Gesetze / Notarfachprüfungsverordnung
NotFV§ 7 Prüfungsorte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Prüfungen sollen an verschiedenen Orten im Gebiet des Anwaltsnotariats durchgeführt werden. Das Prüfungsamt wählt die Prüfungsorte nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Bei der Auswahl soll das Prüfungsamt die Notarkammern aus dem Bereich des Anwaltsnotariats einbeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Anspruch, die Prüfung an einem bestimmten Ort abzulegen, besteht nicht.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.