Gesetze / Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
NotVPV§ 10 Suchfunktion
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesnotarkammer hat die Einsichtnahme in das Notarverzeichnis über Funktionen zur Suche der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Amtspersonen (Notarsuche) und zur Suche von Urkunden (Urkundensuche) zu gewährleisten. Die Notarsuche soll es ermöglichen, die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Amtspersonen anhand der in Absatz 2 genannten Angaben zu ermitteln. Die Urkundensuche soll es ermöglichen, den Verwahrort einer Urkunde, deren Verwahrung den in § 1 Absatz 1 genannten Amtspersonen oder einer anderen zuständigen Stelle obliegt, anhand der in Absatz 2 genannten Angaben zu den Amtspersonen, die die Beurkundung vorgenommen haben, zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche zumindest anhand der folgenden Angaben zu den Amtspersonen zu ermöglichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Suchfunktion kann auffordern, die Suche durch die Eingabe weiterer Kriterien einzuschränken, wenn mehr als 50 Treffer zu erwarten sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotVPV/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.