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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 958

BGBl. 2012 I S. 958 · 225.569 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 958
                                          Gesetz
                   zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen*)
                                                               Vom 3. Mai

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

                      Änderung des
               Telekommunikationsgesetzes

  Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2958) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
           „§ 2     Regulierung, Ziele und Grundsätze“.
      b) Die Angabe zu § 9a wird wie folgt gefasst:
           „§ 9a (weggefallen)“.

      c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

           „§ 14 Überprüfung von Marktdefinition, Markt-
                 analyse und Regulierungsverfügung“.

      d) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende An-
         gabe eingefügt:

           „§ 15a Regulierungskonzepte und Antrag auf
                  Auskunft über den Regulierungsrahmen
                  für Netze der nächsten Generation“.
      e) Die Angaben zu den §§ 32 bis 34 werden
         durch die folgenden Angaben ersetzt:
           „§ 32 Kosten der effizienten Leistungsbereit-
                 stellung
           § 33     Price-Cap-Verfahren

*) Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung folgender
   Richtlinien:

  – Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
    tes vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für
    elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenricht-
    linie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33), die zuletzt durch die

    Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geän-
    dert worden ist;

  – Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommuni-
    kationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom
    24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl.
    L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
  – Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
    tes vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen
    Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie de-

    ren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom
    24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl.
    L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
  – Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
    tes vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte
    bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Univer-
    saldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt
    durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009,
    S. 11) geändert worden ist;
  – Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
    tes vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener
    Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen
    Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommu-
    nikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die
    Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert
    worden ist.
2012

       § 34    Kostenunterlagen“.
  f)   Die Angaben zu den §§ 40 und 41 werden
       durch die folgenden Angaben ersetzt:

       „§ 40 Funktionelle Trennung

       § 41    Freiwillige Trennung durch ein vertikal
               integriertes Unternehmen“.

  g) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende An-
     gabe eingefügt:
       „§ 41a Netzneutralität“.
  h) Nach der Angabe zu § 43a wird folgende An-
     gabe eingefügt:
       „§ 43b Vertragslaufzeit“.
  i)   Die Angaben zu den §§ 45n und 46 werden
       durch die folgenden Angaben ersetzt:

       „§ 45n Transparenz, Veröffentlichung von In-
              formationen und zusätzliche Dienste-
              merkmale zur Kostenkontrolle

       § 46     Anbieterwechsel und Umzug“.

  j)   Die Angaben zu den §§ 53 und 54 werden
       durch die folgenden Angaben ersetzt:

       „§ 53 Frequenzzuweisung
       § 54    Frequenznutzung“.
  k) Die Angaben zu den §§ 57 bis 59 werden
     durch die folgenden Angaben ersetzt:
       „§ 57 Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luft-
             fahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt
             und sicherheitsrelevante Funkanwen-
             dungen
       § 58    Gemeinsame Frequenznutzung, Erpro-

               bung innovativer Technologien, kurz-

               fristig auftretender Frequenzbedarf

       § 59    (weggefallen)“.

  l)   Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
       „§ 62 Flexibilisierung“.

  m) Die Angaben zu den §§ 66g bis 66l werden
     durch die folgenden Angaben ersetzt:

       „§ 66g Warteschleifen

       § 66h    Wegfall des Entgeltanspruchs
       § 66i    Auskunftsanspruch, Datenbank        für

                (0)900er-Rufnummern
       § 66j    R-Gespräche

       § 66k    Rufnummernübermittlung

       § 66l    Internationaler entgeltfreier Telefon-
                dienst

       § 66m Umgehungsverbot“.

  n) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:

       „§ 76    Beeinträchtigung von Grundstücken
                und Gebäuden“.
BGBl. 2012, Seite 959 — Originalseite als Abbildung
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   o) Nach der Angabe zu § 77 werden folgende
      Angaben eingefügt:
        „§ 77a Gemeinsame Nutzung von Infrastruk-
               turen durch Betreiber öffentlicher Te-
               lekommunikationsnetze

        § 77b Alternative Infrastrukturen
        § 77c    Mitnutzung von Bundesfernstraßen in
                 der Baulast des Bundes

        § 77d Mitnutzung von Bundeswasserstra-
              ßen

        § 77e    Mitnutzung von Eisenbahninfrastruk-
                 tur“.

   p) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:
        „§ 90 Missbrauch von Sende- oder sonsti-
              gen Telekommunikationsanlagen“.
   q) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:
        „§ 92 (weggefallen)“.

   r)   Nach der Angabe zu § 109 wird folgende An-
        gabe eingefügt:

        „§ 109a Datensicherheit“.

   s) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:
        „§ 123 Zusammenarbeit mit anderen Behör-
               den auf nationaler Ebene“.
   t)   Nach der Angabe zu § 123 werden folgende
        Angaben eingefügt:
        „§ 123a Zusammenarbeit mit anderen Behör-
                den auf der Ebene der Europäischen
                Union
        § 123b Bereitstellung von Informationen“.

   u) Nach der Angabe zu § 138 wird folgende An-

      gabe eingefügt:

        „§ 138a Informationssystem zu eingelegten

                Rechtsbehelfen“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 2
            Regulierung, Ziele und Grundsätze“.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Fern-
            meldegeheimnisses“ das Komma durch ei-
            nen Punkt ersetzt und werden folgende
            Sätze angefügt:
           „Die Bundesnetzagentur fördert die Mög-
           lichkeit der Endnutzer, Informationen abzu-
           rufen und zu verbreiten oder Anwendungen
           und Dienste ihrer Wahl zu nutzen. Die Bun-
           desnetzagentur berücksichtigt die Bedürf-
           nisse bestimmter gesellschaftlicher Grup-
           pen, insbesondere von behinderten Nut-
           zern, älteren Menschen und Personen mit
           besonderen sozialen Bedürfnissen,“.
        bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Fläche“
            das Komma durch einen Punkt ersetzt und
            werden folgende Sätze angefügt:
           „Die Bundesnetzagentur stellt insoweit
           auch sicher, dass für die Nutzer, ein-
           schließlich behinderter Nutzer, älterer Men-
           schen und Personen mit besonderen so-

      zialen Bedürfnissen, der größtmögliche
      Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und
      Qualität erbracht wird. Sie gewährleistet,
      dass es im Bereich der Telekommunika-
      tion, einschließlich der Bereitstellung von
      Inhalten, keine Wettbewerbsverzerrungen
      oder -beschränkungen gibt,“.
  cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

  dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

  ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4
      und wie folgt gefasst:

      „4. die Sicherstellung einer flächende-
          ckenden gleichartigen Grundversor-
          gung in städtischen und ländlichen
          Räumen mit Telekommunikations-
          diensten   (Universaldienstleistungen)
          zu erschwinglichen Preisen,“.
  ff) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
      eingefügt:

      „5. die Beschleunigung des Ausbaus von
          hochleistungsfähigen öffentlichen Tele-

          kommunikationsnetzen der nächsten
          Generation,“.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
   fügt:
    „(3) Die Bundesnetzagentur wendet bei der
  Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele
  objektive, transparente, nicht diskriminierende
  und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze
  an, indem sie unter anderem
  1. die Vorhersehbarkeit der Regulierung da-
     durch fördert, dass sie über angemessene

     Überprüfungszeiträume ein einheitliches

     Regulierungskonzept beibehält,

  2. gewährleistet, dass Betreiber von Telekom-

     munikationsnetzen und Anbieter von Tele-
     kommunikationsdiensten unter vergleichba-
     ren Umständen nicht diskriminiert werden,
  3. den Wettbewerb zum Nutzen der Verbrau-
     cher schützt und, soweit sachgerecht, den
     infrastrukturbasierten Wettbewerb fördert,

  4. effiziente Investitionen und Innovationen im
     Bereich neuer und verbesserter Infrastruktu-
     ren auch dadurch fördert, dass sie dafür
     sorgt, dass bei jeglicher Zugangsverpflich-
     tung dem Risiko der investierenden Unter-
     nehmen gebührend Rechnung getragen
     wird, und dass sie verschiedene Koopera-
     tionsvereinbarungen zur Aufteilung des In-
     vestitionsrisikos zwischen Investoren und
     Zugangsbegehrenden zulässt, während sie
     gleichzeitig gewährleistet, dass der Wettbe-
     werb auf dem Markt und der Grundsatz der
     Nichtdiskriminierung gewahrt werden,
  5. die vielfältigen Bedingungen im Zusammen-
     hang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die
     in den verschiedenen geografischen Gebie-
     ten innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
     land herrschen, gebührend berücksichtigt
     und
  6. regulatorische Vorabverpflichtungen nur
     dann auferlegt, wenn es keinen wirksamen
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             und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und
             diese Verpflichtungen lockert oder aufhebt,
             sobald es einen solchen Wettbewerb gibt.“

      d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
         sätze 4 und 5.
      e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und
         Satz 1 wie folgt gefasst:

           „Die Belange des Rundfunks und vergleichba-

           rer Telemedien sind unabhängig von der Art

           der Übertragung zu berücksichtigen.“

 3. § 3 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 1 wird das Wort „Telefondienst“
         durch das Wort „Telekommunikationsdienst“
         und das Wort „Echtzeitkommunikation“ durch
         das Wort „Sprachkommunikation“ ersetzt.
      b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
           „2. „Anwendungs-Programmierschnittstelle“
               die Software-Schnittstelle zwischen An-
               wendungen, die von Sendeanstalten oder
               Diensteanbietern zur Verfügung gestellt
               werden, und den Anschlüssen in den er-
               weiterten digitalen Fernsehempfangsgerä-
               ten für digitale Fernseh- und Rundfunk-
               dienste;“.
      c) In Nummer 2a wird Satz 2 wie folgt gefasst:

           „Die Weitervermittlung zu einem erfragten

           Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des

           Auskunftsdienstes sein;“.

      d) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1
         Satz 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1
         Satz 3 und 4“ ersetzt.
      e) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-
         mern 4a und 4b eingefügt:

           „4a. „Betreiberauswahl“ der Zugang eines
                Teilnehmers zu den Diensten aller unmit-
                telbar zusammengeschalteten Anbieter
                von öffentlich zugänglichen Telekommu-

                nikationsdiensten im Einzelwahlverfah-
                ren durch Wählen einer Kennzahl;
           4b. „Betreibervorauswahl“ der Zugang eines

               Teilnehmers zu den Diensten aller unmit-
               telbar zusammengeschalteten Anbieter
               von öffentlich zugänglichen Telekommu-
               nikationsdiensten durch festgelegte Vor-

               auswahl, wobei der Teilnehmer unter-
               schiedliche Voreinstellungen für Orts-
               und Fernverbindungen vornehmen kann
               und bei jedem Anruf die festgelegte Vor-

               auswahl durch Wählen einer Betreiber-

               kennzahl übergehen kann;“.

      f)   Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
           eingefügt:
           „7a. „Einzelrichtlinien“
                a) die Richtlinie 2002/20/EG des Euro-
                   päischen Parlaments und des Rates
                   vom 7. März 2002 über die Genehmi-
                   gung elektronischer Kommunikati-
                   onsnetze und -dienste (Genehmi-
                   gungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom
                   24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch
                   die Richtlinie 2009/140/EG (ABl.

             L 337 vom 18.12.2009, S. 37) ge-
             ändert worden ist;

          b) die Richtlinie 2002/19/EG des Euro-
             päischen Parlaments und des Rates
             vom 7. März 2002 über den Zugang
             zu elektronischen Kommunikations-
             netzen und zugehörigen Einrichtun-
             gen sowie deren Zusammenschaltung

             (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom

             24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die

             Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337
             vom 18.12.2009, S. 37) geändert wor-
             den ist;
          c) die Richtlinie 2002/22/EG des Euro-
             päischen Parlaments und des Rates
             vom 7. März 2002 über den Universal-
             dienst und Nutzerrechte bei elektroni-
             schen Kommunikationsnetzen und
             -diensten     (Universaldienstrichtlinie)
             (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51),
             die zuletzt durch die Richtlinie
             2009/136/EG (ABl. L 337 vom
             18.12.2009, S. 11) geändert worden
             ist, und
          d) die Richtlinie 2002/58/EG des Euro-
             päischen Parlaments und des Rates
             vom 12. Juli 2002 über die Verarbei-

             tung personenbezogener Daten und

             den Schutz der Privatsphäre in der

             elektronischen Kommunikation (Da-
             tenschutzrichtlinie für elektronische
             Kommunikation) (ABl. L 201 vom
             31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch
             die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337
             vom 18.12.2009, S. 11) geändert wor-
             den ist;“.

g) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
     „8. „Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffent-

         liche Telekommunikationsnetze betreibt
         noch öffentlich zugängliche Telekommuni-
         kationsdienste erbringt;“.

h) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
         ein Semikolon ersetzt.

     bb) Satz 2 wird aufgehoben.

i)   Nach Nummer 9 werden die folgenden Num-
     mern 9a bis 9c eingefügt:

     „9a. „Frequenzzuweisung“ die Benennung ei-

          nes bestimmten Frequenzbereichs für

          die Nutzung durch einen oder mehrere
          Funkdienste oder durch andere Anwen-
          dungen elektromagnetischer Wellen, falls
          erforderlich mit weiteren Festlegungen;
     9b. „gemeinsamer Zugang zum Teilnehmer-
         anschluss“ die Bereitstellung des Zu-
         gangs zum Teilnehmeranschluss oder
         zum Teilabschnitt in der Weise, dass die
         Nutzung eines bestimmten Teils der Ka-
         pazität der Netzinfrastruktur, wie etwa ei-
         nes Teils der Frequenz oder Gleichwerti-
         ges, ermöglicht wird;
BGBl. 2012, Seite 961 — Originalseite als Abbildung
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     9c. „GEREK“ das Gremium Europäischer
         Regulierungsstellen für elektronische
         Kommunikation;“.
j)   Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a
     eingefügt:

     „12a. „Netzabschlusspunkt“ der physische
           Punkt, an dem einem Teilnehmer der
           Zugang zu einem Telekommunikations-
           netz bereitgestellt wird; in Netzen, in
           denen eine Vermittlung oder Leitwege-
           bestimmung erfolgt, wird der Netzab-
           schlusspunkt anhand einer bestimmten

           Netzadresse bezeichnet, die mit der

           Nummer oder dem Namen eines Teil-

           nehmers verknüpft sein kann;“.

k) Die bisherige Nummer 12a wird Nummer 12b.

l)   Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
     „14. „Nutzer“ jede natürliche oder juristische
          Person, die einen öffentlich zugängli-
          chen Telekommunikationsdienst für pri-
          vate oder geschäftliche Zwecke in
          Anspruch nimmt oder beantragt, ohne
          notwendigerweise Teilnehmer zu sein;“.
m) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a
   eingefügt:
     „16a. „öffentliches Telekommunikationsnetz“
           ein Telekommunikationsnetz, das ganz
           oder überwiegend der Bereitstellung
           öffentlich zugänglicher Telekommuni-
           kationsdienste dient, die die Übertra-
           gung von Informationen zwischen
           Netzabschlusspunkten ermöglichen;“.

n) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
     „17. „öffentlich zugänglicher Telefondienst“
          ein der Öffentlichkeit zur Verfügung ste-
          hender Dienst, der direkt oder indirekt
          über eine oder mehrere Nummern eines
          nationalen oder internationalen Telefon-
          nummernplans oder eines anderen
          Adressierungsschemas das Führen fol-
          gender Gespräche ermöglicht:
          a) aus- und eingehende Inlandsgesprä-
             che oder
          b) aus- und eingehende Inlands- und
             Auslandsgespräche;“.
o) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a
   eingefügt:

     „17a. „öffentlich zugängliche Telekommuni-
           kationsdienste“ der Öffentlichkeit zur
           Verfügung stehende Telekommunika-
           tionsdienste;“.
p) Die bisherige Nummer 17a wird Nummer 17b.

q) In Nummer 18 wird das Wort „öffentlichen“
   durch die Wörter „öffentlich zugänglichen“ er-
   setzt.
r)   In Nummer 19 werden nach dem Wort „Tele-
     kommunikationsnetz“ die Wörter „oder von ei-
     nem Telekommunikationsdienst“ eingefügt
     und die Wörter „Telekommunikationsdienstes
     für die Öffentlichkeit“ durch die Wörter „öf-

     fentlich zugänglichen Telekommunikations-
     dienstes“ ersetzt.
s) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a
   eingefügt:

     „19a. „Teilabschnitt“ eine Teilkomponente
           des Teilnehmeranschlusses, die den
           Netzabschlusspunkt am Standort des
           Teilnehmers mit einem Konzentrations-
           punkt oder einem festgelegten zwi-
           schengeschalteten Zugangspunkt des
           öffentlichen Festnetzes verbindet;“.

t)   In Nummer 20 werden vor dem Wort „Tele-

     kommunikationsdiensten“ die Wörter „öffent-

     lich zugänglichen“ eingefügt.

u) In Nummer 27 werden nach dem Wort „Res-

   sourcen,“ die Wörter „einschließlich der nicht
   aktiven Netzbestandteile,“ eingefügt und die
   Wörter „festen und mobilen terrestrischen
   Netzen“ durch die Wörter „festen, leitungs-
   und paketvermittelten Netzen, einschließlich
   des Internets, und mobilen terrestrischen Net-
   zen“ ersetzt.
v) Nach Nummer 30 werden die folgenden Num-
   mern 30a bis 30c eingefügt:
     „30a. „Verletzung des Schutzes personenbe-
           zogener Daten“ eine Verletzung der
           Datensicherheit, die zum Verlust, zur
           unrechtmäßigen Löschung, Verände-
           rung, Speicherung, Weitergabe oder
           sonstigen unrechtmäßigen Verwen-
           dung personenbezogener Daten führt,
           die übertragen, gespeichert oder auf
           andere Weise im Zusammenhang mit
           der Bereitstellung öffentlich zugäng-
           licher Telekommunikationsdienste ver-
           arbeitet werden sowie der unrechtmä-
           ßige Zugang zu diesen;
     30b. „vollständig entbündelter Zugang zum
          Teilnehmeranschluss“ die Bereitstel-
          lung des Zugangs zum Teilnehmeran-
          schluss oder zum Teilabschnitt in der
          Weise, dass die Nutzung der gesamten
          Kapazität der Netzinfrastruktur ermög-
          licht wird;
     30c.   „Warteschleife“ jede vom Nutzer eines
            Telekommunikationsdienstes       einge-
            setzte Vorrichtung oder Geschäftspra-
            xis, über die Anrufe entgegengenom-
            men oder aufrechterhalten werden,
            ohne dass das Anliegen des Anrufers
            bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeit-
            spanne ab Rufaufbau vom Anschluss
            des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an
            dem mit der Bearbeitung des Anliegens
            des Anrufers begonnen wird, gleichgül-
            tig ob dies über einen automatisierten
            Dialog oder durch eine persönliche Be-
            arbeitung erfolgt. Ein automatisierter
            Dialog beginnt, sobald automatisiert In-
            formationen abgefragt werden, die für
            die Bearbeitung des Anliegens erfor-
            derlich sind. Eine persönliche Bearbei-
            tung des Anliegens beginnt, sobald
BGBl. 2012, Seite 962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 962
               eine natürliche Person den Anruf
               entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu
               zählt auch die Abfrage von Informatio-
               nen, die für die Bearbeitung des An-
               liegens erforderlich sind. Als Warte-
               schleife ist ferner die Zeitspanne anzu-
               sehen, die anlässlich einer Weiterlei-
               tung zwischen Beendigung der vorher-
               gehenden Bearbeitung des Anliegens
               und der weiteren Bearbeitung vergeht,
               ohne dass der Anruf technisch unter-
               brochen wird. Keine Warteschleife sind
               automatische Bandansagen, wenn die
               Dienstleistung für den Anrufer vor Her-
               stellung der Verbindung erkennbar aus-
               schließlich in einer Bandansage be-
               steht;“.
      w) In Nummer 31 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1
         Satz 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1
         Satz 3 und 4“ ersetzt.

      x) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:

         „32. „Zugang“ die Bereitstellung von Einrich-
              tungen oder Diensten für ein anderes
              Unternehmen unter bestimmten Bedin-
              gungen zum Zwecke der Erbringung
              von Telekommunikationsdiensten, auch
              bei deren Verwendung zur Erbringung
              von Diensten der Informationsgesell-
              schaft oder Rundfunkinhaltediensten.
              Dies umfasst unter anderem Folgendes:

              a) Zugang zu Netzkomponenten, ein-
                 schließlich nicht aktiver Netzkompo-
                 nenten, und zugehörigen Einrichtun-
                 gen, wozu auch der feste oder nicht
                 feste Anschluss von Geräten gehören
                 kann. Dies beinhaltet insbesondere
                 den Zugang zum Teilnehmeran-
                 schluss sowie zu Einrichtungen und
                 Diensten, die erforderlich sind, um
                 Dienste über den Teilnehmeran-
                 schluss zu erbringen, einschließlich
                 des Zugangs zur Anschaltung und
                 Ermöglichung des Anbieterwechsels
                 des Teilnehmers und zu hierfür not-
                 wendigen Informationen und Daten
                 und zur Entstörung;

              b) Zugang zu physischen Infrastrukturen
                 wie Gebäuden, Leitungsrohren und
                 Masten;
              c) Zugang zu einschlägigen Software-
                 systemen, einschließlich Systemen
                 für die Betriebsunterstützung;

              d) Zugang zu informationstechnischen
                 Systemen oder Datenbanken für Vor-
                 bestellung, Bereitstellung, Auftragser-
                 teilung, Anforderung von Wartungs-
                 und Instandsetzungsarbeiten sowie
                 Abrechnung;

              e) Zugang zur Nummernumsetzung oder
                 zu Systemen, die eine gleichwertige
                 Funktion bieten;

            f) Zugang zu Fest- und Mobilfunknet-
               zen, insbesondere, um Roaming zu
               ermöglichen;

            g) Zugang zu Zugangsberechtigungs-
               systemen für Digitalfernsehdienste
               und
            h) Zugang zu Diensten für virtuelle Net-
               ze;“.

   y) Nach Nummer 33 werden die folgenden Num-
      mern 33a und 33b eingefügt:
      „33a. „zugehörige Dienste“ diejenigen mit
            einem Telekommunikationsnetz oder
            einem Telekommunikationsdienst ver-
            bundenen Dienste, welche die Bereit-
            stellung von Diensten über dieses Netz
            oder diesen Dienst ermöglichen, unter-
            stützen oder dazu in der Lage sind. Da-
            runter fallen unter anderem Systeme
            zur Nummernumsetzung oder Syste-
            me, die eine gleichwertige Funktion
            bieten, Zugangsberechtigungssysteme
            und elektronische Programmführer
            sowie andere Dienste wie Dienste im
            Zusammenhang mit Identität, Standort
            und Präsenz des Nutzers;

      33b. „zugehörige Einrichtungen“ diejenigen
           mit einem Telekommunikationsnetz
           oder einem Telekommunikationsdienst
           verbundenen zugehörigen Dienste,
           physischen Infrastrukturen und sonsti-
           gen Einrichtungen und Komponenten,
           welche die Bereitstellung von Diensten
           über dieses Netz oder diesen Dienst er-
           möglichen, unterstützen oder dazu in
           der Lage sind. Darunter fallen unter an-
           derem Gebäude, Gebäudezugänge,
           Verkabelungen in Gebäuden, Anten-
           nen, Türme und andere Trägerstruktu-
           ren, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten,
           Einstiegsschächte und Verteilerkäs-
           ten;“.

4. In § 4 werden die Wörter „Telekommunikations-
   diensten für die Öffentlichkeit“ durch die Wörter
   „öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
   diensten“ ersetzt und wird das Wort „Europä-
   ischen“ gestrichen.

5. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „erstmals unver-
      züglich nach Inkrafttreten des Gesetzes“ durch
      die Wörter „unter Berücksichtigung der Ziele
      des § 2“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „(ABl. EG
      Nr. L 108 S. 33)“ durch die Wörter „(ABl. L 108
      vom 24.4.2002, S. 33), die zuletzt durch die
      Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom
      18.12.2009, S. 37) geändert worden ist, ver-
      öffentlicht, in ihrer jeweils geltenden Fassung
      sowie die Leitlinien zur Marktanalyse und zur
      Bewertung beträchtlicher Marktmacht, die die
      Kommission nach Artikel 15 Absatz 2 der
      Richtlinie 2002/21/EG“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 963 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 963
6. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Bei den nach § 10 festgelegten, für eine
         Regulierung nach diesem Teil in Betracht
         kommenden Märkten prüft die Bundes-
         netzagentur, ob auf dem untersuchten
         Markt wirksamer Wettbewerb besteht.“
     bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
         „Verfügt ein Unternehmen auf einem rele-
         vanten Markt, dem ersten Markt, über be-
         trächtliche Marktmacht, so kann es auch
         auf einem benachbarten, nach § 10 Ab-
         satz 2 bestimmten relevanten Markt, dem
         zweiten Markt, als Unternehmen mit be-
         trächtlicher Marktmacht benannt werden,
         wenn die Verbindungen zwischen beiden
         Märkten es gestatten, die Marktmacht von
         dem ersten auf den zweiten Markt zu über-
         tragen und damit die gesamte Marktmacht
         des Unternehmens zu verstärken.“
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Europä-
      ischen Parlaments und des Rates vom 7. März
      2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen
      für elektronische Kommunikationsnetze und
      -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108
      S. 33)“ gestrichen.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

         „(3) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt

     bei der Marktanalyse nach den Absätzen 1
     und 2 weitestgehend die von der Kommission
     aufgestellten Kriterien, die niedergelegt sind in
     den Leitlinien der Kommission zur Marktana-
     lyse und zur Bewertung beträchtlicher Markt-
     macht nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtli-

     nie 2002/21/EG in der jeweils geltenden Fas-

     sung. Die Bundesnetzagentur trägt im Rahmen

     der Marktanalyse nach Absatz 1 zudem den

     Märkten Rechnung, die die Kommission in der

     jeweils geltenden Fassung der Empfehlung in

     Bezug auf relevante Produkt- und Dienst-

     märkte nach Artikel 15 Absatz 1 der Richt-

     linie 2002/21/EG festlegt.“

   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
7. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 wird das Wort „Anhörungsverfah-
         ren“ durch das Wort „Konsultationsverfah-
         ren“ ersetzt.
     bb) In Satz 4 wird das Wort „Anhörungen“
         durch das Wort „Konsultationen“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
         gabe „§ 11 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 11
         Absatz 4“ ersetzt und werden nach dem
         Wort „vorsehen“ die Wörter „und keine
         Ausnahme nach einer Empfehlung oder
         Leitlinien vorliegt, die die Kommission
         nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG
         erlässt“ eingefügt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
    „1. Nach Durchführung des Verfahrens
        nach Absatz 1 stellt die Bundesnetz-
        agentur den Entwurf der Ergebnisse
        nach den §§ 10 und 11 zusammen mit
        einer Begründung gleichzeitig der
        Kommission, dem GEREK und den na-
        tionalen Regulierungsbehörden der an-
        deren Mitgliedstaaten zur Verfügung
        und unterrichtet die Kommission, das
        GEREK und die übrigen nationalen Re-
        gulierungsbehörden hiervon. § 123b
        Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Vor
        Ablauf eines Monats darf die Bundes-
        netzagentur Ergebnisse nach den §§ 10
        und 11 nicht festlegen.“
cc) In Nummer 2 Satz 1 werden vor dem Wort
    „und“ die Wörter „ , des GEREK“ einge-
    fügt.

dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
    „3. Beinhaltet ein Entwurf nach den §§ 10
        und 11
        a) die Festlegung eines relevanten
           Marktes, der sich von jenen Märkten
           unterscheidet, die definiert sind in
           der jeweils geltenden Fassung der
           Empfehlung in Bezug auf relevante
           Produkt- und Dienstmärkte, die die
           Kommission nach Artikel 15 Ab-
           satz 1 der Richtlinie 2002/21/EG

           veröffentlicht, oder

        b) die Festlegung, inwieweit ein oder
           mehrere Unternehmen auf diesem
           Markt über beträchtliche Markt-
           macht verfügen,

        und erklärt die Kommission innerhalb

        der Frist nach Nummer 1 Satz 3, der

        Entwurf schaffe ein Hemmnis für den

        Binnenmarkt oder sie habe ernsthafte

        Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem

        Recht der Europäischen Union und ins-

        besondere den Zielen des Artikels 8

        der Richtlinie 2002/21/EG, hat die Bun-

        desnetzagentur die Festlegung der ent-
        sprechenden Ergebnisse um zwei wei-
        tere Monate aufzuschieben. Beschließt
        die Kommission innerhalb dieses Zeit-
        raums, die Bundesnetzagentur aufzu-
        fordern, den Entwurf zurückzuziehen,
        so ändert die Bundesnetzagentur den
        Entwurf innerhalb von sechs Monaten
        ab dem Datum des Erlasses der Ent-
        scheidung der Kommission oder zieht
        ihn zurück. Ändert die Bundesnetz-
        agentur den Entwurf, so führt sie hierzu
        das Konsultationsverfahren nach Ab-
        satz 1 durch und legt der Kommission
        den geänderten Entwurf nach Num-
        mer 1 vor. Zieht die Bundesnetzagentur
        den Entwurf zurück, so unterrichtet sie
        das Bundesministerium für Wirtschaft
        und Technologie über die Entschei-
        dung der Kommission.“
BGBl. 2012, Seite 964 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 964
        ee) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
            angefügt:
            „4. Die Bundesnetzagentur übermittelt der
                Kommission und dem GEREK alle an-
                genommenen endgültigen Maßnah-
                men, die unter § 10 Absatz 3 und § 11
                Absatz 4 fallen.“
        ff) Die bisherige Nummer 4 wird Absatz 3 und
            wird wie folgt geändert:
            aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
                 und den Nummern 1 bis 3“ durch die
                 Wörter „den Absätzen 1 und 2“ er-
                 setzt.

            bbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Kom-

                 mission“ die Angabe „ , dem GEREK“

                 eingefügt.

            ccc) In Satz 3 werden die Wörter „des Ab-
                 satzes 1 und der Nummern 1 bis 3“
                 durch die Wörter „der Absätze 1
                 und 2“ ersetzt.

 8. § 13 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
            setzt:
            „Soweit die Bundesnetzagentur auf Grund
            einer Marktanalyse nach § 11 Verpflichtun-
            gen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39
            oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt, ändert,
            beibehält oder widerruft (Regulierungsver-
            fügung), gilt das Verfahren nach § 12 Ab-
            satz 1 und Absatz 3 entsprechend, sofern
            die Maßnahme beträchtliche Auswirkungen
            auf den betreffenden Markt hat. Das Ver-
            fahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2
            und 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend,
            sofern die Maßnahme Auswirkungen auf
            den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
            hat und keine Ausnahme nach einer Emp-
            fehlung oder Leitlinien vorliegt, die die
            Kommission nach Artikel 7b der Richtlinie
            2002/21/EG erlässt.“

        bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe
            „Satz 1“ durch die Wörter „den Sätzen 1
            und 2“ ersetzt.
        cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
            „Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1
            bis 3“ ersetzt.

      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-

         fügt:

           „(2) Im Fall des § 11 Absatz 1 Satz 4 kön-

        nen Abhilfemaßnahmen nach den §§ 19, 20,

        21, 23, 24, 30, 39 und § 42 Absatz 4 Satz 3

        auf dem zweiten Markt nur getroffen werden,

        um die Übertragung der Marktmacht zu unter-
        binden.“

      c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird

         wie folgt geändert:

        aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1, 2
            Nr. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 12 Ab-
            satz 1 und 3“ ersetzt.

  bb) Folgender Satz wird angefügt:
      „Das Verfahren nach § 12 Absatz 2 Num-
      mer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 gilt entspre-
      chend, sofern keine Ausnahme nach einer
      Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die
      Kommission nach Artikel 7b der Richtli-
      nie 2002/21/EG erlässt.“
d) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Ab-
   satz 4 eingefügt:
     „(4) Teilt die Kommission innerhalb der Frist
  nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 der Bun-
  desnetzagentur und dem GEREK mit, warum
  sie der Auffassung ist, dass der Entwurf einer
  Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 3, der

  nicht lediglich die Beibehaltung einer Verpflich-

  tung beinhaltet, ein Hemmnis für den Binnen-

  markt darstelle oder warum sie erhebliche
  Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Recht
  der Europäischen Union hat, so gilt folgendes
  Verfahren:

  1. Vor Ablauf von drei weiteren Monaten nach
     der Mitteilung der Kommission darf die Bun-
     desnetzagentur den Entwurf der Maßnahme
     nicht annehmen. Die Bundesnetzagentur
     kann den Entwurf jedoch in jeder Phase
     des Verfahrens nach diesem Absatz zurück-
     ziehen.
  2. Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Num-
     mer 1 arbeitet die Bundesnetzagentur eng
     mit der Kommission und dem GEREK zu-
     sammen, um die am besten geeignete und
     wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die
     Ziele des § 2 zu ermitteln. Dabei berück-
     sichtigt sie die Ansichten der Marktteilneh-
     mer und die Notwendigkeit, eine einheitliche
     Regulierungspraxis zu entwickeln.

  3. Gibt das GEREK innerhalb von sechs Wo-
     chen nach Beginn der Dreimonatsfrist nach
     Nummer 1 eine von der Mehrheit der ihm
     angehörenden Mitglieder angenommene
     Stellungnahme zu der Mitteilung der Kom-
     mission ab, in der es die ernsten Bedenken
     der Kommission teilt, so kann die Bundes-
     netzagentur den Entwurf der Maßnahme vor
     Ablauf der Dreimonatsfrist nach Nummer 1
     unter Berücksichtigung der Mitteilung der
     Kommission und der Stellungnahme des
     GEREK ändern und dadurch den geänder-
     ten Maßnahmenentwurf zum Gegenstand
     der weiteren Prüfung durch die Kommission

     machen.

  4. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Num-

     mer 1 gibt die Bundesnetzagentur der Kom-

     mission die Gelegenheit, innerhalb eines

     weiteren Monats eine Empfehlung abzuge-

     ben.

  5. Innerhalb eines Monats, nachdem die Kom-
     mission gegenüber der Bundesnetzagentur

     eine Empfehlung nach Nummer 4 ausge-

     sprochen oder ihre Vorbehalte zurückgezo-
     gen hat, teilt die Bundesnetzagentur der
     Kommission und dem GEREK mit, mit wel-
     chem Inhalt sie die Maßnahme erlassen hat
BGBl. 2012, Seite 965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 965
        oder ob sie den Entwurf der Maßnahme zu-
        rückgezogen hat. Beschließt die Bundes-
        netzagentur, der Empfehlung der Kommis-

        sion nicht zu folgen, so begründet sie dies.

        Ist nach den Absätzen 1 und 3 oder nach
        § 15 erneut ein Konsultationsverfahren nach
        § 12 Absatz 1 durchzuführen, so verlängert
        sich die Frist nach Satz 1 entsprechend.

     6. Ist die Einmonatsfrist nach Nummer 4 ver-
        strichen, ohne dass die Kommission gegen-

        über der Bundesnetzagentur eine Empfeh-

        lung nach Nummer 4 ausgesprochen oder

        ihre Vorbehalte zurückgezogen hat, gilt das

        in Nummer 5 geregelte Verfahren entspre-

        chend.“

   e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die
      Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41
      Abs. 1“ wird durch die Angabe „§§ 19, 20, 21,
      23, 24, 30, 39“ ersetzt.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 14

           Überprüfung von Marktdefinition,
       Marktanalyse und Regulierungsverfügung“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder hat sich
         die Empfehlung nach Artikel 15 Abs. 1 der

         Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen

         Parlaments und des Rates vom 7. März

         2002 über einen gemeinsamen Rechtsrah-

         men für elektronische Kommunikations-
         netze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl.
         EG Nr. L 108 S. 33) geändert“ gestrichen.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:

         „Hat sich die Empfehlung nach Artikel 15
         Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG geän-
         dert, sind bei Märkten, zu denen die Kom-
         mission keine vorherige Vorlage nach § 12
         Absatz 2 Nummer 1 erhalten hat, die Ent-
         würfe der Marktdefinition nach § 10, der

         Marktanalyse nach § 11 und der Regulie-

         rungsverfügung innerhalb von zwei Jahren

         nach Verabschiedung der Änderung der

         Empfehlung im Konsolidierungsverfahren

         nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 vorzulegen.“

   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 legt

     die Bundesnetzagentur alle drei Jahre nach Er-

     lass einer vorherigen Regulierungsverfügung

     im Zusammenhang mit diesem Markt die Ent-

     würfe der Marktdefinition nach § 10, der Markt-

     analyse nach § 11 und der Regulierungsverfü-

     gung im Konsolidierungsverfahren nach § 12

     Absatz 2 Nummer 1 vor. Die Bundesnetzagen-

     tur kann diese Frist ausnahmsweise um bis zu

     drei weitere Jahre verlängern. Hierzu meldet

     sie der Kommission einen mit Gründen verse-
     henen Vorschlag zur Verlängerung. Wenn die
     Kommission innerhalb eines Monats nach der
     Meldung des Verlängerungsvorschlags durch
     die Bundesnetzagentur keine Einwände erho-

       ben hat, gilt die beantragte verlängerte Über-
       prüfungsfrist.“

     d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-

        fügt:

          „(3) Hat die Bundesnetzagentur die Markt-
       analyse im Hinblick auf einen relevanten Markt,
       der in der jeweils geltenden Fassung der Emp-
       fehlung in Bezug auf relevante Produkt- und
       Dienstmärkte, die die Kommission nach Arti-

       kel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG ver-

       öffentlicht, festgelegt ist, nicht innerhalb der

       vorgeschriebenen Frist abgeschlossen, so

       kann die Bundesnetzagentur das GEREK um

       Unterstützung bei der Fertigstellung der Markt-

       definition, der Marktanalyse und der Regulie-
       rungsverfügung ersuchen. Im Fall eines sol-
       chen Ersuchens legt die Bundesnetzagentur
       der Kommission die Entwürfe der Marktdefini-
       tion, der Marktanalyse und der Regulierungs-
       verfügung im Konsolidierungsverfahren nach

       § 12 Absatz 2 Nummer 1 innerhalb von sechs
       Monaten vor, nachdem das GEREK mit seiner
       Unterstützung begonnen hat.“

10. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:
     „§ 12 Absatz 3 gilt entsprechend.“
11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
                          „§ 15a

                  Regulierungskonzepte

                 und Antrag auf Auskunft

              über den Regulierungsrahmen

            für Netze der nächsten Generation

        (1) Zur Verfolgung einheitlicher Regulierungs-
     konzepte im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1
     kann die Bundesnetzagentur in Form von Verwal-

     tungsvorschriften ihre grundsätzlichen Heran-
     gehensweisen und Methoden für die Marktdefini-
     tion nach § 10, die Marktanalyse nach § 11 und
     die Regulierungsverfügungen für einen bestimm-
     ten, mehrere Marktregulierungszyklen nach § 14
     Absatz 2 umfassenden Zeitraum beschreiben.

        (2) Zur Förderung effizienter Investitionen und

     Innovationen im Bereich neuer und verbesserter

     Infrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 3 Num-

     mer 4 kann die Bundesnetzagentur regelmäßig in

     Form von Verwaltungsvorschriften die grundsätz-

     lichen regulatorischen Anforderungen an die Be-
     rücksichtigung von Investitionsrisiken sowie an
     Vereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsri-

     sikos zwischen Investoren untereinander und zwi-

     schen Investoren und Zugangsbegehrenden bei

     Projekten zur Errichtung von Netzen der nächsten

     Generation (Risikobeteiligungsmodelle) beschrei-

     ben. Dies umfasst insbesondere Anforderungen

     an die Methodik zur Bestimmung der Risiken

     und Anforderungen an die Ausgestaltung der Zu-

     gangs- und Entgeltkonditionen von Risikobeteili-

     gungsmodellen sowie Beispiele für Risikobeteili-

     gungsmodelle.

        (3) Für den Erlass der Verwaltungsvorschriften
     nach den Absätzen 1 und 2 gilt das Konsulta-
     tions- und Konsolidierungsverfahren nach § 12
     Absatz 1 und 2 entsprechend.
BGBl. 2012, Seite 966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 966
         (4) Auf Antrag eines Betreibers öffentlicher
      Telekommunikationsnetze erteilt die Bundesnetz-
      agentur beim Auf- und Ausbau von Netzen der
      nächsten Generation für die in dem Antrag kon-
      kret bezeichnete Region des Bundesgebiets Aus-
      kunft über die zu erwartenden regulatorischen
      Rahmenbedingungen oder Maßnahmen nach die-
      sem Teil. Für Festlegungen nach diesem Teil gilt
      das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren
      nach § 12 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend.“

12. In § 16 wird das Wort „gemeinschaftsweit“ durch
    die Wörter „im gesamten Gebiet der Europäischen
    Union“ ersetzt.
13. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „im Rahmen von
    Verhandlungen“ durch die Wörter „vor, bei oder
    nach Verhandlungen oder Vereinbarungen“ er-
    setzt.

14. § 18 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die
         Wörter „und die nicht über beträchtliche
         Marktmacht verfügen“ gestrichen.
      b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2
         Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2
         Nummer 4 und 5“ ersetzt.
15. § 20 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Nutzungs-
         bedingungen“ die Wörter „ , einschließlich aller
         Bedingungen, die den Zugang zu und die Nut-
         zung von Diensten und Anwendungen be-
         schränken,“ eingefügt.

      b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
           „(3) Die Bundesnetzagentur kann den Be-
        treiber eines öffentlichen Telekommunikations-
        netzes, der über beträchtliche Marktmacht ver-
        fügt, insbesondere verpflichten, ihr Vereinba-
        rungen über von ihm gewährte Zugangsleis-
        tungen ohne gesonderte Aufforderung in einer
        öffentlichen und einer vertraulichen Fassung
        vorzulegen. Die Bundesnetzagentur veröffent-
        licht, wann und wo Nachfrager nach Zugangs-
        leistungen eine öffentliche Vereinbarung nach
        Satz 1 einsehen können.“
16. § 21 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zugang“
            die Wörter „nach Maßgabe dieser Vor-
            schrift“ eingefügt.
        bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
            aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
                 die Wörter „eine Zugangsverpflich-
                 tung gerechtfertigt ist“ durch die Wör-
                 ter „und welche Zugangsverpflichtun-
                 gen gerechtfertigt sind“ und die
                 Angabe „§ 2 Abs. 2 steht“ durch die
                 Angabe „§ 2 stehen“ ersetzt.

            bbb) In Nummer 1 wird das Komma am
                 Ende gestrichen und werden die Wör-
                 ter „einschließlich der Tragfähigkeit
                 anderer vorgelagerter Zugangspro-
                 dukte, wie etwa der Zugang zu Lei-
                 tungsrohren,“ angefügt.

      ccc) In Nummer 3 werden nach dem Wort
           „Berücksichtigung“ die Wörter „et-
           waiger getätigter öffentlicher Investi-
           tionen und“ eingefügt.
      ddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

            „4. die Notwendigkeit zur langfristi-
                gen Sicherung des Wettbewerbs,
                unter besonderer Berücksichti-
                gung eines wirtschaftlich effizien-
                ten Wettbewerbs im Bereich der
                Infrastruktur, unter anderem durch
                Anreize zu effizienten Investitio-
                nen in Infrastruktureinrichtungen,
                die langfristig einen stärkeren
                Wettbewerb sichern,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  aa) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

      aaa) In Buchstabe a Satz 1 werden die
           Wörter „Telekommunikationsdienst-
           leistungen für die Öffentlichkeit“
           durch die Wörter „öffentlich zugäng-
           lichen Telekommunikationsdiensten“
           und die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 3“
           durch die Wörter „§ 78 Absatz 2
           Nummer 4“ ersetzt.

      bbb) In dem Satzteil vor Buchstabe a und
           in den Buchstaben c Satz 1 und d
           Satz 1 werden jeweils die Wörter „Te-
           lekommunikationsdienstleistungen
           für die Öffentlichkeit“ durch die Wör-
           ter „öffentlich zugänglichen Telekom-
           munikationsdiensten“ ersetzt.
  bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

      „8. Zugang zu zugehörigen Diensten wie
          einem Identitäts-, Standort- und Prä-
          senzdienst zu gewähren.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
      fasst:

      „1. Zugang zu nicht aktiven Netzkompo-
          nenten zu gewähren,
      2. vollständig entbündelten Zugang zum
         Teilnehmeranschluss sowie gemeinsa-
         men Zugang zum Teilnehmeranschluss
         zu gewähren,“.
  bb) Die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden
      die Nummern 3, 4 und 5.
  cc) In der neuen Nummer 5 wird das Komma
      am Ende durch einen Punkt ersetzt.
  dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

      „6. Zugang zu bestimmten Netzkompo-
          nenten, -einrichtungen und Diensten
          zu gewähren, um unter anderem die
          Betreiberauswahl oder die Betreiber-
          vorauswahl zu ermöglichen.“

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
    „(5) Wenn die Bundesnetzagentur einem
  Betreiber die Verpflichtung auferlegt, den Zu-
  gang bereitzustellen, kann sie technische oder
  betriebliche Bedingungen festlegen, die vom
BGBl. 2012, Seite 967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 967
       Betreiber oder von den Nutzern dieses Zu-
       gangs erfüllt werden müssen, soweit dies er-
       forderlich ist, um den normalen Betrieb des
       Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, be-
       stimmte technische Normen oder Spezifikatio-
       nen zugrunde zu legen, müssen mit den nach
       Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG festgeleg-
       ten Normen und Spezifikationen übereinstim-
       men.“

17. In § 22 wird Absatz 3 aufgehoben.

18. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
    b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Be-
       dingungen“ die Wörter „ , einschließlich Ver-
       tragsstrafen“ eingefügt.
    c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
       dingungen“ die Wörter „ , einschließlich Ver-
       tragsstrafen“ eingefügt.

    d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-

       fügt:

          „(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Be-
       treiber eines öffentlichen Telekommunikations-
       netzes, der über beträchtliche Marktmacht ver-
       fügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich
       des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleis-
       tungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass
       der Betreiber ein Standardangebot veröffent-
       licht, das mindestens die in Anhang II der
       Richtlinie 2002/19/EG genannten Komponen-
       ten umfasst. § 20 bleibt unberührt.“

    e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
19. In § 25 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Bedingungen“ die Wörter „ , einschließlich Ver-
    tragsstrafen,“ eingefügt.
20. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2
    Abs. 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6
    Satz 1“ ersetzt.
21. § 28 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Differenzierung von Entgelten im Rahmen

       von Risikobeteiligungsmodellen bei Projekten

       zur Errichtung von Netzen der nächsten Gene-
       ration stellt in der Regel keine Verhaltensweise
       im Sinne von Satz 2 Nummer 3 dar, wenn sie
       der Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen
       Investoren sowie zwischen Investoren und
       Zugangsbegehrenden dient und alle tatsäch-
       lichen und potenziellen Nachfrager bei Berück-
       sichtigung des Risikos gleich behandelt wer-
       den.“
    b) In Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird
       die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch die Wörter
       „Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
22. § 30 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
          „(1) Einer Genehmigung durch die Bundes-
       netzagentur nach Maßgabe des § 31 unter-
       liegen Entgelte für nach § 21 auferlegte Zu-
       gangsleistungen von Betreibern öffentlicher
       Telekommunikationsnetze, die über beträcht-
       liche Marktmacht verfügen. Abweichend von

      Satz 1 kann die Bundesnetzagentur solche
      Entgelte einer nachträglichen Regulierung
      nach § 38 oder nach § 38 Absatz 2 bis 4 un-
      terwerfen, wenn dies ausreicht, um die Regu-
      lierungsziele nach § 2 zu erreichen.
        (2) Einer nachträglichen Regulierung nach
      § 38 Absatz 2 bis 4 unterliegen:

      1. Entgelte, die ein Betreiber im Rahmen von
         Verpflichtungen nach § 18 verlangt, sowie

      2. Entgelte eines Betreibers, der über be-

         trächtliche Marktmacht verfügt, für andere
         als in Absatz 1 Satz 1 genannte Zugangs-
         leistungen.
      Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetz-
      agentur solche Entgelte einer nachträglichen
      Regulierung nach § 38 oder einer Genehmi-
      gung nach Maßgabe des § 31 unterwerfen,
      wenn dies erforderlich ist, um die Regulie-
      rungsziele nach § 2 zu erreichen oder im Fall

      von Satz 1 Nummer 1 den End-zu-End-Ver-

      bund von Diensten zu gewährleisten.

          (3) Die Bundesnetzagentur stellt bei der Re-
      gulierung von Entgelten sicher, dass alle Ent-
      gelte die wirtschaftliche Effizienz und einen
      nachhaltigen Wettbewerb fördern und für die
      Verbraucher nicht nur kurzfristig, sondern auch
      mittel- und langfristig möglichst vorteilhaft
      sind. Sie berücksichtigt bei der Regulierung
      von Entgelten die zugrunde liegenden Inves-
      titionen und ermöglicht eine angemessene Ver-
      zinsung des eingesetzten Kapitals. Bei Netzen
      der nächsten Generation trägt sie dabei den
      etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter
      weitestgehender Beachtung vereinbarter Risi-
      kobeteiligungsmodelle Rechnung.“
    b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
23. Der bisherige § 32 wird § 31 und wird wie folgt
    gefasst:
                          „§ 31

                  Entgeltgenehmigung

      (1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte

    nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2

    1. auf der Grundlage der auf die einzelnen
       Dienste entfallenden Kosten der effizienten
       Leistungsbereitstellung nach § 32 oder
    2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen
       Maßgrößen für die durchschnittlichen Ände-
       rungsraten der Entgelte für einen Korb zusam-
       mengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren)
       nach Maßgabe des § 33.
    Genehmigte Entgelte dürfen die Summe der Kos-
    ten der effizienten Leistungsbereitstellung und der
    Aufwendungen nach § 32 Absatz 2 nicht über-
    schreiten.
      (2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die
    Bundesnetzagentur Entgelte
    1. für Zugangsleistungen zu bestimmten, von ei-
       nem Betreiber eines öffentlichen Telekommuni-
       kationsnetzes, der über beträchtliche Markt-
       macht verfügt, angebotenen Diensten zu Groß-
       handelsbedingungen, die Dritten den Weiter-
BGBl. 2012, Seite 968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 968
        vertrieb im eigenen Namen und auf eigene
        Rechnung ermöglichen sollen, durch Gewäh-
        rung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis,
        der es einem effizienten Anbieter von Telekom-
        munikationsdiensten ermöglicht, eine ange-
        messene Verzinsung des eingesetzten Kapitals
        auf dem Endnutzermarkt zu erzielen; das Ent-
        gelt entspricht dabei mindestens den Kosten
        der effizienten Leistungsbereitstellung; oder
      2. auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen,
         sofern die Vorgehensweisen nach den Num-
         mern 1 oder 2 besser als die in Absatz 1 ge-
         nannten Vorgehensweisen geeignet sind, die
         Regulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Im
         Fall von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der Anwen-
         dung kostenorientierter Vorgehensweisen § 32
         Absatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen
         nach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu be-
         gründen.

         (3) Genehmigungsbedürftige Entgelte für Zu-
      gangsleistungen des Betreibers eines öffentlichen

      Telekommunikationsnetzes, der über beträcht-

      liche Marktmacht verfügt, sind der Bundesnetz-
      agentur einschließlich aller für die Genehmigungs-
      erteilung erforderlichen Unterlagen vor dem beab-
      sichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei befristet
      erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindes-
      tens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.

          (4) Die Bundesnetzagentur kann dazu auffor-
      dern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen.
      Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Mo-
      nats nach Zugang Folge geleistet, leitet die Bun-
      desnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen
      ein. Die Bundesnetzagentur soll über Entgeltan-
      träge in der Regel innerhalb von zehn Wochen
      nach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Ein-
      leitung des Verfahrens von Amts wegen entschei-
      den. Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetz-
      agentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des
      Verfahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, in-
      nerhalb von zwei Wochen entscheiden.“

24. Der bisherige § 31 wird § 32 und wird wie folgt
    geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 32
                           Kosten der
              effizienten Leistungsbereitstellung“.
      b) Absatz 1 wird aufgehoben.
      c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
         sätze 1 und 2.
      d) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt
         gefasst:

        „Aufwendungen, die nicht in den Kosten der
        effizienten Leistungsbereitstellung enthalten
        sind, werden zusätzlich zu Absatz 1 nur be-
        rücksichtigt, soweit und solange hierfür eine
        rechtliche Verpflichtung besteht oder das die
        Genehmigung beantragende Unternehmen
        eine sonstige sachliche Rechtfertigung nach-

        weist.“

      e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

    f) In dem neuen Absatz 3 wird Nummer 3 wie
       folgt gefasst:
       „3. die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite
           für das eingesetzte Kapital, wobei auch
           die leistungsspezifischen Risiken des ein-
           gesetzten Kapitals gewürdigt werden sol-
           len. Das kann auch etwaige spezifische
           Risiken im Zusammenhang mit der Errich-
           tung von Netzen der nächsten Generation
           im Sinne des § 30 Absatz 3 umfassen,“.
    g) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden aufge-
       hoben.

25. Der bisherige § 34 wird § 33 und wird wie folgt
    geändert:
    a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2“ durch
       die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“
       ersetzt.

    b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2“
       durch die Angabe „§ 32 Absatz 1“ ersetzt.

26. Der bisherige § 33 wird § 34 und wird wie folgt

    geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
           gabe „§ 31 Abs. 5 und 6“ durch die Wörter
           „§ 31 Absatz 3 und 4“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Ge-
           schäftsbedingungen“ das Wort „und“ ge-
           strichen und werden die Wörter „sowie
           die Angabe, ob die Leistung Gegenstand
           einer Zugangsvereinbarung nach § 22, ei-
           nes überprüften Standardangebots nach
           § 23 oder einer Zugangsanordnung nach
           § 25 ist,“ angefügt.

       cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
           durch das Wort „und“ ersetzt.
       dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
           angefügt:

          „4. soweit für bestimmte Leistungen oder
              Leistungsbestandteile keine Pauschal-
              tarife beantragt werden, eine Begrün-
              dung dafür, weshalb eine solche Bean-
              tragung ausnahmsweise nicht möglich
              ist.“
    b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 31 Abs. 6“
       durch die Angabe „§ 31 Absatz 4“ ersetzt.
27. § 35 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 32
       Nr. 1 in Verbindung mit § 33“ durch die Wörter
       „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
       mit § 34“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Nr. 1“
           durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1
           Nummer 1“ ersetzt und werden nach der
           Angabe „§§ 28 und 31“ die Wörter „Ab-
           satz 1 Satz 2“ eingefügt.

       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2“

           durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1
           Nummer 2“ ersetzt und werden nach der
BGBl. 2012, Seite 969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 969
          Angabe „§ 31“ die Wörter „Absatz 1 Satz 2“
          eingefügt.

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die Genehmigung ist ganz oder teilweise
          zu erteilen, soweit die Entgelte den Anfor-
          derungen des § 28 und im Fall einer Ge-
          nehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1
          Nummer 1 und 2 den Anforderungen der
          §§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2 nach Maß-
          gabe des Absatzes 2 entsprechen und
          keine Versagungsgründe nach Satz 2
          oder 3 vorliegen.“

       bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 33“ durch die
           Angabe „§ 34“ ersetzt.

    d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
       fügt:

          „(6) In dem Verfahren nach Absatz 5 in Ver-

       bindung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsord-

       nung kann das Gericht durch Beschluss anord-

       nen, dass nur solche Personen beigeladen

       werden, die dies innerhalb einer bestimmten

       Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfecht-

       bar. Er ist im elektronischen Bundesanzeiger

       bekannt zu machen. Er muss außerdem auf

       der Internetseite der Bundesnetzagentur veröf-

       fentlicht werden. Die Bekanntmachung kann

       zusätzlich in einem von dem Gericht für Be-

       kanntmachungen bestimmten Informations-

       und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist

       muss mindestens einen Monat ab der Veröf-

       fentlichung im elektronischen Bundesanzeiger

       betragen. In der Veröffentlichung auf der Inter-

       netseite der Bundesnetzagentur ist mitzuteilen,

       an welchem Tag die Frist abläuft. Für die Wie-

       dereinsetzung in den vorigen Stand bei Ver-

       säumung der Frist gilt § 60 der Verwaltungsge-
       richtsordnung entsprechend. Das Gericht soll
       Personen, die von der Entscheidung erkennbar
       in besonderem Maße betroffen werden, auch
       ohne Antrag beiladen.“
    e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

28. § 36 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2
       und § 34“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1
       Satz 1 Nummer 2 und § 33“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 32 Nr. 1“ durch
       die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“
       und werden die Wörter „§ 31 Abs. 6 Satz 1
       und 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 4 Satz 1
       und 2“ ersetzt.

29. In § 38 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 33“

    durch die Angabe „§ 34“ ersetzt.

30. § 39 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder zur Be-
           treiberauswahl und Betreibervorauswahl
           nach § 40“ und nach der Angabe „§ 2“
           die Angabe „Abs. 2“ gestrichen.

      bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2“
          durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1
          Nummer 2“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 3
       und 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Num-
       mer 4 und 5“ ersetzt.
    c) In Absatz 3 Satz 4 werden dem Wort „Entgelt-
       maßnahmen“ die Wörter „Die Bundesnetz-
       agentur kann Anbieter von Telekommunika-
       tionsdiensten, die über beträchtliche Markt-
       macht verfügen, verpflichten, ihr“ vorangestellt
       und werden die Wörter „sind der Bundesnetz-
       agentur“ gestrichen.

31. Die §§ 40 und 41 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 40
                  Funktionelle Trennung

       (1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem
    Schluss, dass die nach den Abschnitten 2 und 3

    auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht

    zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben

    und wichtige und andauernde Wettbewerbspro-

    bleme oder Marktversagen auf den Märkten für

    bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungs-

    ebene bestehen, so kann sie als außerordentliche

    Maßnahme vertikal integrierten Unternehmen die

    Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zu-

    sammenhang mit der Bereitstellung der betreffen-

    den Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in

    einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich

    unterzubringen. Dieser Geschäftsbereich stellt

    Zugangsprodukte und -dienste allen Unterneh-

    men, einschließlich der anderen Geschäftsberei-

    che des eigenen Mutterunternehmens, mit den

    gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingun-

    gen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstum-

    fang, sowie mittels der gleichen Systeme und Ver-

    fahren zur Verfügung.

       (2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine
    Verpflichtung nach Absatz 1 aufzuerlegen, so un-
    terbreitet sie der Kommission einen entsprechen-
    den Antrag, der Folgendes umfasst:
    1. den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte
       Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur be-
       gründet ist;
    2. eine mit Gründen versehene Einschätzung,
       dass keine oder nur geringe Aussichten dafür
       bestehen, dass es innerhalb eines angemesse-
       nen Zeitrahmens einen wirksamen und nach-
       haltigen Wettbewerb im Bereich Infrastruktur
       gibt;
    3. eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf
       die Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen,
       insbesondere auf das Personal des getrennten

       Unternehmens und auf den Telekommunikati-

       onssektor insgesamt, auf die Anreize, in den
       Sektor insgesamt zu investieren, insbesondere
       im Hinblick auf die notwendige Wahrung des

       sozialen und territorialen Zusammenhalts, so-
       wie auf sonstige Interessengruppen, insbeson-
       dere auch eine Analyse der erwarteten Aus-
       wirkungen auf den Wettbewerb und möglicher
       Folgen für die Verbraucher;
BGBl. 2012, Seite 970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 970
      4. eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen,
         dass diese Verpflichtung das effizienteste Mit-
         tel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen
         wäre, mit denen auf festgestellte Wettbewerbs-
         probleme oder Fälle von Marktversagen rea-
         giert werden soll.
         (3) Der der Kommission mit dem Antrag nach
      Absatz 2 vorzulegende Maßnahmenentwurf um-
      fasst Folgendes:
      1. die genaue Angabe von Art und Ausmaß der
         Trennung, insbesondere die Angabe des recht-
         lichen Status des getrennten Geschäftsbe-
         reichs;

      2. die Angabe der Vermögenswerte des getrenn-

         ten Geschäftsbereichs sowie der von diesem
         bereitzustellenden Produkte und Dienstleistun-
         gen;

      3. die organisatorischen Modalitäten zur Gewähr-

         leistung der Unabhängigkeit des Personals des

         getrennten Geschäftsbereichs sowie die ent-

         sprechenden Anreize;

      4. die Vorschriften zur Gewährleistung der Einhal-

         tung der Verpflichtungen;
      5. die Vorschriften zur Gewährleistung der Trans-
         parenz der betrieblichen Verfahren, insbeson-
         dere gegenüber den anderen Interessengrup-
         pen;
      6. ein Überwachungsprogramm, mit dem die Ein-
         haltung der Verpflichtung sichergestellt wird
         und das unter anderem die Veröffentlichung
         eines jährlichen Berichts beinhaltet.
         (4) Im Anschluss an die Entscheidung der
      Kommission über den Antrag führt die Bundes-
      netzagentur nach den §§ 10 und 11 eine koordi-
      nierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine
      Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der
      Grundlage ihrer Bewertung erlegt die Bundes-
      netzagentur nach § 13 Verpflichtungen auf, behält
      Verpflichtungen bei, ändert sie oder hebt sie auf.
         (5) Einem Unternehmen, dem die funktionelle
      Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzel-
      markt, auf dem es als Unternehmen mit beträcht-
      licher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde,
      jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21,
      23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt
      werden.

                            § 41

                    Freiwillige Trennung

         durch ein vertikal integriertes Unternehmen

         (1) Unternehmen, die nach § 11 auf einem oder

      mehreren relevanten Märkten als Unternehmen

      mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden,
      unterrichten die Bundesnetzagentur im Voraus
      und so rechtzeitig, dass sie die Wirkung der ge-
      planten Transaktion einschätzen kann, von ihrer
      Absicht, die Anlagen ihres Ortsanschlussnetzes
      ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene
      Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu
      übertragen oder einen getrennten Geschäftsbe-
      reich einzurichten, um allen Anbietern auf der
      Endkundenebene, einschließlich der eigenen im
      Endkundenbereich tätigen Unternehmensberei-

    che, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu lie-
    fern. Die Unternehmen unterrichten die Bundes-
    netzagentur auch über alle Änderungen dieser
    Absicht sowie über das Ergebnis des Trennungs-
    prozesses.
       (2) Die Bundesnetzagentur prüft die möglichen
    Folgen der beabsichtigten Transaktion auf die be-
    stehenden Verpflichtungen nach den Abschnit-
    ten 2 und 3. Hierzu führt sie entsprechend dem
    Verfahren des § 11 eine koordinierte Analyse der
    Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum An-
    schlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Be-
    wertung erlegt die Bundesnetzagentur nach § 13
    Verpflichtungen auf, behält Verpflichtungen bei,

    ändert sie oder hebt sie auf.

      (3) Dem rechtlich oder betrieblich getrennten
    Geschäftsbereich kann auf jedem Einzelmarkt,
    auf dem er als Unternehmen mit beträchtlicher

    Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede

    der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23,

    24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt

    werden.“

32. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

                         „§ 41a
                     Netzneutralität
       (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in ei-
    ner Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
    destages und des Bundesrates gegenüber Unter-
    nehmen, die Telekommunikationsnetze betreiben,
    die grundsätzlichen Anforderungen an eine dis-
    kriminierungsfreie Datenübermittlung und den
    diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und
    Anwendungen festzulegen, um eine willkürliche
    Verschlechterung von Diensten und eine unge-
    rechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung
    des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern;
    sie berücksichtigt hierbei die europäischen Vorga-
    ben sowie die Ziele und Grundsätze des § 2.
       (2) Die Bundesnetzagentur kann in einer Tech-
    nischen Richtlinie Einzelheiten über die Mindest-
    anforderungen an die Dienstqualität durch Verfü-
    gung festlegen. Bevor die Mindestanforderungen
    festgelegt werden, sind die Gründe für ein Tätig-
    werden, die geplanten Anforderungen und die
    vorgeschlagene Vorgehensweise zusammenfas-
    send darzustellen; diese Darstellung ist der Kom-
    mission und dem GEREK rechtzeitig zu übermit-
    teln. Den Kommentaren oder Empfehlungen der
    Kommission ist bei der Festlegung der Anforde-

    rungen weitestgehend Rechnung zu tragen.“

33. In § 42 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 78

    Abs. 2 Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 78 Ab-

    satz 2 Nummer 4 und 5“ ersetzt.

34. § 43a wird wie folgt gefasst:
                         „§ 43a

                         Verträge
       (1) Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele-
    kommunikationsdiensten müssen dem Verbrau-
    cher und auf Verlangen anderen Endnutzern im
    Vertrag in klarer, umfassender und leicht zugäng-
    licher Form folgende Informationen zur Verfügung
    stellen:
BGBl. 2012, Seite 971 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 971
 1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift;
    ist der Anbieter eine juristische Person auch
    die Rechtsform, den Sitz und das zuständige
    Registergericht,
 2. die Art und die wichtigsten technischen Leis-
    tungsdaten der angebotenen Telekommunika-
    tionsdienste, insbesondere diejenigen gemäß
    Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1,
 3. die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstel-
    lung eines Anschlusses,
 4. die angebotenen Wartungs- und Kunden-
    dienste sowie die Möglichkeiten zur Kontakt-
    aufnahme mit diesen Diensten,
 5. Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen
    Telekommunikationsdienste,
 6. die Fundstelle eines allgemein zugänglichen,
    vollständigen und gültigen Preisverzeichnis-
    ses des Anbieters von öffentlich zugänglichen
    Telekommunikationsdiensten,
 7. die Vertragslaufzeit, einschließlich des Min-
    destumfangs und der Mindestdauer der Nut-
    zung, die gegebenenfalls erforderlich sind, um
    Angebote im Rahmen von Werbemaßnahmen
    nutzen zu können,
 8. die Voraussetzungen für die Verlängerung und
    Beendigung des Bezuges einzelner Dienste
    und des gesamten Vertragsverhältnisses, ein-
    schließlich der Voraussetzungen für einen An-
    bieterwechsel nach § 46, die Entgelte für die
    Übertragung von Nummern und anderen Teil-
    nehmerkennungen sowie die bei Beendigung
    des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte
    einschließlich einer Kostenanlastung für End-
    einrichtungen,
 9. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsre-
    gelungen für den Fall, dass der Anbieter die
    wichtigsten technischen Leistungsdaten der
    zu erbringenden Dienste nicht eingehalten
    hat,

10. die erforderlichen Schritte zur Einleitung eines
    außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens
    nach § 47a,

11. den Anspruch des Teilnehmers auf Aufnahme
    seiner Daten in ein öffentliches Teilnehmerver-
    zeichnis nach § 45m,
12. die Arten von Maßnahmen, mit denen das Un-
    ternehmen auf Sicherheits- oder Integritäts-
    verletzungen oder auf Bedrohungen und
    Schwachstellen reagieren kann,
13. den Anspruch auf Sperrung bestimmter Ruf-
    nummernbereiche nach § 45d Absatz 2 Satz 1
    und

14. den Anspruch auf Sperrung der Inanspruch-
    nahme und Abrechnung von neben der Verbin-
    dung erbrachten Leistungen über den Mobil-
    funkanschluss nach § 45d Absatz 3.
Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze
sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zu-
gänglicher Telekommunikationsdienste die für die
Sicherstellung der in Satz 1 genannten Informa-
tionspflichten benötigten Informationen zur Verfü-
gung zu stellen, wenn ausschließlich die Anbieter

    von öffentlichen Telekommunikationsnetzen darü-
    ber verfügen.
      (2) Zu den Informationen nach Absatz 1 Num-
    mer 2 gehören
    1. Informationen darüber, ob der Zugang zu Not-
       diensten mit Angaben zum Anruferstandort be-
       steht oder nicht, und über alle Beschränkun-
       gen von Notdiensten,
    2. Informationen über alle Einschränkungen im
       Hinblick auf den Zugang zu und die Nutzung
       von Diensten und Anwendungen,
    3. das angebotene Mindestniveau der Dienstqua-
       lität und gegebenenfalls anderer nach § 41a
       festgelegter Parameter für die Dienstqualität,
    4. Informationen über alle vom Unternehmen zur
       Messung und Kontrolle des Datenverkehrs ein-
       gerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsaus-
       lastung oder Überlastung einer Netzverbin-
       dung zu vermeiden, und Informationen über
       die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren
       auf die Dienstqualität und
    5. alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen
       für die Nutzung der von ihm zur Verfügung ge-
       stellten Endeinrichtungen.
       (3) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben
    in der Regel mindestens nach Absatz 2 erforder-
    lich sind, kann die Bundesnetzagentur nach Be-
    teiligung der betroffenen Verbände und der Unter-
    nehmen durch Verfügung im Amtsblatt festlegen.
    Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter
    öffentlich zugänglicher Telekommunikations-
    dienste oder die Anbieter öffentlicher Telekommu-
    nikationsnetze verpflichten, Erhebungen zum tat-
    sächlichen Mindestniveau der Dienstqualität an-
    zustellen, eigene Messungen anstellen oder Hilfs-
    mittel entwickeln, die es dem Teilnehmer ermögli-
    chen, eigenständige Messungen anzustellen. Fer-
    ner kann die Bundesnetzagentur das Format der
    Mitteilung über Vertragsänderungen und die an-
    zugebende Information über das Widerrufsrecht
    festlegen, soweit nicht bereits vergleichbare Re-
    gelungen bestehen.“

35. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:

                         „§ 43b
                     Vertragslaufzeit
       Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages
    zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter
    von öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
    diensten darf 24 Monate nicht überschreiten. An-
    bieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni-
    kationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilneh-
    mer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer
    Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschlie-
    ßen.“

36. § 45 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die Interessen behinderter Endnutzer
       sind von den Anbietern öffentlich zugänglicher
       Telekommunikationsdienste bei der Planung
       und Erbringung der Dienste zu berücksichti-
       gen. Es ist ein Zugang zu ermöglichen, der
       dem Zugang gleichwertig ist, über den die
BGBl. 2012, Seite 972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 972
        Mehrheit der Endnutzer verfügt. Gleiches gilt
        für die Auswahl an Unternehmen und Diens-
        ten.“
      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
         fügt:
           „(2) Nach Anhörung der betroffenen Ver-
        bände und der Unternehmen kann die Bundes-
        netzagentur den allgemeinen Bedarf nach
        Absatz 1 feststellen, der sich aus den Bedürf-
        nissen der behinderten Endnutzer ergibt. Zur
        Sicherstellung des Dienstes sowie der Diens-
        temerkmale ist die Bundesnetzagentur befugt,
        den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerle-
        gen. Die Bundesnetzagentur kann von solchen
        Verpflichtungen absehen, wenn eine Anhörung
        der betroffenen Kreise ergibt, dass diese
        Dienstemerkmale oder vergleichbare Dienste
        als weithin verfügbar erachtet werden.“

      c) Absatz 2 wird Absatz 3.

37. § 45c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen
      Telekommunikationsdiensten ist gegenüber dem
      Teilnehmer verpflichtet, die nach Artikel 17 Ab-
      satz 4 der Richtlinie 2002/21/EG verbindlich gel-
      tenden Normen für und die technischen Anforde-
      rungen an die Bereitstellung von Telekommunika-
      tion für Endnutzer einzuhalten.“
38. § 45d wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Der Teilnehmer kann von dem Anbieter öffent-
        lich zugänglicher Telefondienste und von dem
        Anbieter des Anschlusses an das öffentliche
        Telekommunikationsnetz verlangen, dass die
        Nutzung seines Netzzugangs für bestimmte
        Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Num-
        mer 18a unentgeltlich netzseitig gesperrt wird,
        soweit dies technisch möglich ist.“
      b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
           „(3) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter
        öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und
        von dem Anbieter des Anschlusses an das öf-
        fentliche Mobilfunknetz verlangen, dass die
        Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses
        zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer
        neben der Verbindung erbrachten Leistung un-
        entgeltlich netzseitig gesperrt wird.“
39. In § 45f Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telefon-
    netz“ durch das Wort „Telekommunikationsnetz“
    ersetzt.
40. § 45h Absatz 1 und 4 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Soweit ein Anbieter von öffentlich zu-
        gänglichen Telekommunikationsdiensten dem

        Teilnehmer eine Rechnung stellt, die auch Ent-

        gelte für Leistungen Dritter ausweist, muss die

        Rechnung des Anbieters in einer hervorgeho-

        benen und deutlich gestalteten Form Folgen-

        des enthalten:

        1. die konkrete Bezeichnung der in Rechnung
           gestellten Leistungen,

       2. die Namen und ladungsfähigen Anschriften
          beteiligter Anbieter von Netzdienstleistun-
          gen,
       3. einen Hinweis auf den Informationsan-
          spruch des Teilnehmers nach § 45p,
       4. die kostenfreien Kundendiensttelefonnum-
          mern der Anbieter von Netzdienstleistungen
          und des rechnungsstellenden Anbieters,
          unter denen der Teilnehmer die Informatio-
          nen nach § 45p erlangen kann,
       5. die Gesamthöhe der auf jeden Anbieter ent-
          fallenden Entgelte.

       § 45e bleibt unberührt. Zahlt der Teilnehmer
       den Gesamtbetrag der Rechnung an den rech-
       nungsstellenden Anbieter, so befreit ihn diese
       Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch
       gegenüber den anderen auf der Rechnung auf-
       geführten Anbietern.“

     b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Leistungen anderer beteiligter Anbieter
       von Netzdienstleistungen oder Diensteanbie-
       ter, die über den Anschluss eines Teilnehmer-
       netzbetreibers von einem Endnutzer in An-
       spruch genommen werden, gelten für Zwecke
       der Umsatzsteuer als vom Teilnehmernetzbe-
       treiber in eigenem Namen und für Rechnung
       des beteiligten Anbieters von Netzdienstleis-
       tungen oder Diensteanbieters an den Endnut-
       zer erbracht; dies gilt entsprechend für Leis-
       tungen anderer beteiligter Anbieter von Netz-
       dienstleistungen oder Diensteanbieter gegen-
       über einem beteiligten Anbieter von Netz-
       dienstleistungen, der über diese Leistungen in
       eigenem Namen und für fremde Rechnung ge-
       genüber dem Teilnehmernetzbetreiber oder
       einem weiteren beteiligten Anbieter von Netz-
       dienstleistungen abrechnet.“
     c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Die Einzelheiten darüber, welche Anga-
       ben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf der
       Rechnung mindestens für einen transparenten
       und nachvollziehbaren Hinweis auf den Infor-
       mationsanspruch des Teilnehmers nach § 45p
       erforderlich sind, kann die Bundesnetzagentur
       durch Verfügung im Amtsblatt festlegen.“
41. § 45k wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an fes-
        ten Standorten“ gestrichen.
     b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch
        folgende Sätze ersetzt:
       „Bei der Berechnung der Höhe des Betrags
       nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderun-
       gen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht
       und schlüssig begründet beanstandet hat, au-

       ßer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte

       bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des

       § 45h Absatz 1 Satz 1 außer Betracht. Dies gilt

       auch dann, wenn diese Forderungen abgetre-

       ten worden sind. Die Bestimmungen der

       Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter
       den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung
       eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufge-
BGBl. 2012, Seite 973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 973
       fordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen
       zwei Wochen gezahlt hat.“
42. § 45n wird wie folgt gefasst:

                         „§ 45n

                      Transparenz,

        Veröffentlichung von Informationen und

    zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle

       (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
    Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen

    mit dem Bundesministerium des Innern, dem

    Bundesministerium der Justiz und dem Bundes-
    ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
    Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit
    Zustimmung des Bundestages Rahmenvorschrif-
    ten zur Förderung der Transparenz, Veröffent-
    lichung von Informationen und zusätzlicher Diens-

    temerkmale zur Kostenkontrolle auf dem Tele-

    kommunikationsmarkt zu erlassen.

       (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1

    können Anbieter von öffentlichen Telekommunika-

    tionsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher

    Telekommunikationsdienste verpflichtet werden,

    transparente, vergleichbare, ausreichende und

    aktuelle Informationen zu veröffentlichen:

    1. über geltende Preise und Tarife,

    2. über die bei Vertragskündigung anfallenden
       Gebühren,
    3. über Standardbedingungen für den Zugang zu
       den von ihnen für Endnutzer und Verbraucher
       bereitgestellten Diensten und deren Nutzung
       und
    4. über die Dienstqualität sowie über die zur Ge-
       währleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang
       für behinderte Endnutzer getroffenen Maßnah-
       men.
       (3) Im Rahmen des Absatzes 2 Nummer 3 kön-
    nen Anbieter von öffentlichen Telekommunika-
    tionsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher
    Telekommunikationsdienste verpflichtet werden,
    Folgendes zu veröffentlichen:

    1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift,

       bei juristischen Personen auch die Rechtsform,

       den Sitz und das zuständige Registergericht,

    2. den Umfang der angebotenen Dienste,

    3. Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen
       Dienste, Dienstemerkmalen und Wartungs-
       diensten einschließlich etwaiger besonderer
       Preise für bestimmte Endnutzergruppen sowie
       Kosten für Endeinrichtungen,
    4. Einzelheiten zu ihren Entschädigungs- und Er-
       stattungsregelungen und deren Handhabung,
    5. ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
       die von ihnen angebotenen Mindestvertrags-
       laufzeiten, die Voraussetzungen für einen An-
       bieterwechsel nach § 46, Kündigungsbedin-
       gungen sowie Verfahren und direkte Entgelte
       im Zusammenhang mit der Übertragung von
       Rufnummern oder anderen Kennungen,
    6. allgemeine und anbieterbezogene Informatio-
       nen über die Verfahren zur Streitbeilegung und

7. Informationen über grundlegende Rechte der
   Endnutzer von Telekommunikationsdiensten,
   insbesondere
  a) zu Einzelverbindungsnachweisen,

  b) zu beschränkten und für den Endnutzer

     kostenlosen Sperren abgehender Verbin-

     dungen oder von Kurzwahl-Datendiensten

     oder, soweit technisch möglich, anderer Ar-
     ten ähnlicher Anwendungen,

  c) zur Nutzung öffentlicher Telekommunikati-

     onsnetze gegen Vorauszahlung,

  d) zur Verteilung der Kosten für einen Netzan-
     schluss auf einen längeren Zeitraum,
  e) zu den Folgen von Zahlungsverzug für mög-
     liche Sperren und

  f) zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und

     Mehrfrequenzwahlverfahren und Anzeige

     der Rufnummer des Anrufers.

   (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1

können Anbieter von öffentlichen Telekommunika-

tionsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher

Telekommunikationsdienste unter anderem ver-

pflichtet werden,

1. bei Nummern oder Diensten, für die eine be-

   sondere Preisgestaltung gilt, den Teilnehmern
   die dafür geltenden Tarife anzugeben; für ein-
   zelne Kategorien von Diensten kann verlangt
   werden, diese Informationen unmittelbar vor
   Herstellung der Verbindung bereitzustellen,
2. die Teilnehmer über jede Änderung des Zu-
   gangs zu Notdiensten oder der Angaben zum
   Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie
   angemeldet sind, zu informieren,
3. die Teilnehmer über jede Änderung der Ein-
   schränkungen im Hinblick auf den Zugang zu
   und die Nutzung von Diensten und Anwendun-
   gen zu informieren,
4. Informationen bereitzustellen über alle vom
   Betreiber zur Messung und Kontrolle des Da-
   tenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine
   Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer

   Netzverbindung zu vermeiden, und über die

   möglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf

   die Dienstqualität,

5. nach Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG die
   Teilnehmer über ihr Recht auf eine Entschei-
   dung über Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer
   personenbezogenen Daten in ein Teilnehmer-
   verzeichnis und über die Art der betreffenden
   Daten zu informieren sowie
6. behinderte Teilnehmer regelmäßig über Einzel-
   heiten der für sie bestimmten Produkte und
   Dienste zu informieren.
Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können
in der Verordnung auch Verfahren zur Selbst- oder
Koregulierung vorgesehen werden.
   (5) Die Informationen sind in klarer, verständ-
licher und leicht zugänglicher Form zu veröffent-
lichen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
können hinsichtlich Ort und Form der Veröffent-
lichung weitere Anforderungen festgelegt werden.
BGBl. 2012, Seite 974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 974
         (6) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
      können Anbieter öffentlich zugänglicher Telefon-
      dienste und Anbieter öffentlicher Telekommunika-
      tionsnetze verpflichtet werden,
      1. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teil-
         nehmer auf Antrag bei den Anbietern abge-
         hende Verbindungen oder Kurzwahl-Daten-
         dienste oder andere Arten ähnlicher Anwen-
         dungen oder bestimmte Arten von Nummern
         kostenlos sperren lassen kann,
      2. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teil-
         nehmer bei seinem Anbieter die Identifizie-
         rungs eines Mobilfunkanschlusses zur Inan-
         spruchnahme und Abrechnung einer neben

         der Verbindung erbrachten Leistung unentgelt-

         lich netzseitig sperren lassen kann,

      3. Verbrauchern einen Anschluss an das öffent-
         liche Telekommunikationsnetz auf der Grund-
         lage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewäh-
         ren,
      4. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teil-
         nehmer vom Anbieter Informationen über et-
         waige preisgünstigere alternative Tarife des
         jeweiligen Unternehmens anfordern kann, oder
      5. eine geeignete Einrichtung anzubieten, um die
         Kosten öffentlich zugänglicher Telekommuni-
         kationsdienste zu kontrollieren, einschließlich
         unentgeltlicher Warnhinweise für die Verbrau-
         cher bei anormalem oder übermäßigem Ver-
         braucherverhalten, die sich an Artikel 6a Ab-
         satz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 717/2007
         des Europäischen Parlaments und des Rates
         vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffent-
         lichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft
         und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG
         (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32), die zuletzt
         durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009
         (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) geändert
         worden ist, orientiert.

      Eine Verpflichtung zum Angebot der zusätzlichen

      Dienstemerkmale nach Satz 1 kommt nach Be-

      rücksichtigung der Ansichten der Betroffenen

      nicht in Betracht, wenn bereits in ausreichendem

      Umfang Zugang zu diesen Dienstemerkmalen be-

      steht.

         (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
      Technologie kann die Ermächtigung nach Absatz 1
      durch Rechtsverordnung an die Bundesnetzagen-
      tur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bun-
      desnetzagentur bedarf des Einvernehmens mit
      dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
      nologie, dem Bundesministerium des Innern, dem
      Bundesministerium der Justiz, dem Bundesminis-
      terium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
      braucherschutz und dem Bundestag.
         (8) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem
      Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche In-
      formation veröffentlichen, die für Endnutzer Be-
      deutung haben kann. Sonstige Rechtsvorschrif-
      ten, namentlich zum Schutz personenbezogener
      Daten und zum Presserecht, bleiben unberührt.
      Die Bundesnetzagentur kann zur Bereitstellung
      von vergleichbaren Informationen nach Absatz 1

    interaktive Führer oder ähnliche Techniken selbst
    oder über Dritte bereitstellen, wenn diese auf dem
    Markt nicht kostenlos oder zu einem angemesse-
    nen Preis zur Verfügung stehen. Zur Bereitstellung
    nach Satz 3 ist die Nutzung der von Anbietern von
    Telekommunikationsnetzen und von Anbietern öf-
    fentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
    veröffentlichten Informationen für die Bundes-
    netzagentur oder für Dritte kostenlos.“
43. Der bisherige § 45p wird wie folgt gefasst:
                          „§ 45p
                   Auskunftsanspruch
               über zusätzliche Leistungen

       (1) Stellt der Anbieter von öffentlich zugängli-

    chen Telekommunikationsdiensten dem Teilneh-

    mer eine Rechnung, die auch Entgelte für Leistun-
    gen Dritter ausweist, so muss er dem Teilnehmer
    auf Verlangen unverzüglich kostenfrei folgende
    Informationen zur Verfügung stellen:
    1. die Namen und ladungsfähigen Anschriften der
       Dritten,
    2. bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zu-
       sätzlich die ladungsfähige Anschrift eines all-
       gemeinen Zustellungsbevollmächtigten im In-
       land.
    Die gleiche Verpflichtung trifft auch den beteilig-
    ten Anbieter von Netzdienstleistungen.

       (2) Der verantwortliche Anbieter einer neben
    der Verbindung erbrachten Leistung muss auf
    Verlangen des Teilnehmers diesen über den
    Grund und Gegenstand des Entgeltanspruchs,
    der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Ver-
    bindungsleistung ist, insbesondere über die Art
    der erbrachten Leistung, unterrichten.“
44. § 46 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 46

              Anbieterwechsel und Umzug
       (1) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen

    Telekommunikationsdiensten und die Betreiber

    öffentlicher Telekommunikationsnetze müssen

    bei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass

    die Leistung des abgebenden Unternehmens ge-

    genüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird,

    bevor die vertraglichen und technischen Voraus-
    setzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es
    sei denn, der Teilnehmer verlangt dieses. Bei ei-
    nem Anbieterwechsel darf der Dienst des Teilneh-
    mers nicht länger als einen Kalendertag unterbro-
    chen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb die-
    ser Frist fehl, gilt Satz 1 entsprechend.
       (2) Das abgebende Unternehmen hat ab Been-
    digung der vertraglich vereinbarten Leistung bis
    zum Ende der Leistungspflicht nach Absatz 1
    Satz 1 gegenüber dem Teilnehmer einen An-
    spruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts
    richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten
    Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich
    die vereinbarten Anschlussentgelte um 50 Pro-
    zent reduzieren, es sei denn, das abgebende Un-
    ternehmen weist nach, dass der Teilnehmer das
    Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat.
    Das abgebende Unternehmen hat im Fall des Ab-
BGBl. 2012, Seite 975 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 975
satzes 1 Satz 1 gegenüber dem Teilnehmer eine
taggenaue Abrechnung vorzunehmen. Der An-
spruch des aufnehmenden Unternehmens auf
Entgeltzahlung gegenüber dem Teilnehmer ent-
steht nicht vor erfolgreichem Abschluss des An-
bieterwechsels.

   (3) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu

gewährleisten, müssen Betreiber öffentlicher Tele-

kommunikationsnetze in ihren Netzen insbeson-

dere sicherstellen, dass Teilnehmer ihre Rufnum-

mer unabhängig von dem Unternehmen, das den

Telefondienst erbringt, wie folgt beibehalten kön-

nen:

1. im Fall geografisch gebundener Rufnummern
   an einem bestimmten Standort und

2. im Fall nicht geografisch gebundener Rufnum-
   mern an jedem Standort.
Die Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Num-
mernräume oder Nummerteilräume, die für einen
Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist
die Übertragung von Rufnummern für Telefon-
dienste an festen Standorten zu solchen ohne
festen Standort und umgekehrt unzulässig.

   (4) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu
gewährleisten, müssen Anbieter von öffentlich zu-
gänglichen Telekommunikationsdiensten insbe-
sondere sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen
zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des
Anbieters von öffentlich zugänglichen Telekom-
munikationsdiensten entsprechend Absatz 3 bei-
behalten können. Die technische Aktivierung der
Rufnummer hat in jedem Fall innerhalb eines Ka-
lendertages zu erfolgen. Für die Anbieter öffent-
lich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit
der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die
Übertragung der zugeteilten Rufnummer verlan-
gen kann. Der bestehende Vertrag zwischen End-
nutzer und abgebendem Anbieter öffentlich zu-
gänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unbe-
rührt; hierauf hat der aufnehmende Anbieter den
Endnutzer vor Vertragsschluss in Textform hinzu-
weisen. Der abgebende Anbieter ist in diesem Fall
verpflichtet, den Endnutzer zuvor über alle anfal-
lenden Kosten zu informieren. Auf Verlangen hat
der abgebende Anbieter dem Endnutzer eine neue
Rufnummer zuzuteilen.
   (5) Dem Teilnehmer können nur die Kosten in
Rechnung gestellt werden, die einmalig beim
Wechsel entstehen. Das Gleiche gilt für die Kos-
ten, die ein Netzbetreiber einem Anbieter von öf-
fentlich zugänglichen Telekommunikationsdiens-
ten in Rechnung stellt. Etwaige Entgelte unterlie-
gen einer nachträglichen Regulierung nach Maß-
gabe des § 38 Absatz 2 bis 4.

   (6) Betreiber öffentlicher Telekommunikations-

netze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass

alle Anrufe in den europäischen Telefonnummern-

raum ausgeführt werden.

   (7) Die Erklärung des Teilnehmers zur Einrich-
tung oder Änderung der Betreibervorauswahl
oder die von ihm erteilte Vollmacht zur Abgabe
dieser Erklärung bedarf der Textform.

       (8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen
    Telekommunikationsdiensten, der mit einem Ver-
    braucher einen Vertrag über öffentlich zugängli-
    che Telekommunikationsdienste geschlossen hat,
    ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen
    Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete
    Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrau-

    chers ohne Änderung der vereinbarten Vertrags-

    laufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu er-

    bringen, soweit diese dort angeboten wird. Der

    Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den

    durch den Umzug entstandenen Aufwand verlan-

    gen, das jedoch nicht höher sein darf als das für

    die Schaltung eines Neuanschlusses vorgese-
    hene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohn-
    sitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kün-
    digung des Vertrages unter Einhaltung einer Kün-
    digungsfrist von drei Monaten zum Ende eines
    Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der
    Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommu-
    nikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des
    öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den
    Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu infor-
    mieren, wenn der Anbieter des öffentlich zu-
    gänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis
    vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.

       (9) Die Bundesnetzagentur kann die Einzelhei-
    ten des Verfahrens für den Anbieterwechsel und
    die Informationsverpflichtung nach Absatz 8
    Satz 4 festlegen. Dabei ist insbesondere Folgen-
    des zu berücksichtigen:
    1. das Vertragsrecht,
    2. die technische Entwicklung,

    3. die Notwendigkeit, dem Teilnehmer die Konti-
       nuität der Dienstleistung zu gewährleisten, und
    4. erforderlichenfalls Maßnahmen, die sicherstel-
       len, dass Teilnehmer während des gesamten
       Übertragungsverfahrens geschützt sind und
       nicht gegen ihren Willen auf einen anderen An-
       bieter umgestellt werden.
    Für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und
    mit denen der Anbieter von öffentlich zugängli-
    chen Telekommunikationsdiensten eine Indivi-
    dualvereinbarung getroffen hat, kann die Bundes-
    netzagentur von Absatz 1 und 2 abweichende Re-
    gelungen treffen. Die Befugnisse nach Teil 2 die-
    ses Gesetzes und nach § 77a Absatz 1 und Ab-
    satz 2 bleiben unberührt.“
45. In § 47 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „zugänglichen Auskunftsdiensten,“ die Wörter
    „Diensten zur Unterrichtung über einen individuel-
    len Gesprächswunsch eines anderen Nutzers
    nach § 95 Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.
46. § 47a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Kommt es zwischen dem Teilnehmer

       und einem Betreiber von öffentlichen Telekom-

       munikationsnetzen oder einem Anbieter von

       öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
       diensten zum Streit darüber, ob der Betreiber
       oder Anbieter dem Teilnehmer gegenüber eine
       Verpflichtung erfüllt hat, die sich auf die Bedin-
       gungen oder die Ausführung der Verträge über
BGBl. 2012, Seite 976 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 976
        die Bereitstellung dieser Netze oder Dienste
        bezieht und mit folgenden Regelungen zusam-
        menhängt:

        1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund
           dieser Regelungen erlassenen Rechtsver-
           ordnungen und § 84 oder

        2. der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Euro-
           päischen Parlaments und des Rates vom
           27. Juni 2007 über das Roaming in öffent-
           lichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft
           und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG
           (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32), die zu-
           letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009
           (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) geändert
           worden ist,

        kann der Teilnehmer bei der Bundesnetzagen-
        tur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfah-
        ren einleiten.“
      b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn

        1. der Schlichtungsantrag zurückgenommen
           wird,

        2. der Teilnehmer und der Anbieter sich geei-
           nigt und dies der Bundesnetzagentur mitge-
           teilt haben,
        3. der Teilnehmer und der Anbieter überein-
           stimmend erklären, dass sich der Streit er-
           ledigt hat,
        4. die Bundesnetzagentur dem Teilnehmer und
           dem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine
           Einigung im Schlichtungsverfahren nicht er-
           reicht werden konnte, oder

        5. die Bundesnetzagentur feststellt, dass Be-
           lange nach Absatz 1 nicht mehr berührt
           sind.“
47. In § 47b werden nach dem Wort „Teils“ die Wörter
    „oder der auf Grund dieses Teils erlassenen
    Rechtsverordnungen“ eingefügt.
48. § 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder ander-
      weitig angebotene digitale Fernsehempfangsge-
      rät, das für den Empfang von konventionellen
      Fernsehsignalen und für eine Zugangsberechti-
      gung vorgesehen ist, muss Signale darstellen
      können,
      1. die einem einheitlichen europäischen Ver-
         schlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er
         von einer anerkannten europäischen Normen-
         organisation verwaltet wird,
      2. die keine Zugangsberechtigung erfordern; bei
         Mietgeräten gilt dies nur, sofern die mietver-
         traglichen Bestimmungen vom Mieter einge-
         halten werden.“
49. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und
      störungsfreien Nutzung von Frequenzen und un-
      ter Berücksichtigung der in § 2 genannten weite-
      ren Regulierungsziele werden Frequenzbereiche
      zugewiesen und in Frequenznutzungen aufgeteilt,
      Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen
      überwacht.“

50. § 53 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 53

                   Frequenzzuweisung

        (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die
     Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik
     Deutschland sowie darauf bezogene weitere
     Festlegungen in einer Frequenzverordnung fest-
     zulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zu-
     stimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung
     sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen
     Kreise einzubeziehen.

        (2) Bei der Frequenzzuweisung sind die ein-
     schlägigen internationalen Übereinkünfte, ein-
     schließlich der Vollzugsordnung für den Funk-
     dienst (VO Funk), die europäische Harmonisie-
     rung und die technische Entwicklung zu berück-
     sichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuwei-
     sung auch Bestimmungen über Frequenznutzun-
     gen und darauf bezogene nähere Festlegungen
     betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den
     in Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie
     2002/21/EG genannten Gründen zulässig.“

51. § 54 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 54
                     Frequenznutzung
        (1) Auf der Grundlage der Frequenzzuweisun-
     gen und Festlegungen in der Verordnung nach
     § 53 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbe-
     reiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezo-
     gene Nutzungsbestimmungen auf (Frequenzplan).
     Dabei beteiligt sie die betroffenen Bundes- und
     Landesbehörden, die betroffenen Kreise und die
     Öffentlichkeit und berücksichtigt die in § 2 ge-
     nannten Regulierungsziele. Soweit Belange der
     öffentlichen Sicherheit und die dem Rundfunk
     auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Fest-
     legungen zustehenden Kapazitäten für die Über-
     tragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
     der Länder betroffen sind, stellt die Bundesnetz-
     agentur das Einvernehmen mit den zuständigen
     Landesbehörden her. Die Frequenznutzung und
     die Nutzungsbestimmungen werden durch tech-
     nische, betriebliche oder regulatorische Parame-
     ter beschrieben. Zu diesen Parametern können
     auch Angaben zu Nutzungsbeschränkungen und
     zu geplanten Nutzungen gehören. Der Frequenz-
     plan sowie dessen Änderungen sind zu veröffent-
     lichen.
        (2) Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang
     zu Telekommunikationsdiensten sind unbescha-
     det von Absatz 3 so auszuweisen, dass alle hier-
     für vorgesehenen Technologien verwendet wer-
     den dürfen und alle Arten von Telekommunikati-
     onsdiensten zulässig sind.
       (3) § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.“
52. § 55 wird wie folgt gefasst:
     a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Frequenz-
        nutzungsplanes“ durch das Wort „Frequenz-
        planes“ ersetzt.

     b) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
       „Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzli-
       cher Befugnisse die Nutzung bereits anderen
BGBl. 2012, Seite 977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 977
  zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und
  durch diese Nutzung keine erheblichen Nut-
  zungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist
  die Nutzung unter Einhaltung der von der Bun-
  desnetzagentur im Benehmen mit den Be-
  darfsträgern und Rechteinhabern festgelegten
  Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass
  dies einer Frequenzzuteilung bedarf.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Nut-

      zung“ die Wörter „von bestimmten Fre-

      quenzen“ gestrichen.

  bb) In Satz 2 wird das Wort „Frequenzzutei-

      lung“ durch das Wort „Allgemeinzuteilung“

      ersetzt.

d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
     „(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht mög-
  lich, werden durch die Bundesnetzagentur Fre-
  quenzen für einzelne Frequenznutzungen na-
  türlichen Personen, juristischen Personen oder
  Personenvereinigungen, soweit ihnen ein
  Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zuge-
  teilt. Frequenzen werden insbesondere dann
  einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funk-
  technischen Störungen nicht anders ausge-
  schlossen werden kann oder wenn dies zur Si-
  cherstellung einer effizienten Frequenznutzung
  notwendig ist. Die Entscheidung über die Ge-
  währung von Nutzungsrechten, die für das An-

  gebot von Telekommunikationsdiensten be-

  stimmt sind, wird veröffentlicht.

     (4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Ab-

  satz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag

  ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Fre-

  quenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der

  subjektiven Voraussetzungen für die Frequenz-

  zuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und

  störungsfreie Frequenznutzung und weitere

  Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie
  2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagen-
  tur entscheidet über vollständige Anträge in-
  nerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist
  unberührt bleiben geltende internationale Ver-
  einbarungen über die Nutzung von Funkfre-
  quenzen und Erdumlaufpositionen.“

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Fre-

      quenznutzungsplan“ durch das Wort „Fre-
      quenzplan“ ersetzt.

  bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

      „Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder
      teilweise versagt werden, wenn die vom
      Antragsteller beabsichtigte Nutzung mit
      den Regulierungszielen nach § 2 nicht ver-
      einbar ist. Sind Belange der Länder bei der
      Übertragung von Rundfunk im Zuständig-
      keitsbereich der Länder betroffen, ist auf
      der Grundlage der rundfunkrechtlichen
      Festlegungen das Benehmen mit der zu-
      ständigen Landesbehörde herzustellen.“

    f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
       fügt:

         „(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch
       auf eine bestimmte Einzelfrequenz.“
    g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und
       Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind
       Namensänderungen, Anschriftenänderungen,
       unmittelbare und mittelbare Änderungen in

       den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbun-

       denen Unternehmen, und identitätswahrende

       Umwandlungen.“

    h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wird

       wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Schriftform“ durch
           das Wort „Textform“ ersetzt.
       bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

          „Dem Änderungsantrag ist zuzustimmen,
          wenn die Voraussetzungen für eine Fre-
          quenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen,
          eine Wettbewerbsverzerrung auf dem
          sachlich und räumlich relevanten Markt
          nicht zu besorgen ist und eine effiziente
          und störungsfreie Frequenznutzung ge-
          währleistet ist. Werden Frequenzzuteilun-
          gen nicht mehr genutzt, ist der Verzicht
          auf sie unverzüglich schriftlich zu erklären.“

    i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wird

       wie folgt gefasst:

          „(9) Frequenzen werden in der Regel befris-

       tet zugeteilt. Die Befristung muss für die be-

       treffende Nutzung angemessen sein und die

       Amortisation der dafür notwendigen Investitio-

       nen angemessen berücksichtigen. Eine befris-

       tete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Vo-

       raussetzungen für eine Frequenzzuteilung

       nach Absatz 5 vorliegen.“

    j) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und in
       Satz 1 werden die Wörter „auf Grund der von
       der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedin-
       gungen“ gestrichen.

    k) Der bisherige Absatz 10 wird aufgehoben.
53. § 56 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-

       gestellt:

          „(1) Natürliche oder juristische Personen mit
       Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Bundes-

       republik Deutschland, die Orbitpositionen und
       Frequenzen durch Satelliten nutzen, unterlie-
       gen den Verpflichtungen, die sich aus der Kon-
       stitution und Konvention der Internationalen
       Telekommunikationsunion ergeben.“
    b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Ab-
       sätze 2 bis 4.

    c) In dem neuen Absatz 4 werden die Wörter „Ab-
       satzes 1 Satz 3“ durch die Wörter „Absatzes 2
       Satz 3“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 978
54. § 57 wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 57

                Frequenzzuteilung für Rundfunk,
           Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt
         und sicherheitsrelevante Funkanwendungen“.

      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 5 wird das Wort „Frequenzbe-
            reichszuweisungsplan“ durch das Wort
            „Frequenzplan“ ersetzt und werden die

            Wörter „und im Frequenznutzungsplan

            ausgewiesenen“ gestrichen.

        bb) Folgende Sätze werden angefügt:

            „Hat die zuständige Landesbehörde die in-
            haltliche Belegung einer analogen oder di-
            gitalen Frequenznutzung zur Übertragung
            von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
            der Länder einem Inhalteanbieter zur allei-
            nigen Nutzung zugewiesen, so kann dieser
            einen Vertrag mit einem Sendernetzbetrei-
            ber seiner Wahl abschließen, soweit dabei
            gewährleistet ist, dass den rundfunkrecht-

            lichen Festlegungen entsprochen wurde.
            Sofern der Sendernetzbetreiber die Zutei-
            lungsvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm die
            Bundesnetzagentur die Frequenz auf An-

            trag zu. Die Frequenzzuteilung ist auf die

            Dauer der rundfunkrechtlichen Zuweisung
            der zuständigen Landesbehörde zu befris-
            ten und kann bei Fortdauern dieser Zuwei-
            sung verlängert werden.“

      c) In Absatz 2 wird das Wort „Frequenznutzungs-

         plan“ durch das Wort „Frequenzplan“ ersetzt.

      d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Frequenz-
            nutzungsplan“ gestrichen und die Wörter
            „den Flugfunkdienst“ durch die Wörter „die
            Luftfahrt“ ersetzt.
        bb) Folgender Satz wird angefügt:

            „Dies gilt nur für Frequenzen, die auf Grund
            einer gültigen nationalen Erlaubnis des je-
            weiligen Landes, in dem das Fahrzeug re-
            gistriert ist, genutzt werden.“
      e) In Absatz 4 werden die Wörter „im Frequenz-
         nutzungsplan“ gestrichen.
      f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

           „(5) Die Bundesnetzagentur teilt Frequen-
        zen für die Nutzung des Flugfunkdienstes zu,
        wenn die nach dem Luftverkehrsrecht erforder-
        lichen Entscheidungen des Bundesaufsichts-
        amtes für Flugsicherung vorliegen. Die nach
        § 55 festgelegte Zuständigkeit der Bundes-
        netzagentur und deren Eingriffsmöglichkeiten
        bleiben unberührt.“

55. § 58 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 58

            Gemeinsame Frequenznutzung,
          Erprobung innovativer Technologien,
         kurzfristig auftretender Frequenzbedarf

       (1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nut-
    zung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwar-
    ten ist, können auch mehreren zur gemeinschaft-
    lichen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber die-
    ser Frequenzzuteilungen haben Beeinträchtigun-
    gen hinzunehmen, die sich aus einer bestim-
    mungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Fre-
    quenz ergeben.

       (2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere

    zur Erprobung innovativer Technologien in der Te-

    lekommunikation oder bei kurzfristig auftreten-
    dem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenz-
    plan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung
    von Frequenzen befristet abgewichen werden.
    Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenz-
    nutzung beeinträchtigt wird. Sind Belange der
    Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zu-
    ständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf
    der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegun-
    gen das Benehmen mit der zuständigen Landes-
    behörde herzustellen.“

56. § 59 wird aufgehoben.

57. § 60 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „In“ durch die Wör-

           ter „Im Rahmen“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Bei der Festlegung von Art und Umfang
          der Frequenzzuteilung sind internationale
          Vereinbarungen zur Frequenzkoordinierung

          zu beachten.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Frequen-
           zen“ die Wörter „sowie der weiteren in § 2
           genannten Regulierungsziele“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Technik“ durch
           das Wort „Technologien“ ersetzt.
    c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Frequenzzuteilung kann Hinweise darauf
       enthalten, welche Parameter die Bundesnetz-
       agentur den Festlegungen zu Art und Umfang
       der Frequenznutzung bezüglich der Empfangs-
       anlagen zugrunde gelegt hat.“
58. § 61 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 55
       Abs. 9“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 10“ er-
       setzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Grundsätzlich ist das in Absatz 4 gere-
       gelte Versteigerungsverfahren durchzuführen,
       es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeig-
       net, die Regulierungsziele nach § 2 sicherzu-
       stellen. Dies kann insbesondere der Fall sein,
       wenn für die Frequenznutzung, für die die
       Funkfrequenzen unter Beachtung des Fre-
       quenzplanes verwendet werden dürfen, bereits
BGBl. 2012, Seite 979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 979
       Frequenzen ohne Versteigerungsverfahren zu-
       geteilt wurden, oder wenn ein Antragsteller für
       die zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich
       begründete Präferenz geltend machen kann.
       Für Frequenzen, die für die Übertragung von
       Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder
       vorgesehen sind, findet das in Absatz 4 gere-
       gelte Verfahren keine Anwendung.“
    c) Absatz 3 wird aufgehoben.
    d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und
       Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „erfüllen-
           den“ das Wort „subjektiven,“ eingefügt.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. die Frequenznutzung, für die die zu

              vergebenden Frequenzen unter Beach-
              tung des Frequenzplanes verwendet
              werden dürfen,“.
    e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und fol-
       gende Sätze werden angefügt:
       „Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus,
       in dem die Zulassung zur Versteigerung schrift-
       lich zu beantragen ist. Die Bundesnetzagentur
       entscheidet über die Zulassung durch schrift-
       lichen Bescheid. Der Antrag auf Zulassung ist
       abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht dar-
       legt und nachweist, dass er die nach Absatz 3
       Satz 2 festgelegten und die nach § 55 Absatz 5
       bestehenden Voraussetzungen erfüllt.“

    f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wird
       wie folgt gefasst:
          „(5) Im Fall der Ausschreibung bestimmt die
       Bundesnetzagentur vor Durchführung des Ver-
       gabeverfahrens die Kriterien, nach denen die
       Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien
       sind die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leis-
       tungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von
       vorzulegenden Planungen für die Nutzung der
       ausgeschriebenen Frequenzen, die Förderung
       eines     nachhaltig    wettbewerbsorientierten
       Marktes und der räumliche Versorgungsgrad.
       Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige
       Bewerber auszuwählen, der einen höheren
       räumlichen Versorgungsgrad mit den entspre-
       chenden Telekommunikationsdiensten ge-
       währleistet.“
    g) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-
       sätze 6 und 7.
    h) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe
       „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ und
       die Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Ab-
       satz 5“ ersetzt.
59. § 62 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 62
                      Flexibilisierung“.
    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Bundesnetzagentur kann nach An-
       hörung der betroffenen Kreise Frequenzberei-
       che zum Handel, zur Vermietung oder zur ko-
       operativen, gemeinschaftlichen Nutzung (Fre-

       quenzpooling) freigeben, um flexible Frequenz-
       nutzungen zu ermöglichen. Sie legt die Rah-
       menbedingungen und das Verfahren fest.“
    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
                nach dem Wort „Verfahren“ die Wör-
                ter „für den Handel“ gestrichen.
           bbb) In Nummer 2 werden die Wörter
                „nach Frequenzhandel“ gestrichen.
           ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „auf
                dem sachlich und räumlich relevanten
                Markt“ gestrichen.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „für den Fre-

           quenzhandel“ gestrichen.

    d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Ab-
       satz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Ver-
       waltungskosten demjenigen zu, der seine Fre-
       quenznutzungsrechte Dritten überträgt oder
       zur Nutzung oder Mitbenutzung überlässt.“
60. § 63 wird wie folgt gefasst:
    a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch
       folgenden Absatz 1 ersetzt:

          „(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen
       werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres
       nach der Zuteilung mit der Nutzung der Fre-
       quenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolg-
       ten Zwecks begonnen wurde oder wenn die
       Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne
       des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks ge-
       nutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung kann
       neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Ver-
       waltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen
       werden, wenn
       1. eine der Voraussetzungen nach § 55 Ab-
          satz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr
          gegeben ist,

       2. einer Verpflichtung, die sich aus der Fre-
          quenzzuteilung ergibt, schwer oder wieder-
          holt zuwidergehandelt oder trotz Aufforde-
          rung nicht nachgekommen wird,
       3. nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbs-
          verzerrungen wahrscheinlich sind oder
       4. durch eine Änderung der Eigentumsverhält-
          nisse in der Person des Inhabers der Fre-
          quenzzuteilung eine Wettbewerbsverzer-
          rung zu besorgen ist.
       Die Frist bis zum Wirksamwerden des Wider-
       rufs muss angemessen sein. Sofern Frequen-
       zen für die Übertragung von Rundfunk im Zu-
       ständigkeitsbereich der Länder betroffen sind,

       stellt die Bundesnetzagentur auf der Grund-
       lage der rundfunkrechtlichen Festlegungen
       das Benehmen mit der zuständigen Landesbe-
       hörde her.“

    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und
       Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine
       oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen
BGBl. 2012, Seite 980 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 980
        nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von
        sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche
        Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetz-
        agentur im Benehmen mit der zuständigen
        Landesbehörde dem bisherigen Inhaber diese
        Frequenz zuteilen mit eingeschränkter Ver-
        pflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertra-
        gung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich
        der Länder nach Maßgabe des Frequenzpla-
        nes, auch wenn dies nicht dem vorherigen Ver-
        gabeverfahren entspricht.“

      c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die

         Wörter „Absätzen 2 und 3“ werden durch die

         Wörter „Absätzen 1 und 2“ ersetzt.

      d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird
         wie folgt gefasst:
           „(4) Frequenzzuteilungen für den analogen
        Hörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezem-
        ber 2015 befristet sind, sollen entsprechend
        § 57 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagen-
        tur bis zum Ende der Zuweisung von Übertra-
        gungskapazitäten nach Landesrecht, längs-
        tens jedoch um zehn Jahre verlängert werden,

        sofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht

        zu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen

        sollen widerrufen werden, wenn ein nach § 57
        Absatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausge-
        wählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die
        Zuteilung an ihn verlangen kann. Für die Wider-
        rufsentscheidung gilt § 63 Absatz 1 Satz 4 ent-
        sprechend. Für das Wirksamwerden des
        Widerrufs ist eine angemessene Frist von min-
        destens drei Monaten, frühestens jedoch der

        31. Dezember 2015 vorzusehen.“

      e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

61. Dem § 66 wird folgender Absatz 5 angefügt:
         „(5) Ist im Vergabeverfahren für generische Do-
      mänen oberster Stufe für die Zuteilung oder Ver-
      wendung einer geografischen Bezeichnung, die
      mit dem Namen einer Gebietskörperschaft iden-
      tisch ist, eine Einverständniserklärung oder Unbe-
      denklichkeitsbescheinigung durch eine deutsche
      Regierungs- oder Verwaltungsstelle erforderlich,
      obliegt die Entscheidung über die Erteilung des
      Einverständnisses oder die Ausstellung einer
      Unbedenklichkeitsbescheinigung der nach dem
      jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle. Wei-
      sen mehrere Gebietskörperschaften identische
      Namen auf, liegt die Entscheidungsbefugnis bei
      der Gebietskörperschaft, die nach der Verkehrs-
      auffassung die größte Bedeutung hat.“

62. § 66b wird wie folgt gefasst:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Premi-
            um-Dienste“ die Wörter „und für sprachge-
            stützte Betreiberauswahl“ eingefügt.
        bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
            „Beim Einsatz von Warteschleifen nach
            § 66g Absatz 1 Nummer 5 stellt weder der
            Beginn noch das Ende der Warteschleife
            eine Änderung des Preises im Sinne des
            Satzes 3 dar, wenn der vom Endnutzer im
            Sinne des Satzes 1 zu zahlende Preis für

           den Tarifabschnitt nach der Warteschleife
           unverändert gegenüber dem Preis für den
           Tarifabschnitt vor der Warteschleife ist.“
       cc) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils die An-
           gabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe
       „Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
    c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „5“ durch
       die Angabe „6“ ersetzt.

63. Dem § 66d wird folgender Absatz 5 angefügt:

       „(5) Der Preis für Anrufe in den und aus dem

    Europäischen Telefonnummerierungsraum (ETNS)

    muss mit dem jeweils geltenden Höchstpreis für
    Auslandsanrufe in andere oder aus anderen Mit-
    gliedstaaten vergleichbar sein. Die Einzelheiten
    regelt die Bundesnetzagentur durch Verfügung
    im Amtsblatt.“
64. Nach § 66f wird folgender § 66g eingefügt:

                          „§ 66g
                      Warteschleifen

       (1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt wer-

    den, wenn eine der folgenden Voraussetzungen

    erfüllt ist:

    1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnum-
       mer,
    2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Ruf-
       nummer oder einer Rufnummer, die die Bun-
       desnetzagentur den ortsgebundenen Rufnum-
       mern nach Absatz 3 gleichgestellt hat,

    3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mo-

       bile Dienste (015, 016 oder 017),

    4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung
       oder
    5. der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für
       den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um
       Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem Aus-
       land für die Herstellung der Verbindung im
       Ausland entstehen.

       (2) Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im
    Rahmen des Anrufs, die nicht unter Absatz 1
    Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene sicher-
    zustellen, dass der Anrufende mit Beginn der War-
    teschleife über ihre voraussichtliche Dauer und,
    unbeschadet der §§ 66a bis 66c, darüber infor-
    miert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder
    der Angerufene gemäß Absatz 1 Nummer 5 für die
    Dauer des Einsatzes dieser Warteschleife für den
    Anrufer kostenfrei ist. Die Ansage kann mit Beginn

    der Bearbeitung vorzeitig beendet werden.

       (3) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag
    des Zuteilungsnehmers Rufnummern den ortsge-
    bundenen Rufnummern nach Absatz 1 Nummer 2
    in Bezug auf den Einsatz von Warteschleifen
    gleich, wenn
    1. der Angerufene vom Anrufer weder unmittelbar
       noch mittelbar über den Anbieter von Telekom-
       munikationsdiensten ein Entgelt für den Anruf
       zu dieser Nummer erhält und Anrufe zu dieser
       Nummer in der Regel von den am Markt ver-
       fügbaren Pauschaltarifen erfasst sind und
BGBl. 2012, Seite 981 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 981
    2. die Tarifierung dieser Rufnummer auch im Üb-
       rigen keine abweichende Behandlung gegen-
       über den ortsgebundenen Rufnummern recht-
       fertigt.“
65. Der bisherige § 66g wird § 66h und wird wie folgt
    geändert:

    a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „infor-
       miert“ die Wörter „oder eine auf Grund des
       § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer
       Rechtsverordnung erlassene Regelung nicht
       erfüllt“ eingefügt.
    b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „erfolgt“
       die Wörter „oder eine auf Grund des § 45n Ab-
       satz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechts-
       verordnung erlassene Regelung nicht erfüllt
       wurde“ eingefügt.

    c) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein

       Komma ersetzt.

    d) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
       das Wort „oder“ ersetzt.

    e) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

       „8. der Angerufene entgegen § 66g Absatz 1
           während des Anrufs eine oder mehrere
           Warteschleifen einsetzt oder die Angaben
           nach § 66g Absatz 2 nicht, nicht vollstän-
           dig oder nicht rechtzeitig gemacht werden.
           In diesen Fällen entfällt die Entgeltzah-
           lungspflicht des Anrufers für den gesamten
           Anruf.“

66. Der bisherige § 66h wird § 66i und wird wie folgt
    gefasst:

                          „§ 66i

                 Auskunftsanspruch,

          Datenbank für (0)900er-Rufnummern

      (1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran
    hat, kann in Textform von der Bundesnetzagentur

    Auskunft über den Namen und die ladungsfähige
    Anschrift desjenigen verlangen, der eine Nummer
    von der Bundesnetzagentur zugeteilt bekommen
    hat. Die Auskunft soll unverzüglich nach Eingang
    der Anfrage nach Satz 1 erteilt werden.
       (2) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern wer-
    den in einer Datenbank bei der Bundesnetzagen-
    tur erfasst. Diese Datenbank ist mit Angabe des
    Namens und mit der ladungsfähigen Anschrift des
    Diensteanbieters, bei Diensteanbietern mit Sitz im
    Ausland zusätzlich der ladungsfähigen Anschrift
    eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten
    im Inland, im Internet zu veröffentlichen. Jeder-
    mann kann in Textform von der Bundesnetzagen-
    tur Auskunft über die in der Datenbank gespei-
    cherten Daten verlangen.
       (3) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran
    hat, kann von demjenigen, dem von der Bundes-
    netzagentur Rufnummern für Massenverkehrs-
    dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste

    zugeteilt sind, unentgeltlich Auskunft über den

    Namen und die ladungsfähige Anschrift desjeni-

    gen verlangen, der über eine dieser Rufnummern

    Dienstleistungen anbietet, oder die Mitteilung ver-
    langen, an wen die Rufnummer gemäß § 46
    übertragen wurde. Bei Kurzwahlnummern, die

    nicht von der Bundesnetzagentur zugeteilt wur-
    den, besteht der Anspruch gegenüber demjeni-
    gen, in dessen Netz die Kurzwahlnummer ge-
    schaltet ist. Bei gemäß § 46 übertragenen Ruf-
    nummern besteht der Anspruch auf Auskunft über
    den Namen und die ladungsfähige Anschrift des-
    jenigen, der über eine Rufnummer Dienstleistun-
    gen anbietet, gegenüber dem Anbieter, zu dem
    die Rufnummer übertragen wurde. Die Auskünfte
    nach den Sätzen 1 bis 3 sollen innerhalb von zehn
    Werktagen nach Eingang der in Textform gestell-
    ten Anfrage erteilt werden. Die Auskunftsver-
    pflichteten haben die Angabe bei ihren Kunden
    zu erheben und aktuell zu halten.“
67. Der bisherige § 66i wird § 66j.

68. Der bisherige § 66j wird § 66k und in Absatz 2
    Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Telefonnetz“

    durch das Wort „Telekommunikationsnetz“ er-

    setzt.

69. Der bisherige § 66k wird § 66l.

70. Der bisherige § 66l wird § 66m und wird wie folgt
    gefasst:

                         „§ 66m
                    Umgehungsverbot

       Die Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf
    Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen
    einer Rechtsverordnung erlassenen Regelungen
    sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird,
    sie durch anderweitige Gestaltungen zu umge-
    hen.“

71. § 67 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    In Satz 1 werden nach der Angabe „§§ 66a und

    66b“ die Wörter „oder der auf Grund des § 45n

    Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsver-
    ordnung erlassenen Regelungen“ eingefügt.

72. § 68 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Telekommunikationslinien sind so zu er-
    richten und zu unterhalten, dass sie den Anforde-
    rungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
    sowie den anerkannten Regeln der Technik genü-
    gen. Beim Träger der Straßenbaulast kann bean-
    tragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohr-
    systeme, die der Aufnahme von Glasfaserleitun-
    gen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Tech-
    nischen Bestimmungen für die Benutzung von
    Straßen durch Leitungen und Telekommunika-
    tionslinien (ATB) im Wege des Micro- oder Mini-
    trenching zu verlegen. Dem Antrag ist stattzuge-
    ben, wenn
    1. die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer
       wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzni-
       veaus und
    2. nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Er-
       haltungsaufwandes führt oder

    3. der Antragsteller die durch eine mögliche

       wesentliche Beeinträchtigung entstehenden

       Kosten beziehungsweise den höheren Verwal-

       tungsaufwand übernimmt.

    Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die
    Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohr-
BGBl. 2012, Seite 982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 982
      systemen in Bundesautobahnen und autobahn-
      ähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.“
73. In § 69 Absatz 1 werden nach dem Wort „Betrei-
    ber“ die Wörter „oder Eigentümer“ eingefügt.

74. § 76 wird wie folgt geändert:

      a) In der Überschrift werden nach dem Wort

         „Grundstücken“ die Wörter „und Gebäuden“

         angefügt.

      b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
            „(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das
         kein Verkehrsweg im Sinne des § 68 Absatz 1
         Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und
         die Erneuerung von Telekommunikationslinien
         auf seinem Grundstück sowie den Anschluss
         der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude
         an öffentliche Telekommunikationsnetze der
         nächsten Generation insoweit nicht verbieten,
         als

         1. auf dem Grundstück einschließlich der
            Gebäudeanschlüsse eine durch ein Recht
            gesicherte Leitung oder Anlage auch die Er-
            richtung, den Betrieb und die Erneuerung
            einer Telekommunikationslinie genutzt und
            hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks
            nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt
            wird oder
         2. das Grundstück einschließlich der Gebäude

            durch die Benutzung nicht unzumutbar be-

            einträchtigt wird.“

75. Nach § 77 werden die folgenden §§ 77a, 77b,
    77c, 77d und 77e eingefügt:
                            „§ 77a
                          Gemeinsame
              Nutzung von Infrastrukturen durch
       Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze

         (1) Die Bundesnetzagentur kann die gemein-
      same Nutzung von Verkabelungen oder Kabelka-
      nälen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzen-
      trations- oder Verteilerpunkt, sofern dieser außer-
      halb des Gebäudes liegt, durch Betreiber öffent-
      licher Telekommunikationsnetze folgenden Perso-
      nen gegenüber anordnen:

      1. Telekommunikationsnetzbetreibern, die über

         eine Nutzungsberechtigung nach § 69 Absatz 1

         in Verbindung mit § 68 Absatz 1 oder über eine

         sonstige Berechtigung verfügen, Einrichtungen

         auf, über oder unter öffentlichen oder privaten
         Grundstücken zu errichten oder zu installieren,
         oder
      2. Telekommunikationsnetzbetreibern, die ein
         Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von
         Grundstücken in Anspruch nehmen können,
         oder

      3. den Eigentümern von Verkabelungen oder
         Kabelkanälen.
      Die Anordnung kann getroffen werden, wenn eine
      Vervielfachung der Infrastruktur wirtschaftlich in-
      effizient oder praktisch unmöglich wäre. Vor dem
      Erlass der Anordnung gibt die Bundesnetzagentur
      allen interessierten Kreisen die Gelegenheit, inner-
      halb angemessener Zeit Stellung zu nehmen.

  (2) Die Bundesnetzagentur setzt im Rahmen
der Anordnung nach Absatz 1 ein angemessenes
Entgelt, das auch eine angemessene Risikoan-
passung enthalten kann, fest.

   (3) Die Bundesnetzagentur kann von den Tele-
kommunikationsnetzbetreibern sowie von Unter-

nehmen und von juristischen Personen des öf-

fentlichen Rechts, die über Einrichtungen verfü-

gen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt
werden können, diejenigen Informationen verlan-
gen, die für die Erstellung eines detaillierten Ver-
zeichnisses über Art, Verfügbarkeit und geografi-
sche Lage dieser Einrichtungen erforderlich sind.
Zu den Einrichtungen nach Satz 1 zählen unter
anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabe-
lungen oder Kabelkanäle in Gebäuden, Masten,
Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen,
Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und
Verteilerkästen. Betrifft eine nach Satz 1 zu ertei-
lende Information eine Einrichtung, bei deren Aus-
fall die Versorgung der Bevölkerung erheblich be-
einträchtigt wird, ist von einer Aufnahme in das
Verzeichnis abzusehen. Interessenten kann Ein-
sicht in das Verzeichnis gewährt werden, falls die
von der Bundesnetzagentur festgelegten Voraus-
setzungen für eine Einsichtnahme erfüllt sind. Da-
bei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu
wahren.

  (4) Die von der Bundesnetzagentur getroffenen

Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen

objektiv, transparent und verhältnismäßig sein
und dürfen nicht diskriminieren.

                      § 77b
            Alternative Infrastrukturen

   (1) Unternehmen und juristische Personen des
öffentlichen Rechts, die über Einrichtungen verfü-
gen, die zum Auf- und Ausbau von Netzen der
nächsten Generation genutzt werden können,
sind verpflichtet, Betreibern öffentlicher Telekom-
munikationsnetze auf schriftliche Anfrage ein An-
gebot zur Mitnutzung dieser Einrichtungen gegen
ein angemessenes Entgelt zu unterbreiten.

  (2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Eini-

gung nicht zustande, so kann jeder Beteiligte bin-

nen einer Frist von vier Wochen ab Zugang der

Anfrage bei der Bundesnetzagentur durch einen

Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.

    (3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ist
der Antragsgegner verpflichtet, binnen einer von
der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Frist
seine Einwendungen gegen das Mitnutzungsrecht
oder das vorgeschlagene Entgelt darzulegen. Hie-
rauf kann der Antragsteller innerhalb einer eben-
falls von der Bundesnetzagentur zu bestimmen-
den Frist antworten. Die Bundesnetzagentur kann
die Beteiligten im Interesse einer gütlichen Eini-
gung anhören. Ist eine Einigung nicht möglich,
trifft die Bundesnetzagentur unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen eine Entscheidung
(Schlichterspruch). Die Beteiligten sind zur An-
nahme des Schlichterspruchs nicht verpflichtet.
Im Übrigen gilt für das Schlichtungsverfahren die
BGBl. 2012, Seite 983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 983
Schlichtungsordnung der Bundesnetzagentur ent-
sprechend.

                      § 77c

               Mitnutzung von
 Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes

   (1) Der Bund als Träger der Straßenbaulast

nach § 5 des Bundesfernstraßengesetzes hat auf

schriftliche Anfrage den Betreibern öffentlicher

Telekommunikationsnetze die Mitnutzung der

Teile einer Bundesfernstraße zu gestatten, die zum

Auf- und Ausbau von Netzen der nächsten Gene-
ration genutzt werden können. Die Mitnutzung ist
so auszugestalten, dass sie den Anforderungen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie

den anerkannten Regeln der Technik genügt. Die
Mitnutzung und deren Abänderung bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Trägers der Stra-
ßenbaulast. Die Zustimmung kann mit Nebenbe-
stimmungen versehen werden, die diskriminie-
rungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann
außerdem von der Leistung einer angemessenen
Sicherheit abhängig gemacht werden. Die Neben-
bestimmungen dürfen nur die Art und Weise der
Errichtung der Mitnutzung sowie die dabei zu be-
achtenden Regeln der Technik und die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs und die Verkehrssi-
cherungspflichten regeln. § 8 des Bundesfern-
straßengesetzes bleibt unberührt. Für die Mit-
nutzung kann ein kostendeckendes Entgelt ver-
langt werden.
  (2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Eini-
gung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach
§ 133 Absatz 1 und 4 entsprechend.

   (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau

und Stadtentwicklung teilt der Bundesnetzagen-

tur die für die Bearbeitung des Mitnutzungsan-

trags nach Absatz 1 zuständige Stelle mit. Die

Bundesnetzagentur veröffentlicht diese Angaben

im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.

                      § 77d
     Mitnutzung von Bundeswasserstraßen

   (1) Der Bund als Eigentümer der Bundeswas-
serstraßen hat auf schriftliche Anfrage den Betrei-
bern öffentlicher Telekommunikationsnetze die
Mitnutzung der Teile einer Bundeswasserstraße
zu gestatten, die zum Auf- und Ausbau von Net-
zen der nächsten Generation genutzt werden
können. Die Mitnutzung ist so auszugestalten,
dass sie den Anforderungen der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung sowie den anerkannten
Regeln der Technik genügt. Die Mitnutzung und
deren Abänderung bedürfen der schriftlichen Zu-
stimmung des Eigentümers. Die Zustimmung
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden,
die diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zu-
stimmung kann außerdem von der Leistung einer
angemessenen Sicherheit abhängig gemacht
werden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die
Art und Weise der Errichtung der Mitnutzung so-
wie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik
und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
und die Verkehrssicherungspflichten regeln. Für

    die Mitnutzung kann ein kostendeckendes Entgelt
    verlangt werden.

      (2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Eini-
    gung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach
    § 133 Absatz 1 und 4 entsprechend.

       (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau

    und Stadtentwicklung teilt der Bundesnetzagen-

    tur die für die Bearbeitung des Mitnutzungsan-

    trags nach Absatz 1 zuständige Stelle mit. Die

    Bundesnetzagentur veröffentlicht diese Angaben

    im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.

                          § 77e

         Mitnutzung von Eisenbahninfrastruktur

        (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sich
    überwiegend in der Hand des Bundes oder eines
    mehrheitlich dem Bund gehörenden Unterneh-
    mens befinden, haben auf schriftliche Anfrage Be-
    treibern öffentlicher Telekommunikationsnetze die
    Mitnutzung der Teile der Eisenbahninfrastruktur
    zu gestatten, die zum Auf- und Ausbau von Net-
    zen der nächsten Generation genutzt werden
    können. Die Mitnutzung ist so auszugestalten,
    dass sie den Anforderungen der öffentlichen
    Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten
    Regeln der Technik genügt. Die Mitnutzung und
    deren Abänderung bedürfen der schriftlichen Zu-
    stimmung des Eisenbahninfrastrukturunterneh-
    mens. Die Zustimmung kann mit Bedingungen
    versehen werden, die diskriminierungsfrei zu ge-
    stalten sind; die Zustimmung kann außerdem von
    der Leistung einer angemessenen Sicherheit ab-
    hängig gemacht werden. Die Bedingungen dürfen

    nur die Art und Weise der Errichtung der Mitnut-

    zung sowie die dabei zu beachtenden Regeln der

    Technik und die Sicherheit und Leichtigkeit des

    Verkehrs und die Verkehrssicherungspflichten re-

    geln, um die Beeinträchtigung des Eisenbahnbe-

    triebs weitestgehend zu reduzieren. Für die Mit-
    nutzung kann ein kostendeckendes Entgelt ver-
    langt werden.

       (2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Eini-
    gung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach
    § 133 Absatz 1 und 4 entsprechend. Die zustän-
    dige Eisenbahnaufsichtsbehörde ist Beteiligte im
    Verfahren.

       (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
    und Stadtentwicklung teilt der Bundesnetzagen-
    tur die für Mitnutzungsanfragen nach Absatz 1 zu-
    ständige Stelle mit. Die Bundesnetzagentur veröf-
    fentlicht diese Angaben im Amtsblatt und auf ihrer
    Internetseite.“

76. § 78 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. der Anschluss an ein öffentliches Telekom-
           munikationsnetz an einem festen Standort,
           der Gespräche, Telefaxübertragungen und
           die Datenkommunikation mit Übertra-
           gungsraten ermöglicht, die für einen funk-
           tionalen Internetzugang ausreichen,“.
BGBl. 2012, Seite 984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 984
      b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
         gefügt:
        „2. der Zugang zu öffentlich zugänglichen Te-
            lefondiensten über den in Nummer 1 ge-
            nannten Netzanschluss,“.
      c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
         Nummern 3 und 4.
      d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
         nach dem Wort „Kartentelefonen“ werden die
         Wörter „oder anderer Zugangspunkte für den
         öffentlichen Sprachtelefondienst“ eingefügt.

      e) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und
         wie folgt gefasst:
        „6. die Möglichkeit, von allen öffentlichen
            Münz- oder Kartentelefonen unentgeltlich
            und ohne Verwendung eines Zahlungsmit-
            tels Notrufe durch einfache Handhabung
            mit den Notrufnummern 110 und 112
            durchzuführen.“
77. § 79 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2
         Nr. 1“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Num-
         mer 1 und 2“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 2
         bis 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Num-
         mer 3 bis 5“ ersetzt.

78. In § 84 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des

    Europäischen Parlaments und des Rates vom
    7. März 2002 über den Universaldienst und Nut-
    zerrechte bei elektronischen Kommunikations-
    netzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)
    (ABl. EG Nr. L 108 S. 51)“ gestrichen.
79. In § 88 Absatz 4 werden die Wörter „Fahrzeugs
    für Seefahrt oder Luftfahrt“ durch die Wörter
    „Wasser- oder Luftfahrzeugs“ ersetzt.
80. § 90 wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 90
                   Missbrauch von Sende-
         oder sonstigen Telekommunikationsanlagen“.

      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sende-
            anlagen“ die Wörter „oder sonstige Tele-
            kommunikationsanlagen“, nach den Wör-
            tern „dieser Umstände“ die Wörter „oder
            auf Grund ihrer Funktionsweise“ und nach
            dem Wort „geeignet“ die Wörter „und dazu
            bestimmt“ eingefügt.
        bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
            aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird
                 das Wort „Sendeanlagen“ durch das
                 Wort „Anlagen“ und das Wort „Sen-
                 deanlage“ durch das Wort „Anlage“
                 ersetzt.

            bbb) In den Nummern 2 und 7 wird jeweils
                 das Wort „Sendeanlage“ durch das
                 Wort „Anlage“ ersetzt.
      c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
         „Sendeanlagen“ die Wörter „oder sonstigen
         Telekommunikationsanlagen“ eingefügt.

    d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sendean-
       lagen“ die Wörter „oder sonstige Telekommu-
       nikationsanlagen“ eingefügt und werden die
       Wörter „die Anlagen“ durch das Wort „sie“ er-
       setzt.
81. § 91 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ge-
    schäftsmäßig Telekommunikationsdienste“ die
    Wörter „in Telekommunikationsnetzen, einschließ-
    lich Telekommunikationsnetzen, die Datenerfas-
    sungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen,“
    eingefügt.

82. § 92 wird aufgehoben.
83. § 93 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Im Fall einer Verletzung des Schutzes per-
    sonenbezogener Daten haben die betroffenen
    Teilnehmer oder Personen die Rechte aus § 109a
    Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2.“
84. In § 95 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur
    Versendung von Informationen nach § 98 Abs. 1
    Satz 3,“ gestrichen.
85. In § 96 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Tele-
    kommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit“
    durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Tele-
    kommunikationsdienstes“ ersetzt und nach den
    Wörtern „von Diensten mit Zusatznutzen“ die
    Wörter „im dazu erforderlichen Maß und“ einge-

    fügt.

86. § 97 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Telefonnetz“
       durch das Wort „Telekommunikationsnetz“ und
       das Wort „Telefonnetzes“ durch das Wort „Te-
       lekommunikationsnetzes“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ , soweit
       sie nicht nach § 113a zu speichern sind“ ge-
       strichen.
87. § 98 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Standortdaten, die in Bezug auf die
       Nutzer von öffentlichen Telekommunikations-
       netzen oder öffentlich zugänglichen Telekom-

       munikationsdiensten verwendet werden, dür-
       fen nur im zur Bereitstellung von Diensten mit
       Zusatznutzen erforderlichen Umfang und in-
       nerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums ver-
       arbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden
       oder wenn der Teilnehmer dem Anbieter des
       Dienstes mit Zusatznutzen seine Einwilligung
       erteilt hat. In diesen Fällen hat der Anbieter
       des Dienstes mit Zusatznutzen bei jeder Fest-
       stellung des Standortes des Mobilfunkendge-
       rätes den Nutzer durch eine Textmitteilung an
       das Endgerät, dessen Standortdaten ermittelt
       wurden, zu informieren. Dies gilt nicht, wenn
       der Standort nur auf dem Endgerät angezeigt
       wird, dessen Standortdaten ermittelt wurden.
       Werden die Standortdaten für einen Dienst
       mit Zusatznutzen verarbeitet, der die Übermitt-
       lung von Standortdaten eines Mobilfunkendge-
       rätes an einen anderen Teilnehmer oder Dritte,
       die nicht Anbieter des Dienstes mit Zusatznut-
       zen sind, zum Gegenstand hat, muss der Teil-
BGBl. 2012, Seite 985 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 985
      nehmer abweichend von § 94 seine Einwilli-
      gung ausdrücklich, gesondert und schriftlich
      gegenüber dem Anbieter des Dienstes mit Zu-
      satznutzen erteilen. In diesem Fall gilt die Ver-
      pflichtung nach Satz 2 entsprechend für den
      Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen. Der
      Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen darf
      die erforderlichen Bestandsdaten zur Erfüllung
      seiner Verpflichtung aus Satz 2 nutzen. Der
      Teilnehmer muss Mitbenutzer über eine erteilte
      Einwilligung unterrichten. Eine Einwilligung
      kann jederzeit widerrufen werden.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die
      unter den Notrufnummern 112 oder 110 oder
      der Rufnummer 124 124 oder 116 117 erreicht
      werden, hat der Diensteanbieter sicherzustel-
      len, dass nicht im Einzelfall oder dauernd die
      Übermittlung von Standortdaten ausgeschlos-
      sen wird.“
88. In § 100 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt
    gefasst:

      „(2) Zur Durchführung von Umschaltungen so-
   wie zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen
   im Netz ist dem Betreiber der Telekommunikati-
   onsanlage oder seinem Beauftragten das Auf-

   schalten auf bestehende Verbindungen erlaubt,

   soweit dies betrieblich erforderlich ist. Eventuelle

   bei der Aufschaltung erstellte Aufzeichnungen

   sind unverzüglich zu löschen. Das Aufschalten

   muss den betroffenen Kommunikationsteilneh-

   mern durch ein akustisches oder sonstiges Signal

   zeitgleich angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt

   werden. Sofern dies technisch nicht möglich ist,

   muss der betriebliche Datenschutzbeauftragte

   unverzüglich detailliert über die Verfahren und

   Umstände jeder einzelnen Maßnahme informiert

   werden. Diese Informationen sind beim betriebli-

   chen Datenschutzbeauftragten für zwei Jahre auf-

   zubewahren.

      (3) Wenn zu dokumentierende tatsächliche An-
   haltspunkte für die rechtswidrige Inanspruch-
   nahme eines Telekommunikationsnetzes oder
   -dienstes vorliegen, insbesondere für eine Leis-
   tungserschleichung oder einen Betrug, darf der
   Diensteanbieter zur Sicherung seines Entgelt-
   anspruchs die Bestandsdaten und Verkehrsdaten
   verwenden, die erforderlich sind, um die rechts-
   widrige Inanspruchnahme des Telekommunika-
   tionsnetzes oder -dienstes aufzudecken und zu
   unterbinden. Der Diensteanbieter darf die nach
   § 96 erhobenen Verkehrsdaten in der Weise ver-
   wenden, dass aus dem Gesamtbestand aller Ver-
   kehrsdaten, die nicht älter als sechs Monate sind,
   die Daten derjenigen Verbindungen des Netzes
   ermittelt werden, für die tatsächliche Anhalts-
   punkte den Verdacht der rechtswidrigen In-
   anspruchnahme von Telekommunikationsnetzen
   und -diensten begründen. Der Diensteanbieter
   darf aus den Verkehrsdaten und Bestandsdaten
   nach Satz 1 einen pseudonymisierten Gesamt-
   datenbestand bilden, der Aufschluss über die
   von einzelnen Teilnehmern erzielten Umsätze gibt
   und unter Zugrundelegung geeigneter Kriterien

    das Auffinden solcher Verbindungen des Netzes
    ermöglicht, bei denen der Verdacht einer rechts-
    widrigen Inanspruchnahme besteht. Die Daten
    anderer Verbindungen sind unverzüglich zu
    löschen. Die Bundesnetzagentur und der Bundes-
    beauftragte für den Datenschutz sind über Einfüh-
    rung und Änderung eines Verfahrens nach Satz 1
    unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
89. § 102 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
    Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf
    ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder
    bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese
    unterdrückt wird; der Anrufer hat sicherzustellen,
    dass dem Angerufenen die dem Anrufer zugeteilte
    Rufnummer übermittelt wird.“
90. § 102 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
       „(8) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die un-
    ter den Notrufnummern 112 oder 110 oder der
    Rufnummer 124 124 oder 116 117 erreicht wer-
    den, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass
    nicht im Einzelfall oder dauernd die Anzeige von
    Nummern der Anrufenden ausgeschlossen wird.“

91. § 108 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommu-

       nikationsdienste für das Führen von ausgehen-

       den Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren

       Nummern des nationalen Telefonnummern-

       planes bereitstellt, hat Vorkehrungen zu treffen,

       damit Endnutzern unentgeltliche Verbindungen

       möglich sind, die entweder durch die Wahl der

       europaeinheitlichen Notrufnummer 112 oder

       der zusätzlichen nationalen Notrufnummer 110

       oder durch das Aussenden entsprechender

       Signalisierungen eingeleitet werden (Notrufver-

       bindungen). Wer derartige öffentlich zugängli-

       che Telekommunikationsdienste erbringt, den

       Zugang zu solchen Diensten ermöglicht oder

       Telekommunikationsnetze betreibt, die für
       diese Dienste einschließlich der Durchleitung
       von Anrufen genutzt werden, hat gemäß Satz 4
       sicherzustellen oder im notwendigen Umfang
       daran mitzuwirken, dass Notrufverbindungen
       unverzüglich zu der örtlich zuständigen Notruf-
       abfragestelle hergestellt werden, und er hat
       alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, da-
       mit Notrufverbindungen jederzeit möglich sind.
       Die Diensteanbieter nach den Sätzen 1 und 2
       haben gemäß Satz 6 sicherzustellen, dass der
       Notrufabfragestelle auch Folgendes mit der
       Notrufverbindung übermittelt wird:
       1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem
          die Notrufverbindung ausgeht, und

       2. die Daten, die zur Ermittlung des Standortes
          erforderlich sind, von dem die Notrufverbin-
          dung ausgeht.
       Notrufverbindungen sind vorrangig vor ande-
       ren Verbindungen herzustellen, sie stehen
       vorrangigen Verbindungen nach dem Post-
       und Telekommunikationssicherstellungsgesetz
       gleich. Daten, die nach Maßgabe der Rechts-
       verordnung nach Absatz 3 zur Verfolgung von
BGBl. 2012, Seite 986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 986
        Missbrauch des Notrufs erforderlich sind,
        dürfen auch verzögert an die Notrufabfrage-
        stelle übermittelt werden. Die Übermittlung
        der Daten nach den Sätzen 3 und 5 erfolgt
        unentgeltlich. Die für Notrufverbindungen ent-
        stehenden Kosten trägt jeder Diensteanbieter
        selbst; die Entgeltlichkeit von Vorleistungen
        bleibt unberührt.“
      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
         fügt:
            „(2) Im Hinblick auf Notrufverbindungen, die
        durch sprach- oder hörbehinderte Endnutzer
        unter Verwendung eines Telefaxgerätes einge-
        leitet werden, gilt Absatz 1 entsprechend.“
      c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
         Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt ge-
            fasst:
            „1. zu den Grundsätzen der Festlegung
                von Einzugsgebieten von Notrufabfra-
                gestellen und deren Unterteilungen
                durch die für den Notruf zuständigen
                Landes- und Kommunalbehörden so-
                wie zu den Grundsätzen des Abstim-
                mungsverfahrens zwischen diesen
                Behörden und den betroffenen Teilneh-
                mernetzbetreibern und Mobilfunknetz-
                betreibern, soweit diese Grundsätze
                für die Herstellung von Notrufverbin-
                dungen erforderlich sind,
            2. zur Herstellung von Notrufverbindun-
               gen zur jeweils örtlich zuständigen
               Notrufabfragestelle oder Ersatznotruf-
               abfragestelle,
            3. zum Umfang der für Notrufverbindun-
               gen zu erbringenden Leistungsmerk-
               male, einschließlich
                a) der Übermittlung der Daten nach
                   Absatz 1 Satz 3 und
                b) zulässiger Abweichungen hinsicht-
                   lich der nach Absatz 1 Satz 3 Num-
                   mer 1 zu übermittelnden Daten in
                   unausweichlichen technisch be-
                   dingten Sonderfällen,“.

        bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
            „6. zu den Aufgaben der Bundesnetzagen-
                tur auf den in den Nummern 1 bis 5
                aufgeführten Gebieten, insbesondere
                im Hinblick auf die Festlegung von Kri-
                terien für die Genauigkeit und Zuver-
                lässigkeit der Daten, die zur Ermittlung
                des Standortes erforderlich sind, von
                dem die Notrufverbindung ausgeht.“
      d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
         wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
            setzt:
            „Die technischen Einzelheiten zu den in
            Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführ-
            ten Gegenständen, insbesondere die Krite-
            rien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit
            der Angaben zu dem Standort, von dem

          die Notrufverbindung ausgeht, legt die
          Bundesnetzagentur in einer Technischen
          Richtlinie fest; dabei berücksichtigt sie die
          Vorschriften der Verordnung nach Absatz 3.
          Die Bundesnetzagentur erstellt die Richtli-
          nie unter Beteiligung
          1. der Verbände der durch Absatz 1 Satz 1
             und 2 und Absatz 2 betroffenen Diens-
             teanbieter und Betreiber von Telekom-
             munikationsnetzen,
          2. der vom Bundesministerium des Innern
             benannten Vertreter der Betreiber von
             Notrufabfragestellen und
          3. der Hersteller der in den Telekommuni-
             kationsnetzen und Notrufabfragestellen
             eingesetzten technischen Einrichtun-
             gen.“
       bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Dabei“
           durch die Wörter „Bei den Festlegungen in
           der Technischen Richtlinie“ ersetzt.
       cc) In dem neuen Satz 4 werden nach dem
           Wort „Bundesnetzagentur“ die Wörter „auf
           ihrer Internetseite zu veröffentlichen; die
           Veröffentlichung hat die Bundesnetzagen-
           tur“ eingefügt.
       dd) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
           „Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Ab-
           satz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2“ ersetzt.

92. § 109 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Jeder Diensteanbieter hat erforderliche
       technische Vorkehrungen und sonstige Maß-
       nahmen zu treffen
       1. zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses
          und
       2. gegen die Verletzung des Schutzes perso-
          nenbezogener Daten.
       Dabei ist der Stand der Technik zu berücksich-
       tigen.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Wer ein öffentliches Telekommunikati-
       onsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche
       Telekommunikationsdienste erbringt, hat bei
       den hierfür betriebenen Telekommunikations-
       und Datenverarbeitungssystemen angemes-
       sene technische Vorkehrungen und sonstige
       Maßnahmen zu treffen
       1. zum Schutz gegen Störungen, die zu erheb-
          lichen Beeinträchtigungen von Telekommu-
          nikationsnetzen und -diensten führen, auch
          soweit sie durch äußere Angriffe und Einwir-
          kungen von Katastrophen bedingt sein kön-
          nen, und
       2. zur Beherrschung der Risiken für die Sicher-
          heit von Telekommunikationsnetzen und
          -diensten.
       Insbesondere sind Maßnahmen zu treffen, um
       Telekommunikations- und Datenverarbeitungs-
       systeme gegen unerlaubte Zugriffe zu sichern
       und Auswirkungen von Sicherheitsverletzun-
       gen für Nutzer oder für zusammengeschaltete
BGBl. 2012, Seite 987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 987
  Netze so gering wie möglich zu halten. Wer ein
  öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt,
  hat Maßnahmen zu treffen, um den ordnungs-
  gemäßen Betrieb seiner Netze zu gewährleis-
  ten und dadurch die fortlaufende Verfügbarkeit
  der über diese Netze erbrachten Dienste si-
  cherzustellen. Technische Vorkehrungen und
  sonstige Schutzmaßnahmen sind angemes-
  sen, wenn der dafür erforderliche technische
  und wirtschaftliche Aufwand nicht außer Ver-
  hältnis zur Bedeutung der zu schützenden
  Telekommunikationsnetze oder -dienste steht.
  § 11 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgeset-
  zes gilt entsprechend.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
   fügt:

     „(3) Bei gemeinsamer Nutzung eines Stand-
  ortes oder technischer Einrichtungen hat jeder
  Beteiligte die Verpflichtungen nach den Absät-
  zen 1 und 2 zu erfüllen, soweit bestimmte Ver-
  pflichtungen nicht einem bestimmten Beteilig-
  ten zugeordnet werden können.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird

   wie folgt gefasst:

     „(4) Wer ein öffentliches Telekommunikati-
  onsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche
  Telekommunikationsdienste erbringt, hat einen
  Sicherheitsbeauftragten zu benennen und ein
  Sicherheitskonzept zu erstellen, aus dem her-
  vorgeht,

  1. welches öffentliche Telekommunikations-

     netz betrieben und welche öffentlich zu-

     gänglichen Telekommunikationsdienste er-

     bracht werden,

  2. von welchen Gefährdungen auszugehen ist

     und

  3. welche technischen Vorkehrungen oder
     sonstigen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung
     der Verpflichtungen aus den Absätzen 1
     und 2 getroffen oder geplant sind.

  Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz
  betreibt, hat der Bundesnetzagentur das Si-
  cherheitskonzept unverzüglich nach der Auf-
  nahme des Netzbetriebs vorzulegen. Wer
  öffentlich zugängliche Telekommunikations-
  dienste erbringt, kann nach der Bereitstellung
  des Telekommunikationsdienstes von der Bun-
  desnetzagentur verpflichtet werden, das Si-
  cherheitskonzept vorzulegen. Mit dem Sicher-
  heitskonzept ist eine Erklärung vorzulegen,
  dass die darin aufgezeigten technischen Vor-
  kehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen
  umgesetzt sind oder unverzüglich umgesetzt
  werden. Stellt die Bundesnetzagentur im Si-
  cherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung
  Sicherheitsmängel fest, so kann sie deren un-
  verzügliche Beseitigung verlangen. Sofern sich
  die dem Sicherheitskonzept zugrunde liegen-
  den Gegebenheiten ändern, hat der nach
  Satz 2 oder 3 Verpflichtete das Konzept anzu-
  passen und der Bundesnetzagentur unter Hin-
  weis auf die Änderungen erneut vorzulegen.

  Die Bundesnetzagentur kann die Umsetzung
  des Sicherheitskonzeptes überprüfen.“

e) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
     „(5) Wer ein öffentliches Telekommunika-
  tionsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche
  Telekommunikationsdienste erbringt, hat der
  Bundesnetzagentur eine Sicherheitsverletzung
  einschließlich Störungen von Telekommuni-
  kationsnetzen oder -diensten unverzüglich
  mitzuteilen, sofern hierdurch beträchtliche
  Auswirkungen auf den Betrieb der Telekommu-
  nikationsnetze oder das Erbringen von Tele-
  kommunikationsdiensten entstehen. Die Bun-
  desnetzagentur kann von dem nach Satz 1
  Verpflichteten einen detaillierten Bericht über
  die Sicherheitsverletzung und die ergriffenen
  Abhilfemaßnahmen verlangen. Erforderlichen-
  falls unterrichtet die Bundesnetzagentur das
  Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
  technik, die nationalen Regulierungsbehörden
  der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
  Union und die Europäische Agentur für Netz-
  und Informationssicherheit über die Sicher-

  heitsverletzungen. Die Bundesnetzagentur

  kann die Öffentlichkeit informieren oder die
  nach Satz 1 Verpflichteten zu dieser Unterrich-
  tung auffordern, wenn sie zu dem Schluss ge-
  langt, dass die Bekanntgabe der Sicherheits-
  verletzung im öffentlichen Interesse liegt. Die
  Bundesnetzagentur legt der Kommission, der
  Europäischen Agentur für Netz- und Informa-
  tionssicherheit und dem Bundesamt für Sicher-

  heit in der Informationstechnik einmal pro Jahr

  einen zusammenfassenden Bericht über die

  eingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen

  Abhilfemaßnahmen vor.

     (6) Die Bundesnetzagentur erstellt im Be-

  nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in
  der Informationstechnik und dem Bundes-
  beauftragten für den Datenschutz und die In-
  formationsfreiheit einen Katalog von Sicher-
  heitsanforderungen für das Betreiben von
  Telekommunikations- und Datenverarbeitungs-
  systemen sowie für die Verarbeitung personen-
  bezogener Daten als Grundlage für das Sicher-
  heitskonzept nach Absatz 4 und für die zu
  treffenden technischen Vorkehrungen und
  sonstigen Maßnahmen nach den Absätzen 1
  und 2. Sie gibt den Herstellern, den Verbänden
  der Betreiber öffentlicher Telekommunikations-
  netze und den Verbänden der Anbieter öffent-
  lich zugänglicher Telekommunikationsdienste
  Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Katalog
  wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

     (7) Die Bundesnetzagentur kann anordnen,
  dass sich die Betreiber öffentlicher Telekom-
  munikationsnetze oder die Anbieter öffentlich
  zugänglicher Telekommunikationsdienste einer
  Überprüfung durch eine qualifizierte unabhän-
  gige Stelle oder eine zuständige nationale Be-
  hörde unterziehen, in der festgestellt wird, ob
  die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3
  erfüllt sind. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat
  eine Kopie des Überprüfungsberichts unver-
BGBl. 2012, Seite 988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 988
        züglich an die Bundesnetzagentur zu übermit-
        teln. Er trägt die Kosten dieser Überprüfung.“
93. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:

                           „§ 109a
                       Datensicherheit
         (1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunika-
      tionsdienste erbringt, hat im Fall einer Verletzung
      des Schutzes personenbezogener Daten unver-
      züglich die Bundesnetzagentur und den Bundes-
      beauftragten für den Datenschutz und die Infor-
      mationsfreiheit von der Verletzung zu benachrich-
      tigen. Ist anzunehmen, dass durch die Verletzung
      des Schutzes personenbezogener Daten Teilneh-
      mer oder andere Personen schwerwiegend in

      ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen

      beeinträchtigt werden, hat der Anbieter des Tele-

      kommunikationsdienstes zusätzlich die Betroffe-

      nen unverzüglich von dieser Verletzung zu be-
      nachrichtigen. In Fällen, in denen in dem Sicher-
      heitskonzept nachgewiesen wurde, dass die von
      der Verletzung betroffenen personenbezogenen
      Daten durch geeignete technische Vorkehrungen
      gesichert, insbesondere unter Anwendung eines
      als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfah-
      rens gespeichert wurden, ist eine Benachrichti-

      gung nicht erforderlich. Unabhängig von Satz 3

      kann die Bundesnetzagentur den Anbieter des

      Telekommunikationsdienstes unter Berücksichti-

      gung der wahrscheinlichen nachteiligen Auswir-

      kungen der Verletzung des Schutzes personen-
      bezogener Daten zu einer Benachrichtigung der
      Betroffenen verpflichten. Im Übrigen gilt § 42a
      Satz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes entspre-
      chend.
        (2) Die Benachrichtigung an die Betroffenen
      muss mindestens enthalten:
      1. die Art der Verletzung des Schutzes personen-
         bezogener Daten,
      2. Angaben zu den Kontaktstellen, bei denen wei-
         tere Informationen erhältlich sind, und
      3. Empfehlungen zu Maßnahmen, die mögliche
         nachteilige Auswirkungen der Verletzung des
         Schutzes personenbezogener Daten begren-
         zen.

      In der Benachrichtigung an die Bundesnetzagen-
      tur und den Bundesbeauftragten für den Daten-
      schutz und die Informationsfreiheit hat der Anbie-
      ter des Telekommunikationsdienstes zusätzlich zu

      den Angaben nach Satz 1 die Folgen der Verlet-
      zung des Schutzes personenbezogener Daten
      und die beabsichtigten oder ergriffenen Maßnah-
      men darzulegen.
         (3) Die Anbieter der Telekommunikations-
      dienste haben ein Verzeichnis der Verletzungen

      des Schutzes personenbezogener Daten zu füh-

      ren, das Angaben zu Folgendem enthält:

      1. zu den Umständen der Verletzungen,
      2. zu den Auswirkungen der Verletzungen und
      3. zu den ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
      Diese Angaben müssen ausreichend sein, um der
      Bundesnetzagentur und dem Bundesbeauftrag-
      ten für den Datenschutz und die Informationsfrei-

    heit die Prüfung zu ermöglichen, ob die Bestim-
    mungen der Absätze 1 und 2 eingehalten wurden.
    Das Verzeichnis enthält nur die zu diesem Zweck
    erforderlichen Informationen und muss nicht Ver-
    letzungen berücksichtigen, die mehr als fünf
    Jahre zurückliegen.
       (4) Vorbehaltlich technischer Durchführungs-
    maßnahmen der Europäischen Kommission nach
    Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/58/EG kann
    die Bundesnetzagentur Leitlinien vorgeben be-
    züglich des Formats, der Verfahrensweise und
    der Umstände, unter denen eine Benachrichti-
    gung über eine Verletzung des Schutzes perso-
    nenbezogener Daten erforderlich ist.“

94. In § 112 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter

    „§ 39 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die

    Wörter „§ 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes“

    ersetzt.

95. § 115 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 113a,“ gestri-
       chen, die Angabe „§ 108 Abs. 2“ durch die An-
       gabe „§ 108 Absatz 3“ und die Angabe „§ 108
       Abs. 3“ durch die Angabe „§ 108 Absatz 4“ er-
       setzt.

    b) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 109, 112

       Abs. 1, 3 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 oder

       § 114 Abs. 1“ durch die Wörter „§§ 109, 109a,

       112 Absatz 1, 3 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2

       oder § 114 Absatz 1“ ersetzt.

96. § 120 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 4 Nr. 2
       und 4“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 3 Num-
       mer 2 und 4“ ersetzt.
    b) In Nummer 6 wird das Wort „Frequenznut-
       zungsplanes“ durch das Wort „Frequenzpla-
       nes“ ersetzt.
97. In § 122 Absatz 1 werden nach dem Wort „Markt-
    daten“ die Wörter „einschließlich der Entwicklung
    und Höhe der Endnutzertarife der Dienste nach
    § 78 Absatz 2, die entweder von nach den §§ 81
    bis 87 verpflichteten Unternehmen oder auf dem
    Markt erbracht werden, und deren Verhältnis zu
    den nationalen Verbraucherpreisen und Einkom-
    men,“ eingefügt.

98. § 123 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 123

                  Zusammenarbeit mit
         anderen Behörden auf nationaler Ebene“.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „In den Fällen der §§ 10, 11, 40, 41 und

          § 62 Absatz 2 Nummer 3 entscheidet die

          Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit
          dem Bundeskartellamt.“
       bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Teil 2
           Abschnitt 2 bis 5“ die Wörter „oder § 77a
           Absatz 1 und 2“ eingefügt.
       cc) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 82 des
           EG-Vertrages“ durch die Wörter „Arti-
BGBl. 2012, Seite 989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 989
         kel 102 des Vertrages über die Arbeits-
         weise der Europäischen Union“ ersetzt.
     dd) In Satz 4 werden nach dem Wort „Geset-
         zes“ die Wörter „ , auch beim Erlass von
         Verwaltungsvorschriften,“ eingefügt.
99. Nach § 123 werden die folgenden §§ 123a
    und 123b eingefügt:

                        „§ 123a

                Zusammenarbeit mit
              anderen Behörden auf der
            Ebene der Europäischen Union
       (1) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den na-
   tionalen Regulierungsbehörden anderer Mitglied-
   staaten, der Kommission und dem GEREK auf
   transparente Weise zusammen, um eine einheit-
   liche Anwendung der Bestimmungen der Richt-
   linie 2002/21/EG und der Einzelrichtlinien zu ge-
   währleisten. Sie arbeitet insbesondere mit der
   Kommission und dem GEREK bei der Ermittlung
   der Maßnahmen zusammen, die zur Bewältigung
   bestimmter Situationen auf dem Markt am besten
   geeignet sind.
     (2) Die Bundesnetzagentur unterstützt die Ziele
   des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische
   Koordinierung und mehr Kohärenz.

      (3) Die Bundesnetzagentur trägt bei der Wahr-

   nehmung ihrer Aufgaben weitestgehend den

   Empfehlungen Rechnung, die die Kommission

   nach Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Richtli-

   nie 2002/21/EG erlässt. Beschließt die Bundes-

   netzagentur, sich nicht an eine solche Empfeh-

   lung zu halten, so teilt sie dies der Kommission
   unter Angabe ihrer Gründe mit.

                        § 123b
           Bereitstellung von Informationen
      (1) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommis-
   sion auf deren begründeten Antrag nach Artikel 5
   Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG hin die Infor-

   mationen zur Verfügung, die die Kommission be-

   nötigt, um ihre Aufgaben auf Grund des Vertrags
   über die Arbeitsweise der Europäischen Union
   wahrzunehmen. Beziehen sich die bereitgestellten
   Informationen auf Informationen, die zuvor von
   Unternehmen auf Anforderung der Bundesnetz-
   agentur bereitgestellt wurden, so werden die
   Unternehmen hiervon unterrichtet.
      (2) Die Bundesnetzagentur kann ihr übermit-
   telte Informationen der nationalen Regulierungs-

   behörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren
   begründeten Antrag hin zur Verfügung stellen, so-
   weit dies erforderlich ist, damit diese nationale
   Regulierungsbehörde ihre Verpflichtungen aus
   dem Recht der Europäischen Union erfüllen kann.
      (3) Im Rahmen des Informationsaustausches
   nach den Absätzen 1 und 2 stellt die Bundesnetz-
   agentur eine vertrauliche Behandlung aller Infor-
   mationen sicher, die von der nationalen Regulie-
   rungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder
   von dem Unternehmen, das die Informationen an
   die Bundesnetzagentur übermittelt hat, nach den
   Vorschriften des Rechts der Europäischen Union
   und den einzelstaatlichen Vorschriften über das

     Geschäftsgeheimnis als vertraulich angesehen
     werden.
        (4) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet im
     Rahmen der Bereitstellung von Informationen an
     die Kommission, an nationale Regulierungsbehör-
     den anderer Mitgliedstaaten, an das GEREK und
     an das Büro des GEREK vertrauliche Informatio-
     nen. Sie kann bei der Kommission beantragen,

     dass die Informationen, die sie der Kommission
     bereitstellt, Behörden anderer Mitgliedstaaten
     nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Antrag
     ist zu begründen.“
100. In § 126 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen
     Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur
     Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG Nr.
     L 171 S. 32)“ gestrichen.

101. Dem § 127 Absatz 2 werden folgende Sätze an-
     gefügt:
     „Die Bundesnetzagentur kann von den nach Ab-
     satz 1 in der Telekommunikation tätigen Unter-
     nehmen insbesondere Auskünfte über künftige
     Netz- und Diensteentwicklungen verlangen, wenn
     diese Entwicklungen sich auf Dienste auf Vorleis-
     tungsebene auswirken können, die die Unterneh-

     men Wettbewerbern zugänglich machen. Die

     Bundesnetzagentur kann ferner von Unternehmen

     mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungs-

     märkten verlangen, Rechnungslegungsdaten zu

     den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen

     Endnutzermärkten vorzulegen.“

102. § 132 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 55
        Abs. 9, der §§ 61, 62 und 81“ durch die Wörter
        „§ 55 Absatz 10, der §§ 61, 62, 77a Absatz 1
        und 2 und des § 81“ ersetzt.
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 9“

            durch die Angabe „§ 55 Absatz 10“ ersetzt.

        bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 61 Abs. 4 Nr. 2
            und 4“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 3
            Nummer 2 und 4“ ersetzt.
     c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 18, 19,
        20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1“ durch die
        Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41
        Absatz 2“ ersetzt.

103. § 133 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Ergeben sich im Zusammenhang mit Ver-
        pflichtungen aus diesem Gesetz oder auf
        Grund dieses Gesetzes Streitigkeiten zwischen
        Unternehmen, die öffentliche Telekommunika-
        tionsnetze betreiben oder öffentlich zugäng-
        liche Telekommunikationsdienste anbieten,
        oder zwischen diesen und anderen Unterneh-
        men, denen Zugangs- oder Zusammenschal-
        tungsverpflichtungen aus diesem Gesetz oder
        auf Grund dieses Gesetzes zugute kommen,
        trifft die Beschlusskammer, soweit dies gesetz-
        lich nicht anders geregelt ist, auf Antrag einer
BGBl. 2012, Seite 990 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 990
        Partei nach Anhörung der Beteiligten eine ver-
        bindliche Entscheidung.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Regulierungs-
            behörde von mindestens zwei Mitglied-
            staaten“ durch die Wörter „Regulierungs-
            behörden von mehr als einem Mitglied-
            staat“ ersetzt.
        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
            „Fällt die Streitigkeit in den Zuständigkeits-
            bereich der Bundesnetzagentur, so koordi-
            niert sie ihre Maßnahmen mit den zustän-
            digen nationalen Regulierungsbehörden
            der anderen betroffenen Mitgliedstaaten.“

      c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
         fügt:

           „(3) Bei Streitigkeiten nach Absatz 2 kann
        die Bundesnetzagentur das GEREK beratend
        hinzuziehen, um die Streitigkeit im Einklang
        mit den in § 2 genannten Zielen dauerhaft bei-
        zulegen. Sie kann das GEREK um eine Stel-
        lungnahme zu der Frage ersuchen, welche
        Maßnahmen zur Streitbeilegung zu ergreifen
        sind. Hat die Bundesnetzagentur oder die zu-
        ständige nationale Regulierungsbehörde eines

        anderen betroffenen Mitgliedstaats das GEREK

        um eine Stellungnahme ersucht, so trifft die

        Beschlusskammer ihre Entscheidung nicht,

        bevor das GEREK seine Stellungnahme ab-

        gegeben hat. § 130 bleibt hiervon unberührt.“

      d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

104. § 137 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
         schwerde“ die Wörter „nach der Verwaltungs-
         gerichtsordnung oder nach dem Gerichtsver-
         fassungsgesetz“ eingefügt.

      b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 138
         Abs. 3“ durch die Angabe „§ 138 Absatz 4“ er-
         setzt.

105. § 138 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 138

                        Vorlage- und
          Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur

         (1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten,
      die Übermittlung elektronischer Dokumente oder
      die Erteilung von Auskünften (Vorlage von Unter-

      lagen) durch die Bundesnetzagentur ist § 99 Ab-
      satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der
      Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Rechts
      der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Absatz 1
      Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Vor-
      lage zu verweigern, das Recht der Bundesnetz-
      agentur tritt, die Unterlagen als geheimhaltungs-
      bedürftig zu kennzeichnen. Das Gericht der
      Hauptsache unterrichtet die Beteiligten, deren
      Geheimhaltungsinteresse durch die Offenlegung
      der Unterlagen im Hauptsacheverfahren berührt
      werden könnte, darüber, dass die Unterlagen vor-
      gelegt worden sind.
        (2) Das Gericht der Hauptsache entscheidet
      auf Antrag eines Beteiligten, der ein Geheimhal-

     tungsinteresse an den vorgelegten Unterlagen
     geltend macht, durch Beschluss, inwieweit die
     §§ 100 und 108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2
     der Verwaltungsgerichtsordnung auf die Entschei-
     dung in der Hauptsache anzuwenden sind. Die
     Beteiligtenrechte nach den §§ 100 und 108 Ab-
     satz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsge-
     richtsordnung sind auszuschließen, soweit nach
     Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungs-
     interesse das Interesse der Beteiligten auf recht-
     liches Gehör auch unter Beachtung des Rechts
     auf effektiven Rechtsschutz überwiegt. Insoweit
     dürfen die Entscheidungsgründe im Hauptsache-
     verfahren die Art und den Inhalt der geheim ge-
     haltenen Unterlagen nicht erkennen lassen. Die
     Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung
     verpflichtet.

        (3) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist inner-
     halb eines Monats zu stellen, nachdem das Ge-
     richt die Beteiligten, deren Geheimhaltungsinte-
     ressen durch die Offenlegung der Unterlagen be-
     rührt werden könnten, über die Vorlage der Unter-
     lagen durch die Bundesnetzagentur unterrichtet
     hat. In diesem Verfahren ist § 100 der Verwal-
     tungsgerichtsordnung nicht anzuwenden. Ab-
     satz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.

        (4) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2

     Satz 1 ist die Beschwerde zum Bundesverwal-

     tungsgericht gegeben. Über die Beschwerde

     entscheidet der für die Hauptsache zuständige

     Revisionssenat. Absatz 2 Satz 3 und 4 und Ab-

     satz 3 Satz 2 gelten sinngemäß.“

106. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt:
                          „§ 138a
                    Informationssystem
              zu eingelegten Rechtsbehelfen

        Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen
     ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen
     die folgenden Informationen:

     1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der ein-
        gelegten Rechtsbehelfe,

     2. die Dauer der Verfahren und

     3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen
        Rechtsschutz.

     Sie stellt diese Informationen der Kommission
     und dem GEREK auf deren begründete Anfrage
     zur Verfügung.“

107. § 140 wird wie folgt geändert:

     a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wer-
        den die Wörter „Europäischen Gemeinschaf-
        ten“ durch die Wörter „Europäischen Union“
        ersetzt.
     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
           „(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet das
        Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
        logie vorab über die wesentlichen Inhalte ge-
        planter Sitzungen in europäischen und interna-
        tionalen Gremien. Sie fasst die wesentlichen
        Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Sit-
        zungen zusammen und übermittelt sie unver-
        züglich an das Bundesministerium für Wirt-
        schaft und Technologie. Bei Aufgaben, die die
BGBl. 2012, Seite 991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 991
        Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Satz 2 in
        eigener Zuständigkeit wahrnimmt, finden die
        Sätze 1 und 2 keine Anwendung, soweit zwin-
        gende Vorschriften die vertrauliche Behand-
        lung von Informationen fordern.“
108. § 142 wird wie folgt gefasst:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 2 wird das Wort „Rufnummern“
            durch das Wort „Nummern“ ersetzt.
        bb) In Nummer 8 werden die Wörter „über
            Zusammenschaltungsverpflichtungen und
            Zugangsanordnungen“ durch die Wörter
            „der Zugangsregulierung“ und wird die An-
            gabe „§ 23 Abs. 1 und 6“ durch die Angabe
            „§ 23“ ersetzt.
        cc) Nummer 10 wird aufgehoben.
        dd) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10
            und der Punkt wird am Ende durch ein
            Komma ersetzt.
        ee) Nach Nummer 10 wird folgende Num-
            mer 11 eingefügt:
            „11. Entscheidungen über sonstige Strei-
                 tigkeiten zwischen Unternehmen
                 nach § 133.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Die Gebühren nach Absatz 1 werden
        vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 zur
        Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben.
        Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind
        die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen
        Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zu-
        rechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere
        Personal- und Sachkosten sowie kalkulatori-
        sche Kosten zugrunde zu legen.“
     c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3
        und 4 eingefügt:

          „(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft
        und Technologie wird ermächtigt, im Einver-
        nehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
        nanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der
        Zustimmung des Bundesrates bedarf,

        1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach
           Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu er-
           hebenden Gebühren näher zu bestimmen
           und dabei feste Sätze auch in Form von Ge-
           bühren nach Zeitaufwand oder Rahmen-
           sätze vorzusehen,

        2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebüh-
           ren anzuordnen und
        3. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungs-
           aufwands nach Absatz 2 Satz 2 zu bestim-
           men.

        Das Bundesministerium für Wirtschaft und
        Technologie kann die Ermächtigung nach
        Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicher-
        stellung der Einvernehmensregelung auf die
        Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechts-
        verordnung der Bundesnetzagentur, ihre Ände-
        rung und ihre Aufhebung bedürfen des Einver-
        nehmens mit dem Bundesministerium für Wirt-

        schaft und Technologie und mit dem Bundes-
        ministerium der Finanzen.
           (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann
        die Gebühr für Entscheidungen über die Zutei-
        lungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 so fest-
        gesetzt werden, dass sie als Lenkungszweck
        die optimale Nutzung und eine den Zielen die-

        ses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwen-
        dung dieser Güter sicherstellt. Absatz 2 Satz 1
        und 2 findet keine Anwendung, wenn Num-
        mern oder Frequenzen von außerordentlichem
        wirtschaftlichem Wert durch wettbewerbsori-
        entierte oder vergleichende Auswahlverfahren
        vergeben werden.“
      d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
         sätze 5 und 6.
      e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die
         Angabe „§ 61 Abs. 5“ wird durch die Angabe
         „§ 61 Absatz 4“ ersetzt.
      f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
109. § 143 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
      b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 oder § 11
         des Gesetzes über die elektromagnetische Ver-
         träglichkeit von Geräten vom 18. September
         1998 (BGBl. I S. 2882)“ durch die Wörter „§ 17
         oder § 19 des Gesetzes über die elektromag-
         netische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
         vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220)“ ersetzt.
      c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die
            Beitragssätze“ die Wörter „ , die Beitrags-
            kalkulation“ eingefügt.

        bb) Folgender Satz wird angefügt:
              „Eine Rechtsverordnung der Bundesnetz-
              agentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung
              bedürfen des Einvernehmens mit dem
              Bundesministerium für Wirtschaft und
              Technologie und mit dem Bundesministe-
              rium der Finanzen.“

110. In § 148 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem
     Wort „Sendeanlage“ die Wörter „oder eine sons-
     tige Telekommunikationsanlage“ eingefügt.

111. § 149 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa)    Nummer 4 wird wie folgt geändert:

               aaa) In Buchstabe a werden nach der An-
                    gabe „§ 20“ die Wörter „Absatz 1, 2
                    oder Absatz 3 Satz 1“ eingefügt.
               bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

                    „b) § 46 Absatz 9 Satz 1, § 67 Ab-
                        satz 1 Satz 1, 2, 6 oder 7 oder
                        § 109 Absatz 4 Satz 3 oder
                        Satz 5,“.

               ccc) In Buchstabe c wird die Angabe
                    „§ 127 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wör-
                    ter „§ 127 Absatz 2 Satz 1 Num-
                    mer 1, Satz 2 und 3“ ersetzt.
        bb) Nummer 5 wird aufgehoben.
BGBl. 2012, Seite 992 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 992
      cc)   In Nummer 6 wird die Angabe „§ 30
            Abs. 1“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 1
            Satz 1, Absatz 2 Satz 2 zweiter Fall“
            ersetzt.
      dd) Nach Nummer 7 werden die folgenden
          neuen Nummern 7a bis 7h eingefügt:
            „7a. einer Rechtsverordnung nach § 41a
                 Absatz 1 oder einer vollziehbaren
                 Anordnung auf Grund einer solchen
                 Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
                 soweit die Rechtsverordnung für ei-
                 nen bestimmten Tatbestand auf
                 diese Bußgeldvorschrift verweist,
            7b. entgegen § 43a Absatz 1 Satz 1 eine

                Information nicht, nicht richtig oder

                nicht vollständig zur Verfügung

                stellt,

            7c. entgegen § 45k Absatz 1 Satz 1 eine

                Leistung ganz oder teilweise verwei-

                gert,

            7d. einer Rechtsverordnung nach § 45n
                Absatz 1 oder einer vollziehbaren

                Anordnung auf Grund einer solchen
                Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
                soweit die Rechtsverordnung für ei-
                nen bestimmten Tatbestand auf
                diese Bußgeldvorschrift verweist,

            7e. entgegen § 45p Absatz 1 Satz 1,
                auch in Verbindung mit Satz 2, eine
                Information nicht, nicht richtig,
                nicht vollständig oder nicht rechtzei-
                tig zur Verfügung stellt,
            7f.   entgegen § 45p Absatz 2 den Teil-
                  nehmer nicht, nicht richtig oder nicht
                  vollständig unterrichtet,

            7g. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1, auch
                in Verbindung mit Satz 3, nicht si-
                cherstellt, dass die Leistung beim
                Anbieterwechsel gegenüber dem
                Teilnehmer nicht unterbrochen wird,
            7h. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 2 den
                Telekommunikationsdienst    unter-
                bricht,“.
      ee)   In Nummer 11 wird die Angabe „§ 56

            Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 56 Ab-
            satz 2 Satz 1“ ersetzt.
      ff)   Nach Nummer 13h werden folgende neue
            Nummern 13i und 13j eingefügt:

            „13i. entgegen § 66g Absatz 1 eine War-
                  teschleife einsetzt,

            13j. entgegen § 66g Absatz 2 nicht si-
                 cherstellt, dass der Anrufende infor-
                 miert wird,“.

      gg) Die bisherige Nummer 13i wird die neue
          Nummer 13k und die Angabe „§ 66i Abs. 1
          Satz 2“ wird durch die Wörter „§ 66j Ab-
          satz 1 Satz 2“ ersetzt.

      hh) Die bisherige Nummer 13j wird durch die
          neuen Nummern 13l bis 13o ersetzt:
            „13l. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 1
                  nicht sicherstellt, dass eine voll-

            ständige Rufnummer übermittelt
            und gekennzeichnet wird,
      13m. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 3
           eine Rufnummer oder eine Nummer
           für Kurzwahl-Sprachdienste über-
           mittelt,
      13n. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 4
           eine übermittelte Rufnummer ver-
           ändert,
      13o. entgegen § 66k Absatz 2 eine Ruf-
           nummer oder eine Nummer für
           Kurzwahl-Sprachdienste   aufsetzt
           oder übermittelt,“.

ii)   In Nummer 15 werden nach dem Wort

      „Sendeanlage“ die Wörter „oder eine

      sonstige Telekommunikationsanlage“ ein-

      gefügt.

jj)   In Nummer 17b wird die Angabe „§ 98

      Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 98 Ab-

      satz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
      Satz 5,“ ersetzt.

kk)   Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

      „19. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 1,
           auch in Verbindung mit Absatz 2,
           nicht sicherstellt, dass eine unent-
           geltliche Notrufverbindung möglich
           ist,“.

ll)   Nach Nummer 19 wird folgende neue
      Nummer 19a eingefügt:
      „19a. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 2,
            auch in Verbindung mit Absatz 2,
            oder einer Rechtsverordnung nach
            Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, nicht
            sicherstellt, dass eine Notrufverbin-
            dung hergestellt wird,“.

mm) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:
      „20. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 3,
           auch in Verbindung mit Absatz 2,
           oder einer Rechtsverordnung nach
           Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, nicht si-
           cherstellt, dass die Rufnummer des
           Anschlusses übermittelt wird, oder
           die dort genannten Daten übermit-
           telt oder bereitgestellt werden,“.

nn) In Nummer 21 werden die Wörter „§ 109
    Abs. 3 Satz 2 oder 4“ durch die Wörter
    „§ 109 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 6“ er-
    setzt.

oo) Nach Nummer 21 werden die folgenden
    neuen Nummern 21a bis 21c eingefügt:

      „21a. entgegen § 109 Absatz 5 Satz 1
            eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
            nicht vollständig oder nicht recht-
            zeitig macht,

      21b. entgegen § 109a Absatz 1 Satz 1
           oder Satz 2 die Bundesnetzagentur,
           den Bundesbeauftragten für den
           Datenschutz und die Informations-
           freiheit oder einen Betroffenen nicht,
           nicht richtig, nicht vollständig oder
           nicht rechtzeitig benachrichtigt,
BGBl. 2012, Seite 993 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 993
        21c.   entgegen § 109a Absatz 3 Satz 1
               das dort genannte Verzeichnis
               nicht, nicht richtig oder nicht voll-
               ständig führt,“.
  pp) In Nummer 34 wird nach dem Wort „über-
      mittelt“ das Komma durch das Wort
      „oder“ ersetzt.

  qq) In Nummer 35 werden die Wörter „ , auch
      in Verbindung mit § 113b Satz 2,“ gestri-
      chen und wird nach dem Wort „wahrt“
      das Komma durch einen Punkt ersetzt.
  rr)   Die Nummern 36 bis 39 werden aufgeho-
        ben.
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
     „(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen
  die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europä-
  ischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni

  2007 über das Roaming in öffentlichen Mobil-
  funknetzen in der Gemeinschaft und zur Ände-
  rung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171 vom
  29.6.2007, S. 32), die durch die Verordnung
  (EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009,
  S. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er
  vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Betreiber eines besuchten Netzes dem
     Betreiber des Heimatnetzes eines Roaming-
     kunden ein höheres durchschnittliches
     Großkundenentgelt als das in Artikel 3 Ab-
     satz 2 Satz 2 genannte Entgelt berechnet,

  2. als Heimatanbieter seinem Roamingkunden
     für die Abwicklung eines regulierten Roa-

     minganrufs ein höheres Endkundenentgelt

     als das in Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 genannte
     Entgelt berechnet,

  3. als Betreiber eines besuchten Netzes dem

     Betreiber des Heimatnetzes eines Roaming-

     kunden für die Abwicklung einer aus dem

     betreffenden besuchten Netz abgehenden
     regulierten SMS-Roamingnachricht ein hö-
     heres als das in Artikel 4a Absatz 1 ge-
     nannte Großkundenentgelt berechnet,

  4. als Heimatanbieter eines Roamingkunden
     für die Abwicklung einer vom Kunden ver-
     sendeten SMS-Roamingnachricht ein höhe-
     res Endkundenentgelt als das in Artikel 4b
     Absatz 2 genannte Entgelt berechnet,

  5. als Betreiber eines besuchten Netzes dem
     Betreiber des Heimatnetzes eines Roaming-
     kunden für die Abwicklung regulierter Da-
     tenroamingnetze über das betreffende be-
     suchte Netz ein höheres durchschnittliches
     Großkundenentgelt als das in Artikel 6a Ab-
     satz 4 Buchstabe a Satz 1 genannte Entgelt
     berechnet oder
  6. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 eine In-
     formation nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
     dig oder nicht rechtzeitig übermittelt.“

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
  Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6,
  10, 22, 27 und 31 mit einer Geldbuße bis zu
  fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des

        Absatzes 1 Nummer 7a, 16, 17, 17a, 18, 26,
        29, 30a und 34 mit einer Geldbuße bis zu
        dreihunderttausend Euro, in den Fällen des
        Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b, Num-
        mer 7b bis 7d, 7g, 7h, 12, 13 bis 13b, 13d
        bis 13o, 15, 17c, 19, 19a, 20, 21, 21b und 30
        sowie des Absatzes 1a Nummer 1 bis 5 mit
        einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro,
        in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 8, 9,
        11, 17b, 21a, 21c, 23 und 24 mit einer Geld-
        buße bis zu fünfzigtausend Euro und in den
        übrigen Fällen des Absatzes 1 sowie im Fall
        des Absatzes 1a Nummer 6 mit einer Geldbuße
        bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“
112. § 150 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 4a wird Absatz 5.
     b) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.

     c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

           „(7) Warteschleifen dürfen bis zum Inkraft-
        treten von § 66g nur eingesetzt werden, wenn
        eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
        1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Ruf-
           nummer,

        2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen
           Rufnummer oder einer Rufnummer, die die
           Bundesnetzagentur den ortsgebundenen
           Rufnummern nach § 66g Absatz 3 gleichge-
           stellt hat,

        3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für
           mobile Dienste (015, 016 oder 017),

        4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbin-

           dung,

        5. der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife
           für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich

           nicht um Kosten handelt, die, bei Anrufen

           aus dem Ausland, für die Herstellung der

           Verbindung im Ausland entstehen, oder

        6. unabhängig von der vom Angerufenen ver-
           wendeten Rufnummer oder der grundsätz-
           lichen Tarifierung des Anrufs sind mindes-
           tens zwei Minuten der Verbindung ab Ruf-
           aufbau für den Anrufer kostenfrei; wird die
           Warteschleife innerhalb dieser Zeit durch
           Bearbeitung beendet, endet die Kostenfrei-
           heit ab dem Zeitpunkt der Bearbeitung.

        Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
        fahrlässig entgegen Satz 1 Warteschleifen ein-
        setzt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
        Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahn-
        det werden. Die Geldbuße soll den wirtschaft-
        lichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungs-
        widrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht der
        in Satz 3 genannte Betrag hierfür nicht aus, so
        kann er überschritten werden.“
     d) Dem Absatz 8 werden folgende Sätze ange-
        fügt:

        „Die Bundesnetzagentur überprüft auf Antrag
        der Inhaber von Frequenznutzungsrechten,
        die vor dem 26. Mai 2011 zugeteilt und für ei-
        nen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab
        diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit behalten, ob
        Beschränkungen der Nutzungsrechte, die über
BGBl. 2012, Seite 994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 994
        die in § 53 Absatz 2 Satz 2 genannten Be-
        schränkungen hinausgehen, aufrechterhalten
        oder aufgehoben werden. Dem Antragsteller
        ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu ge-
        ben, den Antrag zurückzuziehen.“

      e) In Absatz 9 werden die Wörter „diesem Ge-
         setz“ durch die Wörter „dem Telekommunikati-
         onsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190)“
         ersetzt.
      f) Absatz 9a wird aufgehoben.

      g) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 10.
      h) Absatz 12b wird aufgehoben.
      i) Die Absätze 13 und 14 werden die Absätze 11
         und 12.
113. In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 24 Absatz 2
     Satz 2, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 2 Satz 2, § 29
     Absatz 3 Satz 1, § 62 Absatz 2 Nummer 5 und
     § 69 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“
     jeweils durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
114. Es werden ersetzt:

      a) in § 7 Nummer 1 und 2, § 44a Satz 1, § 45a
         Absatz 1, 2 und 3 Satz 1, § 45b, § 45e Absatz 1
         Satz 1, § 45g Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1,
         Nummer 1 und 3, § 45i Absatz 3 Satz 1 und 2,
         § 45j Absatz 1 Satz 1, § 67 Absatz 1 Satz 2,
         § 86 Absatz 1 Satz 1, § 127 Absatz 1 Satz 1
         Satzteil vor Nummer 1, § 134 Absatz 2 Num-
         mer 2 die Wörter „Telekommunikationsdiens-
         ten für die Öffentlichkeit“ jeweils durch die
         Wörter „öffentlich zugänglichen Telekommuni-
         kationsdiensten“,
      b) in § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Satzteil vor Num-

         mer 1, § 47 Absatz 1 Satz 1, § 110 Absatz 1

         Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Satz 2, § 112
         Absatz 1 Satz 1, § 114 Absatz 1 Satz 1 die
         Wörter „Telekommunikationsdienste für die Öf-
         fentlichkeit“ jeweils durch die Wörter „öffent-

         lich zugängliche Telekommunikationsdienste“
         und

      c) in § 45l Absatz 1 Satz 1 die Wörter „Telekom-

         munikationsdienst für die Öffentlichkeit“ durch

         die Wörter „öffentlich zugänglichen Telekom-

         munikationsdienst“.

                       Artikel 2

                  Änderung der

        Verordnung über Notrufverbindungen
   Die Verordnung über Notrufverbindungen vom
6. März 2009 (BGBl. I S. 481) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 2

                  Begriffsbestimmungen
      Im Sinne dieser Verordnung ist

   1. „Einzugsgebiet“ der aus einem oder mehreren
      Notrufursprungsbereichen bestehende örtliche
      Zuständigkeitsbereich einer Notrufabfragestelle;
   2. „Notrufabfragestelle“ die nach Landesrecht zu-
      ständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;

  3. „Notrufanschluss“ der Anschluss einer Notrufab-
     fragestelle an ein Telekommunikationsnetz, der je
     nach technischer Ausgestaltung ausschließlich
     genutzt wird für die Entgegennahme

     a) von Notrufverbindungen einschließlich der zu-
        gehörigen Daten oder

     b) der den Notruf begleitenden Daten;
  4. „Notrufcodierung“ die Nummer mit mindestens
     einer von den Ziffern 0 bis 9 verschiedenen hexa-
     dezimalen Ziffer, mit der in öffentlichen Telefon-
     netzen ein Notrufanschluss adressiert wird;
  5. „Notrufursprungsbereich“ das geografisch zu-
     sammenhängende Gebiet, aus dem alle unter
     der Notrufnummer 110 oder 112 eingeleiteten
     Notrufverbindungen aus einem Telekommunikati-
     onsnetz zum selben der jeweiligen Notrufnummer
     zugeordneten Notrufanschluss gelenkt werden;
  6. „Notrufverbindung“ die Telefon- oder Telefaxver-
     bindung, die zu einem Notrufanschluss über ei-
     nen öffentlich zugänglichen Telekommunikations-
     dienst für das Führen von ausgehenden Inlands-
     gesprächen zu einer oder mehreren Nummern
     des nationalen Telefonnummernplans aufgebaut
     wird; die Telefon- oder Telefaxverbindung wird
     eingeleitet durch Wahl einer Notrufnummer oder
     durch Aussenden einer in den technischen Stan-
     dards für die Gestaltung von Telekommunikati-
     onsnetzen ausschließlich für Notruf vorgesehe-
     nen Signalisierungsinformation, wobei das End-
     gerät zum Aussenden der Notrufnummer oder
     der entsprechenden Signalisierungsinformation
     veranlasst wird durch

     a) Eingabe einer Notrufnummer über die Ziffern-

        tasten,

     b) Betätigen einer ausschließlich für Notruf vor-
        gesehenen Taste oder Tastenkombination oder

     c) einen entsprechenden Auslösemechanismus;

  7. „Telefondiensteanbieter“ wer öffentlich zugängli-
     che Telekommunikationsdienste für das Führen

     von ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer

     oder mehreren Nummern des nationalen Telefon-

     rufnummernplans erbringt.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
         legen die Notrufabfragestellen mit ihren Ein-
         zugsgebieten und Notrufursprungsbereichen
         sowie die jeweiligen Ersatz-Notrufabfrage-
         stellen im Benehmen mit den betroffenen
         Netzbetreibern fest; dabei sollen die Grenzen

         der Notrufursprungsbereiche nach Möglich-
         keit so festgelegt werden, dass einerseits
         nicht unnötig feine Unterteilungen der ge-
         wachsenen Struktur der Teilnehmernetze
         erforderlich werden, andererseits aber die
         Standorte der Notrufenden so genau wie
         möglich den Notrufanschlüssen der örtlich
         zuständigen Notrufabfragestelle zugeordnet
         werden.“
BGBl. 2012, Seite 995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 995
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Einzugsgebiete“
         durch das Wort „Notrufursprungsbereiche“
         und die Angabe „§ 108 Abs. 3“ durch die An-
         gabe „§ 108 Absatz 4“ ersetzt.
     cc) In den Sätzen 3, 5 und 6 wird jeweils das Wort
         „Einzugsgebiete“ durch das Wort „Notrufur-
         sprungsbereiche“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Nach Eingang einer Mitteilung nach Ab-
     satz 1 Satz 6 ordnet die Bundesnetzagentur je-
     dem Notrufursprungsbereich und jeder Notrufab-
     fragestelle je eine eindeutige Kennzeichnung zu
     und legt für jeden Notrufanschluss eine Notrufco-
     dierung fest. Sie stellt die ihr übermittelten Infor-
     mationen sowie die von ihr vergebenen Kenn-
     zeichnungen und festgelegten Notrufcodierungen
     unverzüglich in einem Verzeichnis bereit, das von
     den betroffenen Netzbetreibern und Telefon-
     diensteanbietern sowie von den nach Absatz 1
     zuständigen Behörden und den von diesen be-
     nannten Notrufabfragestellen abgerufen werden
     kann, und veröffentlicht einen Hinweis auf die Ab-
     rufmöglichkeit in ihrem Amtsblatt. Das Verzeich-
     nis ist gegen unberechtigte Zugriffe und unbe-
     fugte Veränderungen zu sichern.“

  c) In Absatz 3 wird das Wort „Telefondienste“ durch
     die Wörter „Telekommunikationsdienste für das
     Führen von ausgehenden Inlandsgesprächen zu
     einer oder mehreren Nummern des nationalen Te-
     lefonnummernplans“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
     stellt:
        „(1) Die Forderung aus § 108 Absatz 1 Satz 1
     des Telekommunikationsgesetzes nach unent-
     geltlicher Bereitstellung von Notrufverbindungen
     schließt ein, dass Notrufe auch ohne Verwendung
     eines Zahlungsmittels möglich sein müssen; Ab-
     satz 8 Nummer 1 bleibt unberührt.“

  b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird
     wie folgt gefasst:
         „(2) Die an der Herstellung einer Notrufver-
     bindung beteiligten Telefondiensteanbieter und
     Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass Not-
     rufverbindungen unverzüglich zur örtlich zustän-
     digen Notrufabfragestelle mit der für den jeweili-
     gen Telefondienst üblichen Sprachqualität herge-
     stellt werden; in Fällen von Telefaxverbindungen
     tritt an die Stelle der üblichen Sprachqualität die
     übliche Übertragungsqualität. Der Telefondiens-
     teanbieter, der den unter einer Notrufnummer ge-
     äußerten Verbindungswunsch eines Nutzers ent-
     gegennimmt, hat der Verbindung die nach § 3 Ab-
     satz 2 festgelegte Notrufcodierung der örtlich zu-
     ständigen Notrufabfragestelle zuzuordnen. Maß-
     geblich für die Ermittlung der örtlich zuständigen
     Notrufabfragestelle ist der vom Telekommunikati-
     onsnetz festgestellte Standort des Endgerätes,
     von dem die Notrufverbindung ausgeht (Ursprung
     der Notrufverbindung); dabei sind die nach § 3
     festgelegten Notrufursprungsbereiche zu beach-
     ten. In Fällen, in denen sich Telefondiensteanbie-
     ter und Netzbetreiber unterscheiden, hat der

  Telefondiensteanbieter bei den beteiligten Zu-
  gangsanbietern oder Netzbetreibern auf techni-
  schem Weg unverzüglich Informationen über
  diesen Standort anzufordern; die technischen
  Schnittstellen, über die diese Informationen an-
  gefordert werden, sind durch angemessene Maß-
  nahmen gegen Missbrauch zu sichern. Auf dieser
  Grundlage ist

  1. die zuständige Notrufabfragestelle zu ermitteln
     und

  2. die Notrufverbindung unverzüglich herzustel-
     len.
  Vorgaben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der
  Standortfeststellung werden in der Technischen
  Richtlinie nach § 6 unter Berücksichtigung tech-
  nologischer Gegebenheiten und des Stands der
  Technik festgelegt.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1
   wird wie folgt gefasst:

  „Die an der Herstellung einer Notrufverbindung
  beteiligten Telefondiensteanbieter und Netz-
  betreiber haben Notrufverbindungen im Rahmen
  der technischen Möglichkeiten jederzeit und un-
  abhängig davon herzustellen, in welchem Netz
  oder bei welchem Telefondiensteanbieter die Not-
  rufverbindungen ihren Ursprung haben.“

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
   sätze 4 und 5 und werden wie folgt gefasst:
     „(4) Der Telefondiensteanbieter, der den unter
  einer Notrufnummer geäußerten Verbindungs-
  wunsch eines Teilnehmers entgegennimmt, hat
  der Notrufabfragestelle als Teil der Notrufverbin-
  dung zu übermitteln:
  1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die
     Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die An-
     zeige der Rufnummer im Einzelfall oder dau-
     ernd ausgeschlossen ist (§ 102 Absatz 8 des
     Telekommunikationsgesetzes),

  2. Angaben zum Standort des Endgerätes, von
     dem die Notrufverbindung ausgeht, auch
     wenn die Übermittlung von Angaben zum
     Standort im Einzelfall oder dauernd ausge-
     schlossen ist (§ 98 Absatz 3 des Telekommu-
     nikationsgesetzes), und
  3. seine Anbieterkennung.

  Die übrigen an der Notrufverbindung beteiligten
  Diensteanbieter haben dafür zu sorgen, dass
  diese Daten an die Notrufabfragestelle übermittelt
  werden. Die technischen Verfahren für die Über-
  mittlung dieser Daten werden in der Technischen
  Richtlinie nach § 6 festgelegt.
     (5) Der Telefondiensteanbieter, in dessen Be-
  reich die Notrufverbindung ihren Ursprung hat,
  hat sicherzustellen, dass die Wahl der Ziffern-
  folge „110“ oder „112“, der andere Ziffern voran-
  gehen, nicht zu einer Verbindung zu einer Notruf-
  abfragestelle führt. Dies gilt nicht für das Voran-
  stellen von Kennzahlen zur Betreiberauswahl.
  Eine Notrufverbindung ist ungeachtet der Notruf-
  nummer folgender Ziffern unverzüglich zu der zu-
  ständigen Notrufabfragestelle herzustellen. Die
  an der Herstellung einer Notrufverbindung betei-
BGBl. 2012, Seite 996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 996
      ligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber
      haben sicherzustellen, dass Notrufverbindungen

      mit einem vom Netz festgestellten Ursprung im

      Ausland nicht zu Notrufanschlüssen im Inland

      hergestellt oder weitergeleitet werden.“

  e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
     sätze 6 und 7.

  f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wird
     wie folgt geändert:

      aa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt ge-
          fasst:

         „1. Notrufverbindungen von Mobiltelefonen
             ohne Mobilfunkkarte sind nicht zulässig.

         2. Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat im Rah-
            men von Nummer 1 sicherzustellen, dass
            auch für Teilnehmer anderer Mobilfunk-
            netze Notrufverbindungen unter der euro-
            paeinheitlichen Notrufnummer 112 von
            jedem in seinem Netz technisch verwend-
            baren Mobiltelefon möglich sind. Dies gilt
            nicht, wenn die Mobilfunkkarte beim Ein-
            buchungsversuch als ungültig bewertet
            wird. Die Verpflichtung nach Absatz 4
            Satz 1 Nummer 1 besteht für einen Mobil-
            funknetzbetreiber nur, wenn die Mobil-
            funkkarte in seinem Netz eingebucht ist.

         3. Für die Bestimmung der örtlich zuständi-
            gen Notrufabfragestelle im Sinne des Ab-
            satzes 2 Satz 3 ist der vom Mobilfunknetz
            festgestellte Ursprung der Notrufverbin-
            dung bei Verbindungsbeginn maßgebend.
            Der Ursprung der Notrufverbindung ist
            mit mindestens der Genauigkeit zu ermit-
            teln, die dem Stand der Technik kommer-

            ziell genutzter Lokalisierungsdienste ent-
            spricht. Solange es dem Stand der Tech-
            nik entspricht, hat der Mobilfunknetzbe-
            treiber zumindest die Funkzelle zugrunde
            zu legen. In den Fällen des Satzes 3 hat
            der Mobilfunknetzbetreiber als Standort-
            angabe die Bezeichnung der Funkzelle
            und die geografischen Koordinaten des
            Standortes des die Funkzelle versorgen-

            den Mobilfunksenders einschließlich des-
            sen Hauptabstrahlrichtung anzugeben.
            Zu den Angaben nach Satz 4 hat der
            Mobilfunknetzbetreiber den Notrufabfra-
            gestellen unabhängig von einer Notrufver-
            bindung aktuelle Informationen bereitzu-
            stellen, die für die Umsetzung von Funk-
            zellenbezeichnungen und Angaben zu
            den Standorten der Mobilfunksender in
            geografische Angaben über die Lage,
            Größe und Form der Funkzellen erforder-
            lich sind.“

      bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
      cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
          Nummern 4 und 5.
      dd) In der neuen Nummer 4 werden die Wörter
          „(Absatz 4 Satz 3)“ durch die Wörter „(Ab-
          satz 5 Satz 3)“ ersetzt.

     ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

         „5. Abweichend von Absatz 6 ist das auto-

             matische Herstellen einer Notrufverbin-

             dung unter der Notrufnummer 112 auch

             ohne unmittelbares Tätigwerden eines
             Menschen mittels dafür vorgesehener, in
             Kraftfahrzeugen installierter Einrichtungen
             (pan-europäischer E-Call) zulässig.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
         fasst:

         „1. die Betriebsbereitschaft dieser An-
             schlüsse ständig zu überwachen und si-
             cherzustellen sowie diese Anschlüsse so
             zu gestalten, dass der Notrufabfragestelle
             neben den zu übertragenden Telefon-
             oder Telefaxsignalen auch die Daten nach
             § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Num-
             mer 3 Satz 2 oder 4 übermittelt werden;

         2. diese Anschlüsse unter den von der Bun-
            desnetzagentur nach § 3 Absatz 2 Satz 1
            vorgegebenen Notrufcodierungen er-
            reichbar zu machen;“.
     bb) Nummer 7 wird aufgehoben.

     cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.

  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Bei der Umleitung von Notrufverbindungen nach
     Satz 1 Nummer 5 und 6 sind der Ersatznotrufab-
     fragestelle auch die zugehörigen Daten nach § 4
     Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2
     oder 4 zu übermitteln.“

6. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Die technischen Einzelheiten zu § 3 Absatz 1 Satz 2
  Halbsatz 1 und Absatz 2, zu § 4 Absatz 2, 4, 5, 7
  und 8 Nummer 3 sowie zu § 5 Satz 1 Nummer 1, 5
  und 6 und Satz 2 legt die Bundesnetzagentur in der
  Technischen Richtlinie nach § 108 Absatz 4 des Te-
  lekommunikationsgesetzes unter Berücksichtigung
  der dort genannten Vorgaben fest.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Bis zum 30. April 2009 in Betrieb genom-
     mene öffentliche Münz- oder Kartentelefone nach
     § 78 Absatz 2 Nummer 5 des Telekommunikati-
     onsgesetzes, die Notrufverbindungen mit nur
     einer der Notrufnummern 112 oder 110 aufbauen
     können, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 be-
     trieben werden.“

  b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einzugsge-
     biete“ die Wörter „und Notrufursprungsbereiche“
     eingefügt und werden die Wörter „§ 3 Abs. 1
     Satz 2 Halbsatz 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
     Satz 2 erster Halbsatz“ ersetzt.
  c) Absatz 5 wird aufgehoben.
  d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Nr. 2“
     durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2“
     ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 997
  e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
         „(7) Abweichend von § 4 Absatz 8 Nummer 3
     Satz 4 ist es bis zum 31. Dezember 2014 ausrei-
     chend, wenn die geografischen Koordinaten des
     Standortes des die Funkzelle versorgenden Mo-
     bilfunksenders einschließlich dessen Hauptstrahl-
     richtung nach Maßgabe der Technischen Richt-
     linie gemäß § 108 Absatz 4 des Telekommuni-
     kationsgesetzes übermittelt werden.“

                      Artikel 3
            Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie kann den Wortlaut des Telekommunikationsgeset-
zes in der am 1. März 2012 geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                      Artikel 4

                   Änderung der
             Betriebskostenverordnung
  § 2 Nummer 15 Buchstabe b der Betriebskostenver-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346,
2347) wird wie folgt gefasst:

                               Das vorstehende Gesetz wird

    „b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbun-
        denen privaten Verteilanlage; hierzu gehören die
        Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die lau-
        fenden monatlichen Grundgebühren für Breitband-
        anschlüsse;“.

                                 Artikel 5
                               Inkrafttreten
      (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
    und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
      (2) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am
    Tag nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 66a, 66b
    und 66c sind mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverord-
    nung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6
    Nummer 1 und § 45d Absatz 3 ist mit Inkrafttreten einer
    Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung
    mit Absatz 6 Nummer 2 nicht mehr anzuwenden. § 150
    Absatz 7 tritt am ersten Tag des vierten, § 46 Absatz 1

    Satz 3 tritt am ersten Tag des siebten, § 66b Absatz 1
    Satz 4, die §§ 66g, 66h Nummer 8 und § 149 Absatz 1
    Nummer 13i und j treten am ersten Tag des dreizehnten
    auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalen-
    dermonats in Kraft.
       (3) Artikel 2 tritt am 11. Mai 2012 in Kraft.

hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 3. Mai 2012
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                   f ü r W i r t s c h a f
t u n d Te c h n o l o g i e
                                                Dr. P h i l i p p R ö s l e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 958. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 87d26d4552f0d139….