Gesetze / Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
NotVPV§ 1 Eintragung von Amtspersonen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In das Notarverzeichnis sind Personen einzutragen, die bestellt sind zum
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In das Notarverzeichnis können zum Zweck der Urkundensuche zudem Personen eingetragen werden, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die von den Absätzen 1 und 2 erfassten Personen sind nur einmal als Amtspersonen einzutragen.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.