Gesetze / Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
NotVPV§ 9 Einsichtnahme
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/9#abs-1 (1) Die Einsichtnahme in das Notarverzeichnis ist ausschließlich über das Internet möglich. Sie muss kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/9#abs-2 (2) Das Geburtsdatum der eingetragenen Personen ist nicht einsehbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/9#abs-3 (3) Eintragungen zu Entscheidungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung und zu einer vorläufigen Amtsenthebung sind nach dem Ende der Wirksamkeit der Entscheidung oder der vorläufigen Amtsenthebung nicht mehr einsehbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/9#abs-4 (4) Die Angaben zu einer Notarvertretung sind nur einsehbar, wenn und solange diese für eine Amtsperson bestellt ist, die rechtlich an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert ist. Die Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 sind auch im Fall des Satzes 1 nicht einsehbar.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/9#abs-5 (5) Der Amtsbereich ist nur einsehbar, soweit dies im Rahmen einer Suche nach einem Notar, der Urkundstätigkeiten nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vornimmt, erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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17.12.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5219)
BGBl. I S. 5219
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17.12.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5219)
BGBl. I S. 5219
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.