Gesetze / Notarfachprüfungsverordnung

NotFV

§ 9 Rücktritt und Versäumnis

Stand: 01.07.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/9#abs-1 (1) Über das Vorliegen von Rücktritt und Versäumnis und deren Rechtsfolgen nach § 7e der Bundesnotarordnung entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes durch Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller zuzustellen ist. Die Nachweise nach § 7e Absatz 2 und 3 der Bundesnotarordnung sind unverzüglich beim Prüfungsamt einzureichen. Im Fall einer Krankheit ist der Nachweis grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamtes zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/9#abs-2 (2) Prüfungsleistungen, die gemäß § 7e Absatz 3 der Bundesnotarordnung erneut angefertigt oder nachgeholt werden dürfen, sind in dem Prüfungstermin zu erbringen, der auf die ganz oder teilweise versäumte Prüfung folgt.

§ 8 § 10