Gesetze / Notarverzeichnis- und -postfachverordnung

NotVPV

§ 8 Löschungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird ein besonderes elektronisches Notarpostfach gelöscht (§ 20), so löscht die Bundesnotarkammer dessen Bezeichnung unverzüglich aus dem Notarverzeichnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird das Ende einer amtlichen Tätigkeit in das Notarverzeichnis eingetragen, löscht die Bundesnotarkammer unverzüglich die zu dieser Tätigkeit gehörenden Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 2. Endet mit dem Ende der amtlichen Tätigkeit die Bestellung als Amtsperson, löscht die Bundesnotarkammer unverzüglich auch die Angaben nach § 2 Absatz 5.

§ 7 § 9