Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 20 Nichtigkeit von Vereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/20#abs-1 (1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der Schülerin oder des Schülers von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/20#abs-2 (2) Eine Vereinbarung, die die Schülerin oder den Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/20#abs-3 (3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über