Gesetze / Notarfachprüfungsverordnung

NotFV

§ 4 Prüferinnen und Prüfer

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Prüfungsamt bestellt die erforderliche Anzahl von Prüferinnen und Prüfern, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüferinnen und Prüfer haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind bei ihrer erstmaligen Berufung von der Leitung des Prüfungsamtes zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 3 § 5