Gesetze / Notarverzeichnis- und -postfachverordnung

NotVPV

§ 1 Eintragung von Amtspersonen

Stand: 01.01.2022

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/1#abs-1 (1) In das Notarverzeichnis sind Personen einzutragen, die bestellt sind zum

1.
hauptberuflichen Notar,
2.
Anwaltsnotar,
3.
Notariatsverwalter oder
4.
Notariatsabwickler (§ 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/1#abs-2 (2) In das Notarverzeichnis können zudem Personen eingetragen werden, die

1.
im Sinne des Absatzes 1 bestellt waren,
2.
als Notar im Landesdienst im Sinne des § 114 der Bundesnotarordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren oder
3.
als Amtsverwalter im Sinne des § 22 Absatz 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 265, 266) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/1#abs-3 (3) In das Notarverzeichnis können zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung zudem eingetragen werden:

1.
Notarassessoren,
2.
ständige Vertretungen im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung,
3.
sonstige nach § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung geeignete Personen, wenn dies von einem Notar und der betroffenen Person bei der Notarkammer beantragt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/1#abs-4 (4) Die von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Personen sind nur einmal als Amtspersonen einzutragen.

§ 2