Gesetze / Notfallsanitätergesetz

NotSanG

§ 18 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/18#abs-1 (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/18#abs-2 (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.
von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
a)
wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder
b)
wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, sowie
2.
von der Schülerin oder dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/18#abs-3 (3) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündigungsgründe anzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotSanG/18#abs-4 (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

§ 17 § 19