Gesetze / Notarfachprüfungsverordnung
NotFV§ 4 Prüfende
Stand: 01.08.2021
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/4#abs-1 (1) Das Prüfungsamt bestellt die erforderliche Anzahl von Prüfenden, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/4#abs-2 (2) Die Prüfenden haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind bei ihrer erstmaligen Berufung von der Leitung des Prüfungsamtes zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.