Gesetze / Notarfachprüfungsverordnung

NotFV

§ 19 Wiederholungsprüfung

Stand: 01.07.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/19#abs-1 (1) Für den Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung gilt § 8. Mit dem Antrag ist zu erklären, ob eine Wiederholung gemäß § 7a Absatz 7 Satz 1 oder Satz 2 der Bundesnotarordnung beantragt wird. Bei Antragstellung innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des letzten Prüfungsverfahrens braucht der Nachweis gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht nochmals erbracht zu werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/19#abs-2 (2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/19#abs-3 (3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung muss bei der Wiederholungsprüfung eine andere Person sein als im Termin der ersten Prüfung.

§ 18 § 20