Gesetze / Notfallsanitätergesetz
NotSanG§ 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Stand: 10.06.2019
Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.