Gesetze / Notarfachprüfungsverordnung
NotFV§ 4 Prüferinnen und Prüfer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Prüfungsamt bestellt die erforderliche Anzahl von Prüferinnen und Prüfern, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüferinnen und Prüfer haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind bei ihrer erstmaligen Berufung von der Leitung des Prüfungsamtes zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.