Gesetze / Notfallsanitätergesetz

NotSanG

§ 19 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Wird die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 18 § 20