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§ 21 NotSanG — Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

Notfallsanitätergesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die

1.
die Ausbildung nach § 7 an einer Hochschule absolvieren oder
2.
in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamte auf Widerruf stehen.