Gesetze / Notarverzeichnis- und -postfachverordnung

NotVPV

§ 9 Einsichtnahme

Stand: 01.08.2022

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/9#abs-1 (1) Die Einsichtnahme in das Notarverzeichnis ist ausschließlich über das Internet möglich. Sie muss kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/9#abs-2 (2) Das Geburtsdatum der eingetragenen Personen ist nicht einsehbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/9#abs-3 (3) Eintragungen zu Entscheidungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung und zu einer vorläufigen Amtsenthebung sind nach dem Ende der Wirksamkeit der Entscheidung oder der vorläufigen Amtsenthebung nicht mehr einsehbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/9#abs-4 (4) Die Angaben zu einer Notarvertretung sind nur einsehbar, wenn und solange diese für eine Amtsperson bestellt ist, die rechtlich an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert ist. Die Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 sind auch im Fall des Satzes 1 nicht einsehbar.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/9#abs-5 (5) Der Amtsbereich ist nur einsehbar, soweit dies im Rahmen einer Suche nach einem Notar, der Urkundstätigkeiten nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vornimmt, erforderlich ist.

§ 8 § 10