Gesetze / Notarfachprüfungsverordnung
NotFV§ 8 Zulassung zur Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zulassung zur notariellen Fachprüfung ist in schriftlicher Form beim Prüfungsamt zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Antragsfrist für die Zulassung zur Prüfung endet acht Wochen vor dem Beginn des schriftlichen Teils eines Prüfungstermins. Die Frist wird gleichzeitig mit dem Prüfungstermin spätestens vier Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar-Zeitschrift bekannt gegeben. Daneben soll eine Bekanntgabe auf der Internetseite des Prüfungsamtes erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Antragsfrist ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Prüfungsamt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über den Antrag auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes. Der Antrag ist abzulehnen, wenn
Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Antragsfrist nach Absatz 2 verstrichen ist. Die Entscheidung über die Zulassung umfasst nur die Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung. Sie ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid über eine Ablehnung der Zulassung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 8 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2024 I Nr. 411
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13.10.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2020 I S. 2246
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.