalts-
punkte den Verdacht der rechtswidrigen In-
anspruchnahme von Telekommunikationsnetzen
und -diensten begründen. Der Diensteanbieter
darf aus den Verkehrsdaten und Bestandsdaten
nach Satz 1 einen pseudonymisierten Gesamt-
datenbestand bilden, der Aufschluss über die
von einzelnen Teilnehmern erzielten Umsätze gibt
und unter Zugrundelegung geeigneter Kriterien
das Auffinden solcher Verbindungen des Netzes
ermöglicht, bei denen der Verdacht einer rechts-
widrigen Inanspruchnahme besteht. Die Daten
anderer Verbindungen sind unverzüglich zu
löschen. Die Bundesnetzagentur und der Bundes-
beauftragte für den Datenschutz sind über Einfüh-
rung und Änderung eines Verfahrens nach Satz 1
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
89. § 102 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf
ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder
bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese
unterdrückt wird; der Anrufer hat sicherzustellen,
dass dem Angerufenen die dem Anrufer zugeteilte
Rufnummer übermittelt wird.“
90. § 102 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die un-
ter den Notrufnummern 112 oder 110 oder der
Rufnummer 124 124 oder 116 117 erreicht wer-
den, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass
nicht im Einzelfall oder dauernd die Anzeige von
Nummern der Anrufenden ausgeschlossen wird.“
91. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommu-
nikationsdienste für das Führen von ausgehen-
den Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren
Nummern des nationalen Telefonnummern-
planes bereitstellt, hat Vorkehrungen zu treffen,
damit Endnutzern unentgeltliche Verbindungen
möglich sind, die entweder durch die Wahl der
europaeinheitlichen Notrufnummer 112 oder
der zusätzlichen nationalen Notrufnummer 110
oder durch das Aussenden entsprechender
Signalisierungen eingeleitet werden (Notrufver-
bindungen). Wer derartige öffentlich zugängli-
che Telekommunikationsdienste erbringt, den
Zugang zu solchen Diensten ermöglicht oder
Telekommunikationsnetze betreibt, die für
diese Dienste einschließlich der Durchleitung
von Anrufen genutzt werden, hat gemäß Satz 4
sicherzustellen oder im notwendigen Umfang
daran mitzuwirken, dass Notrufverbindungen
unverzüglich zu der örtlich zuständigen Notruf-
abfragestelle hergestellt werden, und er hat
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, da-
mit Notrufverbindungen jederzeit möglich sind.
Die Diensteanbieter nach den Sätzen 1 und 2
haben gemäß Satz 6 sicherzustellen, dass der
Notrufabfragestelle auch Folgendes mit der
Notrufverbindung übermittelt wird:
1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem
die Notrufverbindung ausgeht, und
2. die Daten, die zur Ermittlung des Standortes
erforderlich sind, von dem die Notrufverbin-
dung ausgeht.
Notrufverbindungen sind vorrangig vor ande-
ren Verbindungen herzustellen, sie stehen
vorrangigen Verbindungen nach dem Post-
und Telekommunikationssicherstellungsgesetz
gleich. Daten, die nach Maßgabe der Rechts-
verordnung nach Absatz 3 zur Verfolgung von

Missbrauch des Notrufs erforderlich sind,
dürfen auch verzögert an die Notrufabfrage-
stelle übermittelt werden. Die Übermittlung
der Daten nach den Sätzen 3 und 5 erfolgt
unentgeltlich. Die für Notrufverbindungen ent-
stehenden Kosten trägt jeder Diensteanbieter
selbst; die Entgeltlichkeit von Vorleistungen
bleibt unberührt.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Im Hinblick auf Notrufverbindungen, die
durch sprach- oder hörbehinderte Endnutzer
unter Verwendung eines Telefaxgerätes einge-
leitet werden, gilt Absatz 1 entsprechend.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt ge-
fasst:
„1. zu den Grundsätzen der Festlegung
von Einzugsgebieten von Notrufabfra-
gestellen und deren Unterteilungen
durch die für den Notruf zuständigen
Landes- und Kommunalbehörden so-
wie zu den Grundsätzen des Abstim-
mungsverfahrens zwischen diesen
Behörden und den betroffenen Teilneh-
mernetzbetreibern und Mobilfunknetz-
betreibern, soweit diese Grundsätze
für die Herstellung von Notrufverbin-
dungen erforderlich sind,
2. zur Herstellung von Notrufverbindun-
gen zur jeweils örtlich zuständigen
Notrufabfragestelle oder Ersatznotruf-
abfragestelle,
3. zum Umfang der für Notrufverbindun-
gen zu erbringenden Leistungsmerk-
male, einschließlich
a) der Übermittlung der Daten nach
Absatz 1 Satz 3 und
b) zulässiger Abweichungen hinsicht-
lich der nach Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 1 zu übermittelnden Daten in
unausweichlichen technisch be-
dingten Sonderfällen,“.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. zu den Aufgaben der Bundesnetzagen-
tur auf den in den Nummern 1 bis 5
aufgeführten Gebieten, insbesondere
im Hinblick auf die Festlegung von Kri-
terien für die Genauigkeit und Zuver-
lässigkeit der Daten, die zur Ermittlung
des Standortes erforderlich sind, von
dem die Notrufverbindung ausgeht.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Die technischen Einzelheiten zu den in
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführ-
ten Gegenständen, insbesondere die Krite-
rien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit
der Angaben zu dem Standort, von dem
die Notrufverbindung ausgeht, legt die
Bundesnetzagentur in einer Technischen
Richtlinie fest; dabei berücksichtigt sie die
Vorschriften der Verordnung nach Absatz 3.
Die Bundesnetzagentur erstellt die Richtli-
nie unter Beteiligung
1. der Verbände der durch Absatz 1 Satz 1
und 2 und Absatz 2 betroffenen Diens-
teanbieter und Betreiber von Telekom-
munikationsnetzen,
2. der vom Bundesministerium des Innern
benannten Vertreter der Betreiber von
Notrufabfragestellen und
3. der Hersteller der in den Telekommuni-
kationsnetzen und Notrufabfragestellen
eingesetzten technischen Einrichtun-
gen.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Dabei“
durch die Wörter „Bei den Festlegungen in
der Technischen Richtlinie“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 4 werden nach dem
Wort „Bundesnetzagentur“ die Wörter „auf
ihrer Internetseite zu veröffentlichen; die
Veröffentlichung hat die Bundesnetzagen-
tur“ eingefügt.
dd) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
„Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2“ ersetzt.
92. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jeder Diensteanbieter hat erforderliche
technische Vorkehrungen und sonstige Maß-
nahmen zu treffen
1. zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses
und
2. gegen die Verletzung des Schutzes perso-
nenbezogener Daten.
Dabei ist der Stand der Technik zu berücksich-
tigen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wer ein öffentliches Telekommunikati-
onsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste erbringt, hat bei
den hierfür betriebenen Telekommunikations-
und Datenverarbeitungssystemen angemes-
sene technische Vorkehrungen und sonstige
Maßnahmen zu treffen
1. zum Schutz gegen Störungen, die zu erheb-
lichen Beeinträchtigungen von Telekommu-
nikationsnetzen und -diensten führen, auch
soweit sie durch äußere Angriffe und Einwir-
kungen von Katastrophen bedingt sein kön-
nen, und
2. zur Beherrschung der Risiken für die Sicher-
heit von Telekommunikationsnetzen und
-diensten.
Insbesondere sind Maßnahmen zu treffen, um
Telekommunikations- und Datenverarbeitungs-
systeme gegen unerlaubte Zugriffe zu sichern
und Auswirkungen von Sicherheitsverletzun-
gen für Nutzer oder für zusammengeschaltete

Netze so gering wie möglich zu halten. Wer ein
öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt,
hat Maßnahmen zu treffen, um den ordnungs-
gemäßen Betrieb seiner Netze zu gewährleis-
ten und dadurch die fortlaufende Verfügbarkeit
der über diese Netze erbrachten Dienste si-
cherzustellen. Technische Vorkehrungen und
sonstige Schutzmaßnahmen sind angemes-
sen, wenn der dafür erforderliche technische
und wirtschaftliche Aufwand nicht außer Ver-
hältnis zur Bedeutung der zu schützenden
Telekommunikationsnetze oder -dienste steht.
§ 11 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgeset-
zes gilt entsprechend.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Bei gemeinsamer Nutzung eines Stand-
ortes oder technischer Einrichtungen hat jeder
Beteiligte die Verpflichtungen nach den Absät-
zen 1 und 2 zu erfüllen, soweit bestimmte Ver-
pflichtungen nicht einem bestimmten Beteilig-
ten zugeordnet werden können.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
wie folgt gefasst:
„(4) Wer ein öffentliches Telekommunikati-
onsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste erbringt, hat einen
Sicherheitsbeauftragten zu benennen und ein
Sicherheitskonzept zu erstellen, aus dem her-
vorgeht,
1. welches öffentliche Telekommunikations-
netz betrieben und welche öffentlich zu-
gänglichen Telekommunikationsdienste er-
bracht werden,
2. von welchen Gefährdungen auszugehen ist
und
3. welche technischen Vorkehrungen oder
sonstigen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung
der Verpflichtungen aus den Absätzen 1
und 2 getroffen oder geplant sind.
Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz
betreibt, hat der Bundesnetzagentur das Si-
cherheitskonzept unverzüglich nach der Auf-
nahme des Netzbetriebs vorzulegen. Wer
öffentlich zugängliche Telekommunikations-
dienste erbringt, kann nach der Bereitstellung
des Telekommunikationsdienstes von der Bun-
desnetzagentur verpflichtet werden, das Si-
cherheitskonzept vorzulegen. Mit dem Sicher-
heitskonzept ist eine Erklärung vorzulegen,
dass die darin aufgezeigten technischen Vor-
kehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen
umgesetzt sind oder unverzüglich umgesetzt
werden. Stellt die Bundesnetzagentur im Si-
cherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung
Sicherheitsmängel fest, so kann sie deren un-
verzügliche Beseitigung verlangen. Sofern sich
die dem Sicherheitskonzept zugrunde liegen-
den Gegebenheiten ändern, hat der nach
Satz 2 oder 3 Verpflichtete das Konzept anzu-
passen und der Bundesnetzagentur unter Hin-
weis auf die Änderungen erneut vorzulegen.
Die Bundesnetzagentur kann die Umsetzung
des Sicherheitskonzeptes überprüfen.“
e) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
„(5) Wer ein öffentliches Telekommunika-
tionsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche
Telekommunikationsdienste erbringt, hat der
Bundesnetzagentur eine Sicherheitsverletzung
einschließlich Störungen von Telekommuni-
kationsnetzen oder -diensten unverzüglich
mitzuteilen, sofern hierdurch beträchtliche
Auswirkungen auf den Betrieb der Telekommu-
nikationsnetze oder das Erbringen von Tele-
kommunikationsdiensten entstehen. Die Bun-
desnetzagentur kann von dem nach Satz 1
Verpflichteten einen detaillierten Bericht über
die Sicherheitsverletzung und die ergriffenen
Abhilfemaßnahmen verlangen. Erforderlichen-
falls unterrichtet die Bundesnetzagentur das
Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik, die nationalen Regulierungsbehörden
der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und die Europäische Agentur für Netz-
und Informationssicherheit über die Sicher-
heitsverletzungen. Die Bundesnetzagentur
kann die Öffentlichkeit informieren oder die
nach Satz 1 Verpflichteten zu dieser Unterrich-
tung auffordern, wenn sie zu dem Schluss ge-
langt, dass die Bekanntgabe der Sicherheits-
verletzung im öffentlichen Interesse liegt. Die
Bundesnetzagentur legt der Kommission, der
Europäischen Agentur für Netz- und Informa-
tionssicherheit und dem Bundesamt für Sicher-
heit in der Informationstechnik einmal pro Jahr
einen zusammenfassenden Bericht über die
eingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen
Abhilfemaßnahmen vor.
(6) Die Bundesnetzagentur erstellt im Be-
nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik und dem Bundes-
beauftragten für den Datenschutz und die In-
formationsfreiheit einen Katalog von Sicher-
heitsanforderungen für das Betreiben von
Telekommunikations- und Datenverarbeitungs-
systemen sowie für die Verarbeitung personen-
bezogener Daten als Grundlage für das Sicher-
heitskonzept nach Absatz 4 und für die zu
treffenden technischen Vorkehrungen und
sonstigen Maßnahmen nach den Absätzen 1
und 2. Sie gibt den Herstellern, den Verbänden
der Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
netze und den Verbänden der Anbieter öffent-
lich zugänglicher Telekommunikationsdienste
Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Katalog
wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
(7) Die Bundesnetzagentur kann anordnen,
dass sich die Betreiber öffentlicher Telekom-
munikationsnetze oder die Anbieter öffentlich
zugänglicher Telekommunikationsdienste einer
Überprüfung durch eine qualifizierte unabhän-
gige Stelle oder eine zuständige nationale Be-
hörde unterziehen, in der festgestellt wird, ob
die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3
erfüllt sind. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat
eine Kopie des Überprüfungsberichts unver-

züglich an die Bundesnetzagentur zu übermit-
teln. Er trägt die Kosten dieser Überprüfung.“
93. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:
„§ 109a
Datensicherheit
(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunika-
tionsdienste erbringt, hat im Fall einer Verletzung
des Schutzes personenbezogener Daten unver-
züglich die Bundesnetzagentur und den Bundes-
beauftragten für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit von der Verletzung zu benachrich-
tigen. Ist anzunehmen, dass durch die Verletzung
des Schutzes personenbezogener Daten Teilneh-
mer oder andere Personen schwerwiegend in
ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen
beeinträchtigt werden, hat der Anbieter des Tele-
kommunikationsdienstes zusätzlich die Betroffe-
nen unverzüglich von dieser Verletzung zu be-
nachrichtigen. In Fällen, in denen in dem Sicher-
heitskonzept nachgewiesen wurde, dass die von
der Verletzung betroffenen personenbezogenen
Daten durch geeignete technische Vorkehrungen
gesichert, insbesondere unter Anwendung eines
als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfah-
rens gespeichert wurden, ist eine Benachrichti-
gung nicht erforderlich. Unabhängig von Satz 3
kann die Bundesnetzagentur den Anbieter des
Telekommunikationsdienstes unter Berücksichti-
gung der wahrscheinlichen nachteiligen Auswir-
kungen der Verletzung des Schutzes personen-
bezogener Daten zu einer Benachrichtigung der
Betroffenen verpflichten. Im Übrigen gilt § 42a
Satz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes entspre-
chend.
(2) Die Benachrichtigung an die Betroffenen
muss mindestens enthalten:
1. die Art der Verletzung des Schutzes personen-
bezogener Daten,
2. Angaben zu den Kontaktstellen, bei denen wei-
tere Informationen erhältlich sind, und
3. Empfehlungen zu Maßnahmen, die mögliche
nachteilige Auswirkungen der Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten begren-
zen.
In der Benachrichtigung an die Bundesnetzagen-
tur und den Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit hat der Anbie-
ter des Telekommunikationsdienstes zusätzlich zu
den Angaben nach Satz 1 die Folgen der Verlet-
zung des Schutzes personenbezogener Daten
und die beabsichtigten oder ergriffenen Maßnah-
men darzulegen.
(3) Die Anbieter der Telekommunikations-
dienste haben ein Verzeichnis der Verletzungen
des Schutzes personenbezogener Daten zu füh-
ren, das Angaben zu Folgendem enthält:
1. zu den Umständen der Verletzungen,
2. zu den Auswirkungen der Verletzungen und
3. zu den ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
Diese Angaben müssen ausreichend sein, um der
Bundesnetzagentur und dem Bundesbeauftrag-
ten für den Datenschutz und die Informationsfrei-
heit die Prüfung zu ermöglichen, ob die Bestim-
mungen der Absätze 1 und 2 eingehalten wurden.
Das Verzeichnis enthält nur die zu diesem Zweck
erforderlichen Informationen und muss nicht Ver-
letzungen berücksichtigen, die mehr als fünf
Jahre zurückliegen.
(4) Vorbehaltlich technischer Durchführungs-
maßnahmen der Europäischen Kommission nach
Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/58/EG kann
die Bundesnetzagentur Leitlinien vorgeben be-
züglich des Formats, der Verfahrensweise und
der Umstände, unter denen eine Benachrichti-
gung über eine Verletzung des Schutzes perso-
nenbezogener Daten erforderlich ist.“
94. In § 112 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
„§ 39 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes“
ersetzt.
95. § 115 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 113a,“ gestri-
chen, die Angabe „§ 108 Abs. 2“ durch die An-
gabe „§ 108 Absatz 3“ und die Angabe „§ 108
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 108 Absatz 4“ er-
setzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 109, 112
Abs. 1, 3 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 oder
§ 114 Abs. 1“ durch die Wörter „§§ 109, 109a,
112 Absatz 1, 3 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2
oder § 114 Absatz 1“ ersetzt.
96. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 4 Nr. 2
und 4“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 3 Num-
mer 2 und 4“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird das Wort „Frequenznut-
zungsplanes“ durch das Wort „Frequenzpla-
nes“ ersetzt.
97. In § 122 Absatz 1 werden nach dem Wort „Markt-
daten“ die Wörter „einschließlich der Entwicklung
und Höhe der Endnutzertarife der Dienste nach
§ 78 Absatz 2, die entweder von nach den §§ 81
bis 87 verpflichteten Unternehmen oder auf dem
Markt erbracht werden, und deren Verhältnis zu
den nationalen Verbraucherpreisen und Einkom-
men,“ eingefügt.
98. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 123
Zusammenarbeit mit
anderen Behörden auf nationaler Ebene“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen der §§ 10, 11, 40, 41 und
§ 62 Absatz 2 Nummer 3 entscheidet die
Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit
dem Bundeskartellamt.“
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Teil 2
Abschnitt 2 bis 5“ die Wörter „oder § 77a
Absatz 1 und 2“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 82 des
EG-Vertrages“ durch die Wörter „Arti-

kel 102 des Vertrages über die Arbeits-
weise der Europäischen Union“ ersetzt.
dd) In Satz 4 werden nach dem Wort „Geset-
zes“ die Wörter „ , auch beim Erlass von
Verwaltungsvorschriften,“ eingefügt.
99. Nach § 123 werden die folgenden §§ 123a
und 123b eingefügt:
„§ 123a
Zusammenarbeit mit
anderen Behörden auf der
Ebene der Europäischen Union
(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den na-
tionalen Regulierungsbehörden anderer Mitglied-
staaten, der Kommission und dem GEREK auf
transparente Weise zusammen, um eine einheit-
liche Anwendung der Bestimmungen der Richt-
linie 2002/21/EG und der Einzelrichtlinien zu ge-
währleisten. Sie arbeitet insbesondere mit der
Kommission und dem GEREK bei der Ermittlung
der Maßnahmen zusammen, die zur Bewältigung
bestimmter Situationen auf dem Markt am besten
geeignet sind.
(2) Die Bundesnetzagentur unterstützt die Ziele
des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische
Koordinierung und mehr Kohärenz.
(3) Die Bundesnetzagentur trägt bei der Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben weitestgehend den
Empfehlungen Rechnung, die die Kommission
nach Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Richtli-
nie 2002/21/EG erlässt. Beschließt die Bundes-
netzagentur, sich nicht an eine solche Empfeh-
lung zu halten, so teilt sie dies der Kommission
unter Angabe ihrer Gründe mit.
§ 123b
Bereitstellung von Informationen
(1) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommis-
sion auf deren begründeten Antrag nach Artikel 5
Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG hin die Infor-
mationen zur Verfügung, die die Kommission be-
nötigt, um ihre Aufgaben auf Grund des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union
wahrzunehmen. Beziehen sich die bereitgestellten
Informationen auf Informationen, die zuvor von
Unternehmen auf Anforderung der Bundesnetz-
agentur bereitgestellt wurden, so werden die
Unternehmen hiervon unterrichtet.
(2) Die Bundesnetzagentur kann ihr übermit-
telte Informationen der nationalen Regulierungs-
behörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren
begründeten Antrag hin zur Verfügung stellen, so-
weit dies erforderlich ist, damit diese nationale
Regulierungsbehörde ihre Verpflichtungen aus
dem Recht der Europäischen Union erfüllen kann.
(3) Im Rahmen des Informationsaustausches
nach den Absätzen 1 und 2 stellt die Bundesnetz-
agentur eine vertrauliche Behandlung aller Infor-
mationen sicher, die von der nationalen Regulie-
rungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder
von dem Unternehmen, das die Informationen an
die Bundesnetzagentur übermittelt hat, nach den
Vorschriften des Rechts der Europäischen Union
und den einzelstaatlichen Vorschriften über das
Geschäftsgeheimnis als vertraulich angesehen
werden.
(4) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet im
Rahmen der Bereitstellung von Informationen an
die Kommission, an nationale Regulierungsbehör-
den anderer Mitgliedstaaten, an das GEREK und
an das Büro des GEREK vertrauliche Informatio-
nen. Sie kann bei der Kommission beantragen,
dass die Informationen, die sie der Kommission
bereitstellt, Behörden anderer Mitgliedstaaten
nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Antrag
ist zu begründen.“
100. In § 126 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen
Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur
Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG Nr.
L 171 S. 32)“ gestrichen.
101. Dem § 127 Absatz 2 werden folgende Sätze an-
gefügt:
„Die Bundesnetzagentur kann von den nach Ab-
satz 1 in der Telekommunikation tätigen Unter-
nehmen insbesondere Auskünfte über künftige
Netz- und Diensteentwicklungen verlangen, wenn
diese Entwicklungen sich auf Dienste auf Vorleis-
tungsebene auswirken können, die die Unterneh-
men Wettbewerbern zugänglich machen. Die
Bundesnetzagentur kann ferner von Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungs-
märkten verlangen, Rechnungslegungsdaten zu
den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen
Endnutzermärkten vorzulegen.“
102. § 132 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 55
Abs. 9, der §§ 61, 62 und 81“ durch die Wörter
„§ 55 Absatz 10, der §§ 61, 62, 77a Absatz 1
und 2 und des § 81“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 9“
durch die Angabe „§ 55 Absatz 10“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 61 Abs. 4 Nr. 2
und 4“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 3
Nummer 2 und 4“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 18, 19,
20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1“ durch die
Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41
Absatz 2“ ersetzt.
103. § 133 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ergeben sich im Zusammenhang mit Ver-
pflichtungen aus diesem Gesetz oder auf
Grund dieses Gesetzes Streitigkeiten zwischen
Unternehmen, die öffentliche Telekommunika-
tionsnetze betreiben oder öffentlich zugäng-
liche Telekommunikationsdienste anbieten,
oder zwischen diesen und anderen Unterneh-
men, denen Zugangs- oder Zusammenschal-
tungsverpflichtungen aus diesem Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes zugute kommen,
trifft die Beschlusskammer, soweit dies gesetz-
lich nicht anders geregelt ist, auf Antrag einer

Partei nach Anhörung der Beteiligten eine ver-
bindliche Entscheidung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Regulierungs-
behörde von mindestens zwei Mitglied-
staaten“ durch die Wörter „Regulierungs-
behörden von mehr als einem Mitglied-
staat“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Fällt die Streitigkeit in den Zuständigkeits-
bereich der Bundesnetzagentur, so koordi-
niert sie ihre Maßnahmen mit den zustän-
digen nationalen Regulierungsbehörden
der anderen betroffenen Mitgliedstaaten.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Bei Streitigkeiten nach Absatz 2 kann
die Bundesnetzagentur das GEREK beratend
hinzuziehen, um die Streitigkeit im Einklang
mit den in § 2 genannten Zielen dauerhaft bei-
zulegen. Sie kann das GEREK um eine Stel-
lungnahme zu der Frage ersuchen, welche
Maßnahmen zur Streitbeilegung zu ergreifen
sind. Hat die Bundesnetzagentur oder die zu-
ständige nationale Regulierungsbehörde eines
anderen betroffenen Mitgliedstaats das GEREK
um eine Stellungnahme ersucht, so trifft die
Beschlusskammer ihre Entscheidung nicht,
bevor das GEREK seine Stellungnahme ab-
gegeben hat. § 130 bleibt hiervon unberührt.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
104. § 137 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
schwerde“ die Wörter „nach der Verwaltungs-
gerichtsordnung oder nach dem Gerichtsver-
fassungsgesetz“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 138
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 138 Absatz 4“ er-
setzt.
105. § 138 wird wie folgt gefasst:
„§ 138
Vorlage- und
Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
(1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten,
die Übermittlung elektronischer Dokumente oder
die Erteilung von Auskünften (Vorlage von Unter-
lagen) durch die Bundesnetzagentur ist § 99 Ab-
satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der
Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Rechts
der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Absatz 1
Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Vor-
lage zu verweigern, das Recht der Bundesnetz-
agentur tritt, die Unterlagen als geheimhaltungs-
bedürftig zu kennzeichnen. Das Gericht der
Hauptsache unterrichtet die Beteiligten, deren
Geheimhaltungsinteresse durch die Offenlegung
der Unterlagen im Hauptsacheverfahren berührt
werden könnte, darüber, dass die Unterlagen vor-
gelegt worden sind.
(2) Das Gericht der Hauptsache entscheidet
auf Antrag eines Beteiligten, der ein Geheimhal-
tungsinteresse an den vorgelegten Unterlagen
geltend macht, durch Beschluss, inwieweit die
§§ 100 und 108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2
der Verwaltungsgerichtsordnung auf die Entschei-
dung in der Hauptsache anzuwenden sind. Die
Beteiligtenrechte nach den §§ 100 und 108 Ab-
satz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsge-
richtsordnung sind auszuschließen, soweit nach
Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungs-
interesse das Interesse der Beteiligten auf recht-
liches Gehör auch unter Beachtung des Rechts
auf effektiven Rechtsschutz überwiegt. Insoweit
dürfen die Entscheidungsgründe im Hauptsache-
verfahren die Art und den Inhalt der geheim ge-
haltenen Unterlagen nicht erkennen lassen. Die
Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung
verpflichtet.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist inner-
halb eines Monats zu stellen, nachdem das Ge-
richt die Beteiligten, deren Geheimhaltungsinte-
ressen durch die Offenlegung der Unterlagen be-
rührt werden könnten, über die Vorlage der Unter-
lagen durch die Bundesnetzagentur unterrichtet
hat. In diesem Verfahren ist § 100 der Verwal-
tungsgerichtsordnung nicht anzuwenden. Ab-
satz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.
(4) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2
Satz 1 ist die Beschwerde zum Bundesverwal-
tungsgericht gegeben. Über die Beschwerde
entscheidet der für die Hauptsache zuständige
Revisionssenat. Absatz 2 Satz 3 und 4 und Ab-
satz 3 Satz 2 gelten sinngemäß.“
106. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt:
„§ 138a
Informationssystem
zu eingelegten Rechtsbehelfen
Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen
ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen
die folgenden Informationen:
1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der ein-
gelegten Rechtsbehelfe,
2. die Dauer der Verfahren und
3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen
Rechtsschutz.
Sie stellt diese Informationen der Kommission
und dem GEREK auf deren begründete Anfrage
zur Verfügung.“
107. § 140 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wer-
den die Wörter „Europäischen Gemeinschaf-
ten“ durch die Wörter „Europäischen Union“
ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
logie vorab über die wesentlichen Inhalte ge-
planter Sitzungen in europäischen und interna-
tionalen Gremien. Sie fasst die wesentlichen
Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Sit-
zungen zusammen und übermittelt sie unver-
züglich an das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie. Bei Aufgaben, die die

Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Satz 2 in
eigener Zuständigkeit wahrnimmt, finden die
Sätze 1 und 2 keine Anwendung, soweit zwin-
gende Vorschriften die vertrauliche Behand-
lung von Informationen fordern.“
108. § 142 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Rufnummern“
durch das Wort „Nummern“ ersetzt.
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „über
Zusammenschaltungsverpflichtungen und
Zugangsanordnungen“ durch die Wörter
„der Zugangsregulierung“ und wird die An-
gabe „§ 23 Abs. 1 und 6“ durch die Angabe
„§ 23“ ersetzt.
cc) Nummer 10 wird aufgehoben.
dd) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10
und der Punkt wird am Ende durch ein
Komma ersetzt.
ee) Nach Nummer 10 wird folgende Num-
mer 11 eingefügt:
„11. Entscheidungen über sonstige Strei-
tigkeiten zwischen Unternehmen
nach § 133.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Gebühren nach Absatz 1 werden
vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 zur
Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben.
Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind
die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zu-
rechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere
Personal- und Sachkosten sowie kalkulatori-
sche Kosten zugrunde zu legen.“
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3
und 4 eingefügt:
„(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie wird ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
nanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach
Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu er-
hebenden Gebühren näher zu bestimmen
und dabei feste Sätze auch in Form von Ge-
bühren nach Zeitaufwand oder Rahmen-
sätze vorzusehen,
2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebüh-
ren anzuordnen und
3. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungs-
aufwands nach Absatz 2 Satz 2 zu bestim-
men.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie kann die Ermächtigung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicher-
stellung der Einvernehmensregelung auf die
Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechts-
verordnung der Bundesnetzagentur, ihre Ände-
rung und ihre Aufhebung bedürfen des Einver-
nehmens mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie und mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen.
(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann
die Gebühr für Entscheidungen über die Zutei-
lungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 so fest-
gesetzt werden, dass sie als Lenkungszweck
die optimale Nutzung und eine den Zielen die-
ses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwen-
dung dieser Güter sicherstellt. Absatz 2 Satz 1
und 2 findet keine Anwendung, wenn Num-
mern oder Frequenzen von außerordentlichem
wirtschaftlichem Wert durch wettbewerbsori-
entierte oder vergleichende Auswahlverfahren
vergeben werden.“
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 5 und 6.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die
Angabe „§ 61 Abs. 5“ wird durch die Angabe
„§ 61 Absatz 4“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
109. § 143 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 oder § 11
des Gesetzes über die elektromagnetische Ver-
träglichkeit von Geräten vom 18. September
1998 (BGBl. I S. 2882)“ durch die Wörter „§ 17
oder § 19 des Gesetzes über die elektromag-
netische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220)“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die
Beitragssätze“ die Wörter „ , die Beitrags-
kalkulation“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Rechtsverordnung der Bundesnetz-
agentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung
bedürfen des Einvernehmens mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie und mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen.“
110. In § 148 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Sendeanlage“ die Wörter „oder eine sons-
tige Telekommunikationsanlage“ eingefügt.
111. § 149 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach der An-
gabe „§ 20“ die Wörter „Absatz 1, 2
oder Absatz 3 Satz 1“ eingefügt.
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) § 46 Absatz 9 Satz 1, § 67 Ab-
satz 1 Satz 1, 2, 6 oder 7 oder
§ 109 Absatz 4 Satz 3 oder
Satz 5,“.
ccc) In Buchstabe c wird die Angabe
„§ 127 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wör-
ter „§ 127 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1, Satz 2 und 3“ ersetzt.
bb) Nummer 5 wird aufgehoben.

cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 30
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 1
Satz 1, Absatz 2 Satz 2 zweiter Fall“
ersetzt.
dd) Nach Nummer 7 werden die folgenden
neuen Nummern 7a bis 7h eingefügt:
„7a. einer Rechtsverordnung nach § 41a
Absatz 1 oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für ei-
nen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist,
7b. entgegen § 43a Absatz 1 Satz 1 eine
Information nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig zur Verfügung
stellt,
7c. entgegen § 45k Absatz 1 Satz 1 eine
Leistung ganz oder teilweise verwei-
gert,
7d. einer Rechtsverordnung nach § 45n
Absatz 1 oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für ei-
nen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist,
7e. entgegen § 45p Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, eine
Information nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig zur Verfügung stellt,
7f. entgegen § 45p Absatz 2 den Teil-
nehmer nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig unterrichtet,
7g. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1, auch
in Verbindung mit Satz 3, nicht si-
cherstellt, dass die Leistung beim
Anbieterwechsel gegenüber dem
Teilnehmer nicht unterbrochen wird,
7h. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 2 den
Telekommunikationsdienst unter-
bricht,“.
ee) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 56
Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 56 Ab-
satz 2 Satz 1“ ersetzt.
ff) Nach Nummer 13h werden folgende neue
Nummern 13i und 13j eingefügt:
„13i. entgegen § 66g Absatz 1 eine War-
teschleife einsetzt,
13j. entgegen § 66g Absatz 2 nicht si-
cherstellt, dass der Anrufende infor-
miert wird,“.
gg) Die bisherige Nummer 13i wird die neue
Nummer 13k und die Angabe „§ 66i Abs. 1
Satz 2“ wird durch die Wörter „§ 66j Ab-
satz 1 Satz 2“ ersetzt.
hh) Die bisherige Nummer 13j wird durch die
neuen Nummern 13l bis 13o ersetzt:
„13l. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 1
nicht sicherstellt, dass eine voll-
ständige Rufnummer übermittelt
und gekennzeichnet wird,
13m. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 3
eine Rufnummer oder eine Nummer
für Kurzwahl-Sprachdienste über-
mittelt,
13n. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 4
eine übermittelte Rufnummer ver-
ändert,
13o. entgegen § 66k Absatz 2 eine Ruf-
nummer oder eine Nummer für
Kurzwahl-Sprachdienste aufsetzt
oder übermittelt,“.
ii) In Nummer 15 werden nach dem Wort
„Sendeanlage“ die Wörter „oder eine
sonstige Telekommunikationsanlage“ ein-
gefügt.
jj) In Nummer 17b wird die Angabe „§ 98
Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 98 Ab-
satz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
Satz 5,“ ersetzt.
kk) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
„19. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Absatz 2,
nicht sicherstellt, dass eine unent-
geltliche Notrufverbindung möglich
ist,“.
ll) Nach Nummer 19 wird folgende neue
Nummer 19a eingefügt:
„19a. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 2,
auch in Verbindung mit Absatz 2,
oder einer Rechtsverordnung nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, nicht
sicherstellt, dass eine Notrufverbin-
dung hergestellt wird,“.
mm) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
„20. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 3,
auch in Verbindung mit Absatz 2,
oder einer Rechtsverordnung nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, nicht si-
cherstellt, dass die Rufnummer des
Anschlusses übermittelt wird, oder
die dort genannten Daten übermit-
telt oder bereitgestellt werden,“.
nn) In Nummer 21 werden die Wörter „§ 109
Abs. 3 Satz 2 oder 4“ durch die Wörter
„§ 109 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 6“ er-
setzt.
oo) Nach Nummer 21 werden die folgenden
neuen Nummern 21a bis 21c eingefügt:
„21a. entgegen § 109 Absatz 5 Satz 1
eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig macht,
21b. entgegen § 109a Absatz 1 Satz 1
oder Satz 2 die Bundesnetzagentur,
den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informations-
freiheit oder einen Betroffenen nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig benachrichtigt,

21c. entgegen § 109a Absatz 3 Satz 1
das dort genannte Verzeichnis
nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig führt,“.
pp) In Nummer 34 wird nach dem Wort „über-
mittelt“ das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt.
qq) In Nummer 35 werden die Wörter „ , auch
in Verbindung mit § 113b Satz 2,“ gestri-
chen und wird nach dem Wort „wahrt“
das Komma durch einen Punkt ersetzt.
rr) Die Nummern 36 bis 39 werden aufgeho-
ben.
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen
die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni
2007 über das Roaming in öffentlichen Mobil-
funknetzen in der Gemeinschaft und zur Ände-
rung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171 vom
29.6.2007, S. 32), die durch die Verordnung
(EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009,
S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Betreiber eines besuchten Netzes dem
Betreiber des Heimatnetzes eines Roaming-
kunden ein höheres durchschnittliches
Großkundenentgelt als das in Artikel 3 Ab-
satz 2 Satz 2 genannte Entgelt berechnet,
2. als Heimatanbieter seinem Roamingkunden
für die Abwicklung eines regulierten Roa-
minganrufs ein höheres Endkundenentgelt
als das in Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 genannte
Entgelt berechnet,
3. als Betreiber eines besuchten Netzes dem
Betreiber des Heimatnetzes eines Roaming-
kunden für die Abwicklung einer aus dem
betreffenden besuchten Netz abgehenden
regulierten SMS-Roamingnachricht ein hö-
heres als das in Artikel 4a Absatz 1 ge-
nannte Großkundenentgelt berechnet,
4. als Heimatanbieter eines Roamingkunden
für die Abwicklung einer vom Kunden ver-
sendeten SMS-Roamingnachricht ein höhe-
res Endkundenentgelt als das in Artikel 4b
Absatz 2 genannte Entgelt berechnet,
5. als Betreiber eines besuchten Netzes dem
Betreiber des Heimatnetzes eines Roaming-
kunden für die Abwicklung regulierter Da-
tenroamingnetze über das betreffende be-
suchte Netz ein höheres durchschnittliches
Großkundenentgelt als das in Artikel 6a Ab-
satz 4 Buchstabe a Satz 1 genannte Entgelt
berechnet oder
6. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 eine In-
formation nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig übermittelt.“
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6,
10, 22, 27 und 31 mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 7a, 16, 17, 17a, 18, 26,
29, 30a und 34 mit einer Geldbuße bis zu
dreihunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b, Num-
mer 7b bis 7d, 7g, 7h, 12, 13 bis 13b, 13d
bis 13o, 15, 17c, 19, 19a, 20, 21, 21b und 30
sowie des Absatzes 1a Nummer 1 bis 5 mit
einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 8, 9,
11, 17b, 21a, 21c, 23 und 24 mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Euro und in den
übrigen Fällen des Absatzes 1 sowie im Fall
des Absatzes 1a Nummer 6 mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“
112. § 150 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4a wird Absatz 5.
b) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Warteschleifen dürfen bis zum Inkraft-
treten von § 66g nur eingesetzt werden, wenn
eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Ruf-
nummer,
2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen
Rufnummer oder einer Rufnummer, die die
Bundesnetzagentur den ortsgebundenen
Rufnummern nach § 66g Absatz 3 gleichge-
stellt hat,
3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für
mobile Dienste (015, 016 oder 017),
4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbin-
dung,
5. der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife
für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich
nicht um Kosten handelt, die, bei Anrufen
aus dem Ausland, für die Herstellung der
Verbindung im Ausland entstehen, oder
6. unabhängig von der vom Angerufenen ver-
wendeten Rufnummer oder der grundsätz-
lichen Tarifierung des Anrufs sind mindes-
tens zwei Minuten der Verbindung ab Ruf-
aufbau für den Anrufer kostenfrei; wird die
Warteschleife innerhalb dieser Zeit durch
Bearbeitung beendet, endet die Kostenfrei-
heit ab dem Zeitpunkt der Bearbeitung.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen Satz 1 Warteschleifen ein-
setzt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahn-
det werden. Die Geldbuße soll den wirtschaft-
lichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungs-
widrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht der
in Satz 3 genannte Betrag hierfür nicht aus, so
kann er überschritten werden.“
d) Dem Absatz 8 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Die Bundesnetzagentur überprüft auf Antrag
der Inhaber von Frequenznutzungsrechten,
die vor dem 26. Mai 2011 zugeteilt und für ei-
nen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab
diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit behalten, ob
Beschränkungen der Nutzungsrechte, die über

die in § 53 Absatz 2 Satz 2 genannten Be-
schränkungen hinausgehen, aufrechterhalten
oder aufgehoben werden. Dem Antragsteller
ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu ge-
ben, den Antrag zurückzuziehen.“
e) In Absatz 9 werden die Wörter „diesem Ge-
setz“ durch die Wörter „dem Telekommunikati-
onsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190)“
ersetzt.
f) Absatz 9a wird aufgehoben.
g) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 10.
h) Absatz 12b wird aufgehoben.
i) Die Absätze 13 und 14 werden die Absätze 11
und 12.
113. In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 24 Absatz 2
Satz 2, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 2 Satz 2, § 29
Absatz 3 Satz 1, § 62 Absatz 2 Nummer 5 und
§ 69 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“
jeweils durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
114. Es werden ersetzt:
a) in § 7 Nummer 1 und 2, § 44a Satz 1, § 45a
Absatz 1, 2 und 3 Satz 1, § 45b, § 45e Absatz 1
Satz 1, § 45g Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1,
Nummer 1 und 3, § 45i Absatz 3 Satz 1 und 2,
§ 45j Absatz 1 Satz 1, § 67 Absatz 1 Satz 2,
§ 86 Absatz 1 Satz 1, § 127 Absatz 1 Satz 1
Satzteil vor Nummer 1, § 134 Absatz 2 Num-
mer 2 die Wörter „Telekommunikationsdiens-
ten für die Öffentlichkeit“ jeweils durch die
Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommuni-
kationsdiensten“,
b) in § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Satzteil vor Num-
mer 1, § 47 Absatz 1 Satz 1, § 110 Absatz 1
Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Satz 2, § 112
Absatz 1 Satz 1, § 114 Absatz 1 Satz 1 die
Wörter „Telekommunikationsdienste für die Öf-
fentlichkeit“ jeweils durch die Wörter „öffent-
lich zugängliche Telekommunikationsdienste“
und
c) in § 45l Absatz 1 Satz 1 die Wörter „Telekom-
munikationsdienst für die Öffentlichkeit“ durch
die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekom-
munikationsdienst“.
Artikel 2
Änderung der
Verordnung über Notrufverbindungen
Die Verordnung über Notrufverbindungen vom
6. März 2009 (BGBl. I S. 481) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. „Einzugsgebiet“ der aus einem oder mehreren
Notrufursprungsbereichen bestehende örtliche
Zuständigkeitsbereich einer Notrufabfragestelle;
2. „Notrufabfragestelle“ die nach Landesrecht zu-
ständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;
3. „Notrufanschluss“ der Anschluss einer Notrufab-
fragestelle an ein Telekommunikationsnetz, der je
nach technischer Ausgestaltung ausschließlich
genutzt wird für die Entgegennahme
a) von Notrufverbindungen einschließlich der zu-
gehörigen Daten oder
b) der den Notruf begleitenden Daten;
4. „Notrufcodierung“ die Nummer mit mindestens
einer von den Ziffern 0 bis 9 verschiedenen hexa-
dezimalen Ziffer, mit der in öffentlichen Telefon-
netzen ein Notrufanschluss adressiert wird;
5. „Notrufursprungsbereich“ das geografisch zu-
sammenhängende Gebiet, aus dem alle unter
der Notrufnummer 110 oder 112 eingeleiteten
Notrufverbindungen aus einem Telekommunikati-
onsnetz zum selben der jeweiligen Notrufnummer
zugeordneten Notrufanschluss gelenkt werden;
6. „Notrufverbindung“ die Telefon- oder Telefaxver-
bindung, die zu einem Notrufanschluss über ei-
nen öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
dienst für das Führen von ausgehenden Inlands-
gesprächen zu einer oder mehreren Nummern
des nationalen Telefonnummernplans aufgebaut
wird; die Telefon- oder Telefaxverbindung wird
eingeleitet durch Wahl einer Notrufnummer oder
durch Aussenden einer in den technischen Stan-
dards für die Gestaltung von Telekommunikati-
onsnetzen ausschließlich für Notruf vorgesehe-
nen Signalisierungsinformation, wobei das End-
gerät zum Aussenden der Notrufnummer oder
der entsprechenden Signalisierungsinformation
veranlasst wird durch
a) Eingabe einer Notrufnummer über die Ziffern-
tasten,
b) Betätigen einer ausschließlich für Notruf vor-
gesehenen Taste oder Tastenkombination oder
c) einen entsprechenden Auslösemechanismus;
7. „Telefondiensteanbieter“ wer öffentlich zugängli-
che Telekommunikationsdienste für das Führen
von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer
oder mehreren Nummern des nationalen Telefon-
rufnummernplans erbringt.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
legen die Notrufabfragestellen mit ihren Ein-
zugsgebieten und Notrufursprungsbereichen
sowie die jeweiligen Ersatz-Notrufabfrage-
stellen im Benehmen mit den betroffenen
Netzbetreibern fest; dabei sollen die Grenzen
der Notrufursprungsbereiche nach Möglich-
keit so festgelegt werden, dass einerseits
nicht unnötig feine Unterteilungen der ge-
wachsenen Struktur der Teilnehmernetze
erforderlich werden, andererseits aber die
Standorte der Notrufenden so genau wie
möglich den Notrufanschlüssen der örtlich
zuständigen Notrufabfragestelle zugeordnet
werden.“

bb) In Satz 2 wird das Wort „Einzugsgebiete“
durch das Wort „Notrufursprungsbereiche“
und die Angabe „§ 108 Abs. 3“ durch die An-
gabe „§ 108 Absatz 4“ ersetzt.
cc) In den Sätzen 3, 5 und 6 wird jeweils das Wort
„Einzugsgebiete“ durch das Wort „Notrufur-
sprungsbereiche“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nach Eingang einer Mitteilung nach Ab-
satz 1 Satz 6 ordnet die Bundesnetzagentur je-
dem Notrufursprungsbereich und jeder Notrufab-
fragestelle je eine eindeutige Kennzeichnung zu
und legt für jeden Notrufanschluss eine Notrufco-
dierung fest. Sie stellt die ihr übermittelten Infor-
mationen sowie die von ihr vergebenen Kenn-
zeichnungen und festgelegten Notrufcodierungen
unverzüglich in einem Verzeichnis bereit, das von
den betroffenen Netzbetreibern und Telefon-
diensteanbietern sowie von den nach Absatz 1
zuständigen Behörden und den von diesen be-
nannten Notrufabfragestellen abgerufen werden
kann, und veröffentlicht einen Hinweis auf die Ab-
rufmöglichkeit in ihrem Amtsblatt. Das Verzeich-
nis ist gegen unberechtigte Zugriffe und unbe-
fugte Veränderungen zu sichern.“
c) In Absatz 3 wird das Wort „Telefondienste“ durch
die Wörter „Telekommunikationsdienste für das
Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu
einer oder mehreren Nummern des nationalen Te-
lefonnummernplans“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Die Forderung aus § 108 Absatz 1 Satz 1
des Telekommunikationsgesetzes nach unent-
geltlicher Bereitstellung von Notrufverbindungen
schließt ein, dass Notrufe auch ohne Verwendung
eines Zahlungsmittels möglich sein müssen; Ab-
satz 8 Nummer 1 bleibt unberührt.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird
wie folgt gefasst:
„(2) Die an der Herstellung einer Notrufver-
bindung beteiligten Telefondiensteanbieter und
Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass Not-
rufverbindungen unverzüglich zur örtlich zustän-
digen Notrufabfragestelle mit der für den jeweili-
gen Telefondienst üblichen Sprachqualität herge-
stellt werden; in Fällen von Telefaxverbindungen
tritt an die Stelle der üblichen Sprachqualität die
übliche Übertragungsqualität. Der Telefondiens-
teanbieter, der den unter einer Notrufnummer ge-
äußerten Verbindungswunsch eines Nutzers ent-
gegennimmt, hat der Verbindung die nach § 3 Ab-
satz 2 festgelegte Notrufcodierung der örtlich zu-
ständigen Notrufabfragestelle zuzuordnen. Maß-
geblich für die Ermittlung der örtlich zuständigen
Notrufabfragestelle ist der vom Telekommunikati-
onsnetz festgestellte Standort des Endgerätes,
von dem die Notrufverbindung ausgeht (Ursprung
der Notrufverbindung); dabei sind die nach § 3
festgelegten Notrufursprungsbereiche zu beach-
ten. In Fällen, in denen sich Telefondiensteanbie-
ter und Netzbetreiber unterscheiden, hat der
Telefondiensteanbieter bei den beteiligten Zu-
gangsanbietern oder Netzbetreibern auf techni-
schem Weg unverzüglich Informationen über
diesen Standort anzufordern; die technischen
Schnittstellen, über die diese Informationen an-
gefordert werden, sind durch angemessene Maß-
nahmen gegen Missbrauch zu sichern. Auf dieser
Grundlage ist
1. die zuständige Notrufabfragestelle zu ermitteln
und
2. die Notrufverbindung unverzüglich herzustel-
len.
Vorgaben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der
Standortfeststellung werden in der Technischen
Richtlinie nach § 6 unter Berücksichtigung tech-
nologischer Gegebenheiten und des Stands der
Technik festgelegt.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1
wird wie folgt gefasst:
„Die an der Herstellung einer Notrufverbindung
beteiligten Telefondiensteanbieter und Netz-
betreiber haben Notrufverbindungen im Rahmen
der technischen Möglichkeiten jederzeit und un-
abhängig davon herzustellen, in welchem Netz
oder bei welchem Telefondiensteanbieter die Not-
rufverbindungen ihren Ursprung haben.“
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5 und werden wie folgt gefasst:
„(4) Der Telefondiensteanbieter, der den unter
einer Notrufnummer geäußerten Verbindungs-
wunsch eines Teilnehmers entgegennimmt, hat
der Notrufabfragestelle als Teil der Notrufverbin-
dung zu übermitteln:
1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die
Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die An-
zeige der Rufnummer im Einzelfall oder dau-
ernd ausgeschlossen ist (§ 102 Absatz 8 des
Telekommunikationsgesetzes),
2. Angaben zum Standort des Endgerätes, von
dem die Notrufverbindung ausgeht, auch
wenn die Übermittlung von Angaben zum
Standort im Einzelfall oder dauernd ausge-
schlossen ist (§ 98 Absatz 3 des Telekommu-
nikationsgesetzes), und
3. seine Anbieterkennung.
Die übrigen an der Notrufverbindung beteiligten
Diensteanbieter haben dafür zu sorgen, dass
diese Daten an die Notrufabfragestelle übermittelt
werden. Die technischen Verfahren für die Über-
mittlung dieser Daten werden in der Technischen
Richtlinie nach § 6 festgelegt.
(5) Der Telefondiensteanbieter, in dessen Be-
reich die Notrufverbindung ihren Ursprung hat,
hat sicherzustellen, dass die Wahl der Ziffern-
folge „110“ oder „112“, der andere Ziffern voran-
gehen, nicht zu einer Verbindung zu einer Notruf-
abfragestelle führt. Dies gilt nicht für das Voran-
stellen von Kennzahlen zur Betreiberauswahl.
Eine Notrufverbindung ist ungeachtet der Notruf-
nummer folgender Ziffern unverzüglich zu der zu-
ständigen Notrufabfragestelle herzustellen. Die
an der Herstellung einer Notrufverbindung betei-

ligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber
haben sicherzustellen, dass Notrufverbindungen
mit einem vom Netz festgestellten Ursprung im
Ausland nicht zu Notrufanschlüssen im Inland
hergestellt oder weitergeleitet werden.“
e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 6 und 7.
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wird
wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt ge-
fasst:
„1. Notrufverbindungen von Mobiltelefonen
ohne Mobilfunkkarte sind nicht zulässig.
2. Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat im Rah-
men von Nummer 1 sicherzustellen, dass
auch für Teilnehmer anderer Mobilfunk-
netze Notrufverbindungen unter der euro-
paeinheitlichen Notrufnummer 112 von
jedem in seinem Netz technisch verwend-
baren Mobiltelefon möglich sind. Dies gilt
nicht, wenn die Mobilfunkkarte beim Ein-
buchungsversuch als ungültig bewertet
wird. Die Verpflichtung nach Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 besteht für einen Mobil-
funknetzbetreiber nur, wenn die Mobil-
funkkarte in seinem Netz eingebucht ist.
3. Für die Bestimmung der örtlich zuständi-
gen Notrufabfragestelle im Sinne des Ab-
satzes 2 Satz 3 ist der vom Mobilfunknetz
festgestellte Ursprung der Notrufverbin-
dung bei Verbindungsbeginn maßgebend.
Der Ursprung der Notrufverbindung ist
mit mindestens der Genauigkeit zu ermit-
teln, die dem Stand der Technik kommer-
ziell genutzter Lokalisierungsdienste ent-
spricht. Solange es dem Stand der Tech-
nik entspricht, hat der Mobilfunknetzbe-
treiber zumindest die Funkzelle zugrunde
zu legen. In den Fällen des Satzes 3 hat
der Mobilfunknetzbetreiber als Standort-
angabe die Bezeichnung der Funkzelle
und die geografischen Koordinaten des
Standortes des die Funkzelle versorgen-
den Mobilfunksenders einschließlich des-
sen Hauptabstrahlrichtung anzugeben.
Zu den Angaben nach Satz 4 hat der
Mobilfunknetzbetreiber den Notrufabfra-
gestellen unabhängig von einer Notrufver-
bindung aktuelle Informationen bereitzu-
stellen, die für die Umsetzung von Funk-
zellenbezeichnungen und Angaben zu
den Standorten der Mobilfunksender in
geografische Angaben über die Lage,
Größe und Form der Funkzellen erforder-
lich sind.“
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
Nummern 4 und 5.
dd) In der neuen Nummer 4 werden die Wörter
„(Absatz 4 Satz 3)“ durch die Wörter „(Ab-
satz 5 Satz 3)“ ersetzt.
ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Abweichend von Absatz 6 ist das auto-
matische Herstellen einer Notrufverbin-
dung unter der Notrufnummer 112 auch
ohne unmittelbares Tätigwerden eines
Menschen mittels dafür vorgesehener, in
Kraftfahrzeugen installierter Einrichtungen
(pan-europäischer E-Call) zulässig.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
fasst:
„1. die Betriebsbereitschaft dieser An-
schlüsse ständig zu überwachen und si-
cherzustellen sowie diese Anschlüsse so
zu gestalten, dass der Notrufabfragestelle
neben den zu übertragenden Telefon-
oder Telefaxsignalen auch die Daten nach
§ 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Num-
mer 3 Satz 2 oder 4 übermittelt werden;
2. diese Anschlüsse unter den von der Bun-
desnetzagentur nach § 3 Absatz 2 Satz 1
vorgegebenen Notrufcodierungen er-
reichbar zu machen;“.
bb) Nummer 7 wird aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Umleitung von Notrufverbindungen nach
Satz 1 Nummer 5 und 6 sind der Ersatznotrufab-
fragestelle auch die zugehörigen Daten nach § 4
Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2
oder 4 zu übermitteln.“
6. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die technischen Einzelheiten zu § 3 Absatz 1 Satz 2
Halbsatz 1 und Absatz 2, zu § 4 Absatz 2, 4, 5, 7
und 8 Nummer 3 sowie zu § 5 Satz 1 Nummer 1, 5
und 6 und Satz 2 legt die Bundesnetzagentur in der
Technischen Richtlinie nach § 108 Absatz 4 des Te-
lekommunikationsgesetzes unter Berücksichtigung
der dort genannten Vorgaben fest.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bis zum 30. April 2009 in Betrieb genom-
mene öffentliche Münz- oder Kartentelefone nach
§ 78 Absatz 2 Nummer 5 des Telekommunikati-
onsgesetzes, die Notrufverbindungen mit nur
einer der Notrufnummern 112 oder 110 aufbauen
können, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 be-
trieben werden.“
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einzugsge-
biete“ die Wörter „und Notrufursprungsbereiche“
eingefügt und werden die Wörter „§ 3 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
Satz 2 erster Halbsatz“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Nr. 2“
durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2“
ersetzt.

e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Abweichend von § 4 Absatz 8 Nummer 3
Satz 4 ist es bis zum 31. Dezember 2014 ausrei-
chend, wenn die geografischen Koordinaten des
Standortes des die Funkzelle versorgenden Mo-
bilfunksenders einschließlich dessen Hauptstrahl-
richtung nach Maßgabe der Technischen Richt-
linie gemäß § 108 Absatz 4 des Telekommuni-
kationsgesetzes übermittelt werden.“
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie kann den Wortlaut des Telekommunikationsgeset-
zes in der am 1. März 2012 geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Änderung der
Betriebskostenverordnung
§ 2 Nummer 15 Buchstabe b der Betriebskostenver-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346,
2347) wird wie folgt gefasst:
Das vorstehende Gesetz wird
„b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbun-
denen privaten Verteilanlage; hierzu gehören die
Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die lau-
fenden monatlichen Grundgebühren für Breitband-
anschlüsse;“.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 66a, 66b
und 66c sind mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverord-
nung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6
Nummer 1 und § 45d Absatz 3 ist mit Inkrafttreten einer
Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung
mit Absatz 6 Nummer 2 nicht mehr anzuwenden. § 150
Absatz 7 tritt am ersten Tag des vierten, § 46 Absatz 1
Satz 3 tritt am ersten Tag des siebten, § 66b Absatz 1
Satz 4, die §§ 66g, 66h Nummer 8 und § 149 Absatz 1
Nummer 13i und j treten am ersten Tag des dreizehnten
auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalen-
dermonats in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 11. Mai 2012 in Kraft.
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. Mai 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f
t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 958. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 87d26d4552f0d139….