Gesetze / Notarverzeichnis- und -postfachverordnung

NotVPV

§ 9 Einsichtnahme

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/9?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Die Einsichtnahme in das Notarverzeichnis ist ausschließlich über das Internet möglich. Sie muss kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/9?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Das Geburtsdatum der eingetragenen Personen ist nicht einsehbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/9?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Eintragungen zu Entscheidungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung und zu einer vorläufigen Amtsenthebung sind nach dem Ende der Wirksamkeit der Entscheidung oder der vorläufigen Amtsenthebung nicht mehr einsehbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/9?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Die Angaben zu einer Notarvertretung sind nur einsehbar, wenn und solange diese für eine Amtsperson bestellt ist, die rechtlich an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert ist. Die Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 sind auch im Fall des Satzes 1 nicht einsehbar.

§ 8 § 10